Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. Februar 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe nicht Folge gegeben, dass die im Spruch erfolgte Bezugnahme auf den 28. April 2026 zu entfallen hat.
Begründung:
Der am ** geborene russische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Hirtenberg unmittelbar aufeinanderfolgend drei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von neun Jahren und zwei Monaten mit errechnetem Strafende am 28. Februar 2030 (IVV-Auszug ON 7.3). Derzeit steht eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 9. Juni 2021, AZ ** (ON 6), wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG verhängte achtjährige Freiheitsstrafe in Vollzug. Im Anschluss wird er noch eine mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 5. November 2025, AZ ** (ON 7.2), wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB über ihn verhängte neunmonatige Freiheitsstrafe sowie infolge Widerrufs einer bedingten Entlassung (vgl ON 9) einen fünfmonatigen Strafrest aus Freiheitsstrafen (die über ihn mit Urteilen des Bezirksgerichts Linz vom 18. Juni 2020, AZ B*, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Landesgerichts Wels vom 20. September 2019, AZ C*, wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 127 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB, des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB verhängt worden waren) zu verbüßen haben. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 28. Juli 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 7. Februar 2027 gegeben sein.
Als noch alleine die mit dem eingangs angeführten Urteil verhängte achtjährige Freiheitsstrafe in Vollzug stand, lehnte das Landesgericht Krems an der Donau mit Beschluss vom 11. Oktober 2024, AZ **, die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (28. Dezember 2024) rechtskräftig ab, einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 6. November 2024, AZ 23 Bs 338/24k, nicht Folge gegeben. Der Zwei-Drittel-Stichtag fiel damals auf den 28. April 2026.
Im Rahmen der Äußerung des Anstaltsleiters vom 9. Jänner 2026 (ON 4) ging dieser ersichtlich davon aus, dass der angeführte Zwei-Drittel-Stichtag noch aktuell sei. Nach Bekanntgabe der nunmehrigen – oben angeführten - Stichtage durch den Anstaltsleiter (ON 7.1) beantragte der Strafgefangene ausdrücklich seine bedingte Entlassung (ON 8: „Ansuchen um bedingte Entlassung – Bittsteller“).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 10) lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht durch einen Senat (gemäß § 18c Abs 1 StVG) – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), jedoch entgegen jener des Anstaltsleiters (der führungsmäßig keinen Einwand gegen eine solche erhoben hatte [ON 4 S 2]) – die „bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum 28.04.2026 […] nach § 46 Abs 1 StGB“ ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussausfolgung erhobene (ON 11 S 1), in Folge nicht näher ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe keine Berechtigung zukommt.
Voranzustellen ist, dass zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung eine (amtswegige) Entscheidung über eine bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag nicht (mehr) in Betracht kam, zumal dieser (weit) mehr als drei Monate nach dem Entscheidungszeitpunkt lag ( Pieber,WK² StVG § 152 Rz 17 mwN). Aufgrund der Antragstellung durch den Strafgefangenen (ON 8) wurde zwar – infolge einer wesentlichen Veränderung der zeitlichen Umstände seit der letzten Beschlussfassung (vgl Pieber aaO Rz 33 mwN) - rechtsrichtig neuerlich meritorisch über eine bedingte Entlassung nach dem Hälftestichtag entschieden, die Bezugnahme auf den 28. April 2026 erweist sich jedoch als verfehlt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Der Beschwerdeführer weist laut aktueller, seitens des Beschwerdesenates eingeholter Strafregisterauskunft einschließlich der vollzugsgegenständlichen sieben bis ins Jahr 2014 zurückreichende Verurteilungen überwiegend wegen Suchtmittel-, Gewalt- und Vermögensdelikten auf. Dabei konnte ihn weder eine zunächst gewährte gänzlich bedingte Strafnachsicht (Punkt 1 der Strafregisterauskunft) noch eine in weiterer Folge gewährte teilbedingte Strafnachsicht (Punkt 2 der Strafregisterauskunft) und Probezeitverlängerung zu erstgenannter Verurteilung oder die Verhängung einer unbedingten Geldstrafe (Punkt 3 der Strafregisterauskunft) von weiterer Delinquenz abhalten. Vielmehr wurde er mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 20. September 2019, AZ C*, des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 127 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB, des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (Punkt 4 der Strafregisterauskunft). Am 18. Juni 2020 folgte eine weitere Verurteilung durch das Bezirksgericht Linz, AZ B*, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe (Punkt 5 der Strafregisterauskunft). Aus diesen beiden Freiheitsstrafen wurde A* in weiterer Folge mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 3. November 2020, AZ **, am 13. November 2020 unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen. Ungeachtet der erwähnten, dem Beschwerdeführer gewährten Resozialisierungschancen und offenkundig auch völlig unbeeindruckt vom Strafvollzug überließ A* teils noch während der angeführten Strafhaft, teils unmittelbar danach (vgl etwa 1.1. des Schuldspruchs [ON 6 S 2]: „am 18.11.2020“) anderen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung eine erhebliche, die Grenzmenge des § 28b SMG um mehr als das 87-fache (ON 6 S 16) übersteigende Menge an Suchtgift und erwarb und besaß solches zudem zum ausschließlich persönlichen Gebrauch, woraus die derzeit in Vollzug stehende Verurteilung resultiert. Während Verbüßung dieser langjährigen Haftstrafe versuchte er zudem, einen anderen am Körper zu verletzen, weshalb er zu einer weiters zu vollziehenden neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt und der Widerruf der angeführten bedingten Entlassung erforderlich wurde.
Die wiederholte Straffälligkeit trotz mehrmals gewährter Resozialisierungschancen (eine bedingte Strafnachsicht, eine teilbedingte Strafnachsicht sowie eine bedingte Entlassung), der nach seiner bedingten Entlassung erfolgte sofortige Rückfall mit erheblich gesteigerter krimineller Energie und die Tatbegehung während des Strafvollzuges stehen jedoch der gesetzlich geforderten Annahme, A* werde durch die bedingte Entlassung (selbst unter Auferlegung von Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB) nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafen von einer neuerlichen Straffälligkeit abgehalten, klar entgegen und lassen die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Prognose nicht zu. Die Beteuerung, seine „Zukunft völlig neu ausrichten“ zu wollen, ändert daran ebenso wenig etwas, wie der Verweis auf seine Kinder (ON 8).
Damit war der Beschwerde mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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