Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. April 2026, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene iranische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Simmering die mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. April 2024, AZ **, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 1 und Z 3 SMG verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren.
Das errechnete Strafende fällt auf den 31. Oktober 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 31. Oktober 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 30. Juni 2026 erfüllt sein (ON 3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als Senat gemäß § 18c StVG als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Zwei-Drittel-Stichtag nach dessen Anhörung (ON 7) ab und begründete dies mit dem Bestehen spezialpräventiver Hindernisse.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung und damit rechtzeitig erhobene (ON 7), in der Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorleben und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 14 ff).
Der Strafgefangene weist neben der vollzugsgegenständlichen Verurteilung eine einschlägige Vorstrafe nach (unter anderem) § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG auf, wobei über ihn – bei gleichzeitiger Anordnung von Bewährungshilfe – eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten verhängt und der unbedingte Strafteil von fünf Monaten am 12. April 2023 vollzogen wurde. In Kenntnis seiner einschlägigen Vorstrafe nach dem Suchtmittelgesetz fasste er unbeeindruckt durch die bereits erfahrene staatliche Reaktion auf sein strafbares Handeln und trotz laufender Probezeit wiederum nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 12. April 2023 den Entschluss, sich durch den illegalen Handel mit Methamphetamin in ** eine fortlaufende und beträchtliche Einnahmequelle zu verschaffen, und beging bereits im Oktober 2023 die der vollzugsgegenständlichen Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten, nämlich das gewerbsmäßige Überlassen bzw Verschaffen von Crystal Meth (enthaltend Methamphetamin) in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (ON 5, insbesondere Seiten 3 und 5).
Da die gewährten Resozialisierungschancen den Strafgefangenen nicht vor neuerlicher einschlägiger Delinquenz im raschen Rückfall abzuhalten vermochten, ist im Zusammenhalt mit der nicht hausordnungsgemäßen Führung (siehe ON 6.1, 4 ff) anzunehmen, dass bei ihm eine besonders ablehnende Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten und eine auffallend hohe kriminelle Energie vorliegt.
Diesem negativen Kalkül hat der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal ein behaupteter Wohnplatz unbescheinigt blieb und seine Bekundung, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, nicht geeignet ist, die zutreffende Einschätzung des Erstgerichts zu ändern.
Daraus ergibt sich, dass die für eine bedingte Entlassung geforderte Annahme, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung auch unter Berücksichtigung begleitender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde, derzeit nicht gerechtfertigt und vielmehr von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen ist.
Der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss ist daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Keine Ergebnisse gefunden