Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 9. März 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs 1 erster Fall, 15; 241e Abs 1 und 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafen im Ausmaß von insgesamt 36 Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 2. Dezember 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 1. Juni 2026 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 2. Dezember 2026 (ON 2.3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag nach dessen Anhörung ab und begründete dies mit dem Vorliegen spezialpräventiver Hindernisse.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung und damit rechtzeitig erhobene (ON 9, 2), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 14 ff).
Den vollzugsgegenständlichen Urteilen (ON 3.1 und 3.2), der Strafregisterauskunft (ON 4) und der ECRIS-Auskunft (ON 12.2 im angeschlossenen Akt ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien) ist zu entnehmen, dass der Strafgefangene vor den dem Vollzug zugrundeliegenden Urteilen bereits drei weitere einschlägige Vorstrafen in Ungarn aufwies, ihm dort bereits die Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht gewährt wurde und er auch das Haftübel bereits verspürte. Zutreffend wies das Erstgericht darauf hin, dass weder dieser Strafvollzug noch der teilweise Vollzug der ersten Freiheitsstrafe in Österreich den Beschwerdeführer davon abzuhalten vermochte, nur rund ein halbes Jahr nach einem Vorgehen gemäß § 4 StVG neuerlich einschlägig zu delinquieren. Dazu kommt, dass es dem Beschwerdeführer nicht einmal gelang, sich im Rahmen des Vollzugs regelkonform zu verhalten, sodass zuletzt erst am 17. Dezember 2025 eine Ordnungsstrafe über ihn verhängt werden musste (ON 2.4).
Diesem negativen Kalkül hat der Strafgefangene mit seiner unausgeführt gebliebenen Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal von ihm keine Wohnmöglichkeit angeführt wurde und ein behaupteter Arbeitsplatz unbescheinigt blieb (ON 2.1, 1; ON 9).
Damit ergibt sich schon aus dem massiv getrübten Vorleben und der gänzlichen Wirkungslosigkeit der bereits zuvor erfahrenen Sanktionen samt gewährter, jedoch ungenutzt gebliebener Resozialisierungschancen, dass die für eine bedingte Entlassung geforderte Annahme, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung auch unter Berücksichtigung begleitender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde, derzeit nicht gerechtfertigt und von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen ist.
Der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass gemäß § 18c Abs 1 StVG in Verfahren nach § 16 Abs 2 Z 12 StVG die Entscheidung, sofern die Strafzeit mehr als drei Jahre beträgt oder bei lebenslangen Freiheitsstrafen, einem Senat zusteht. Da die Strafzeit gegenständlich genau drei Jahre beträgt, lag die vom erkennenden Gericht in Anspruch genommene Senatszuständigkeit nicht vor und wäre die Entscheidung gemäß § 16 Abs 1 und Abs 2 Z 12 StVG durch den Einzelrichter zu treffen gewesen. Aus dem Verfahrensfehler, dass an Stelle eines einzigen Richters ein richterliches Kollegium entschieden hat (funktioneller Zuständigkeitsmangel), ist jedoch kein Nachteil für den Beschwerdeführer erkennbar (RIS-Justiz RS0096295; 14 Os 103/22m zum umgekehrten Fall samt Vergleich zum gegenständlichen Fall; vgl auch RIS-Justiz RS0099146, wonach die Entscheidung durch ein Gericht höherer Ordnung niemals Nichtigkeit begründet und RIS-Justiz RS0125534 [T1], wonach ein höher qualifizierter Spruchkörper stets als auf dem Gesetz beruhend anzusehen ist), sodass eine Kassation des Beschlusses nach § 89 Abs 2a Z 1 StPO unterbleiben konnte.
Der Beschwerde gegen den im Ergebnis der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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