Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. April 2026, GZ **-13.3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von sechs Jahren und zwei Monaten, und zwar
1. die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 27. Jänner 2023, AZ **, wegen §§ 15, 269 Abs 1 dritter und vierter Fall; 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2; 107 Abs 1; 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2 erster Fall; 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall; 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1; 125 StGB; 50 Abs 1 Z 3 WaffG verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten;
2. die über ihn mit Urteil des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 29. August 2025, AZ B*, wegen § 83 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 6. Juli 2028. Die Hälfte der Strafzeit war am 6. Juni 2025 verbüßt (siehe dazu Beschluss vom 17. Oktober 2025 zu ** des Landesgerichts Krems an der Donau), zwei Drittel der Strafzeit (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) werden am 16. Juni 2026 verbüßt sein (ON 4, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als Senat gemäß § 18c StVG als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit den ablehnenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Anstaltsleitung (ON 2, 2 f) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag nach dessen Anhörung (ON 13) aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 13.3).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 14.1) und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 16.2), der keine Berechtigung zukommt.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB), die dem Strafvollzug zugrundeliegenden Verurteilungen und das durch die einschlägigen Vorstrafen getrübte Vorleben sowie die Stellungnahme des Anstaltsleiters (ON 2, 3) zutreffend dar, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0098568, RS0115236 [T1]; RS0119090 [T4]).
Angesichts des erheblich getrübten Vorlebens, der zahlreich ungenutzt gebliebenen Resozialisierungschancen und des überaus schlechten Führungsverhaltens des Beschwerdeführers, ist die Einschätzung des Erstgerichts, es sei weiterhin zu keiner Verhaltensumkehr gekommen, die die für eine bedingte Entlassung zwingend erforderliche günstige spezialpräventive Prognose erlaube, nicht zu beanstanden.
Einschließlich den in Vollzug stehenden Anlassverurteilungen weist der Beschwerdeführer trotz seines noch jungen Alters seit dem Jahr 2019 sechs Verurteilungen auf, davon zwei im Verhältnis des §§ 31, 40 StGB, die großteils wegen gegen fremdes Vermögen gerichteter strafbarer Handlungen ergingen, teils auch Aggressionsdelikte umfassen. Schon mehrfachwurden ihm Resozialisierungschancen in Form eines Strafvorbehalts nach § 13 JGG, (teil-)bedingter Strafnachsichten, Verlängerungen von Probezeiten, Anordnung von Bewährungshilfe und auch bereits bedingter Entlassung gewährt. All dies konnte den Beschwerdeführer, ebensowenig wie eine Geldstrafe und ein bereits mehrfach verspürtes Haftübel, von weiterer Delinquenz abhalten (vgl zu alledem Punkte 1 bis 6 der Strafregisterauskunft ON 5).
Das getrübte Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers, über den auch nach Verlegung in die Justizanstalt Stein am 22. November 2023, mehrere Ordnungsstrafen wegen diverser Ordnungswidrigkeiten (ON 7) verhängt werden mussten, zeigt, dass er nicht einmal im geschützten Bereich der Strafhaft sich regelkonform zu verhalten weiß.
Dem nicht genug wurde der Beschwerdeführer am 29. August 2025 zur AZ B* des Bezirksgerichts Krems an der Donau wegen Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (zweite Anlassverurteilung). Danach hat er am 13. Juni 2025 – sohin nach rund dreijährig verspürtem Haftübel - in (der Justizanstalt) Stein einem Mithäftling mehrere Faustschläge gegen das Gesicht versetzt und ihn dadurch (leicht) verletzt (vgl Protokolls- und Urteilsvermerk ON 15 im verketteten Akt AZ ** Landesgericht Krems an der Donau). Dass dieser Straftat eine (als Milderungsgrund in Anschlag gebrachte) Provokation durch das Opfer zu Grunde lag, vermag sich mit Blick auf die Tatbegehung im Strafvollzug und trotz eines vom Beschwerdeführer ab 28. November 2024 (!) absolvierten Aggressionstrainings (vgl den Bericht des psychologischen Dienstes ON 6) gerade nicht zu seinen Gunsten auszuwirken.
Das nicht einmal noch ein Jahr umfassende (strafrechtliche) Wohlverhalten im derzeit rund vier Jahre währenden Strafvollzug lässt selbst unter Berücksichtigung der (eigenen Angaben zu Folge) in den Griff bekommenen Suchtproblematik eine - wie von § 46 Abs 1 StGB gefordert – spezialpräventiv günstige Prognose und zwar selbst unter Berücksichtigung von – schon bislang völlig wirkungslosen (Strafregisterauskunft) - Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht zu. Es liegt just jenes evidente Rückfallrisiko vor, das seiner bedingten Entlassung unüberwindbar entgegensteht ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 17).
An dieser negativen Prognose vermag die Wohnplatzzusage nichts zu ändern. Die Arbeitsplatzzusage vom 13. Februar 2026 (ON 13.1 = ON 16.3), wonach bei der Firma „C*“ – dieser Firmenwortlaut lässt sich im Internet nicht finden – ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, überzeugt nicht. Denn die diese Arbeitsplatzzusage ausstellende Firma D* OG mit der Geschäftsadresse **, ist bereits seit 4. Mai 2022 (!) im Firmenbuch gelöscht (Firmenbuchabfrage vom 27. Mai 2026), die angeführte Telefonnummer existiert nicht.
Seinen behaupteten Gesinnungswandel wird der Strafgefangene durch (fortan) tadelloses Vollzugsverhalten und weiterhin aktiver Mitwirkung an der Erreichung der Vollzugsziele unter Beweis stellen müssen, um so positive Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung – wenngleich eine Antragstellung vor Ende 2027 nicht tunlich scheint - zu schaffen. Denn es ist nicht zu übersehen, dass sich der gerade einmal 22-jährige Strafgefangene seit Beginn des 19. Lebensjahres (abermals) in Strafhaft befindet.
Der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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