Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. April 2026, GZ **-32, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Der am ** in ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Simmering Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 53 Monaten, und zwar
- die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Februar 2023, AZ **, wegen §§ 127, 130 erster Fall; 146, 148 erster Fall, 15; 148a Abs 1, Abs 3; 229 Abs 1; 241e Abs 1 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten;
- den aufgrund gleichzeitigen Widerrufs bedingter Entlassung und bedingter Strafnachsicht in Vollzug gesetzten Strafrest von zusammen elf Monaten einer ursprünglich mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Juni 2022, AZ B*, wegen §§ 142 Abs 1, 15; 105 Abs 1, 15 StGB über ihn verhängten insgesamt zwölfmonatigen Freiheitsstrafe;
- die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. März 2024, AZ **, wegen §§ 241e Abs 3; 229 Abs 1; 127, 15 StGB und § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG über ihn verhängte Freiheitsstrafe von sieben Monaten;
- die aufgrund gleichzeitigen Widerrufs bedingter Strafnachsicht in Vollzug gesetzte, mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. August 2021, AZ **, wegen § 142 Abs 1 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten; sowie
- die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Juli 2024, AZ **, wegen § 165 Abs 1 und Abs 2 StGB über ihn verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von elf Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 12. Jänner 2028. Die Hälfte der Strafzeit hat A* am 10. August 2025 verbüßt, zwei Drittel werden am 1. Juni 2026 verbüßt sein (ON 2.4, 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als Senat gemäß § 18c StVG als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit den negativen Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Anstaltsleitung (ON 2.1, 6) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag nach dessen Anhörung (ON 31) aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 32). Begründend verwies es insbesondere auf die bereits gewährten, wiederholt nicht genutzten Resozialisierungschancen sowie das getrübte Führungsverhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 31, 2), nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch die Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Die bedingte Entlassung soll der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Angesichts des erheblich getrübten Vorlebens, der zahlreich ungenützt gebliebenen Resozialisierungschancen und des überaus schlechten Führungsverhaltens des Beschwerdeführers, ist die Einschätzung des Erstgerichts, es sei weiterhin zu keiner Verhaltensumkehr gekommen, die die für eine bedingte Entlassung zwingend erforderliche günstige spezialpräventive Prognose erlaube, nicht in Frage zu stellen.
Einschließlich den in Vollzug stehenden Anlassverurteilungen weist der Beschwerdeführer trotz seines noch jungen Alters sieben Verurteilungen, davon eine im Verhältnis des §§ 31, 40 StGB, auf, die mit Ausnahme der ersten (Punkt 1 der Strafregisterauskunft) allesamt wegen gegen fremdes Vermögen, teils unter Anwendung von Gewalt oder Drohung, gerichteter strafbarer Handlungen ergingen. Schon mehrfach wurden ihm Resozialisierungschancen in Form eines Strafvorbehalts nach § 13 JGG, (teil-)bedingter Strafnachsicht, Verlängerung von Probezeiten, Anordnung von Bewährungshilfe und auch bereits bedingter Entlassung gewährt. All dies konnte den Beschwerdeführer, ebensowenig wie der bereits verspürte Strafvollzug unbedingter Strafteile zu AZ ** und ** je des Landesgerichts für Strafsachen Wien, von weiterer Delinquenz abhalten (vgl zu allem die Strafregisterauskunft ON 3).
Besonders hervorzuheben ist jedoch das ungemein getrübte Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers, über den allein nach – von ihm durch Schlucken einer Rasierklinge erzwungener (vgl ON 2.5, 1) - Verlegung in die Justizanstalt Simmering seit Ende September 2025 gesamt 12 (!) Mal (Anm: auch die zuletzt geführten Ordnungsstrafverfahren zu ** und ** sind mittlerweile mit der Verhängung einer Geldbuße rechtskräftig abgeschlossen [vgl ON 30, 2 iVm IVV-Einsicht/GGV-Konto]) Ordnungsstrafen wegen diverser Ordnungswidrigkeiten, darunter ein tätlicher Angriff gegen einen Mitinsassen, ungebührliches Benehmen, mehrfach Besitz unerlaubter Gegenstände (darunter Paysafe-Karten, Pendelwerkzeug und wiederholt mit synthetischen Cannabinoiden getränktes Papier) und Substanzmissbrauch/Verweigerung von Harntests, verhängt werden mussten (Übersicht und Auflistung ON 30 sowie ON 2.1, 4 f).
Seinen anlässlich der Beantragung der bedingten Entlassung am 7. Februar 2026 getätigten Reuebekundungen, er habe aus seinen Fehlern gelernt, stehen dabei gleich sechs (!) zeitlich nachfolgende Ordnungswidrigkeiten entgegen (Auflistung ON 30, 4 Absätze eins bis sechs), seiner geäußerte Therapiebereitschaft (vgl Merkblatt ON 2.2 f, Stellungnahme Sozialer Dienst ON 2.5, 2) die schon bisher mehrfach gescheiterten Therapieversuche (Stellungnahme psychologischer Dienst ON 2.5, 1).
All dies belegt eine beharrliche Resozialisierungsresistenz, die auch unter Berücksichtigung allfälliger Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB – Bewährungshilfe verfehlte schon bisher ihr Ziel - sowie der behaupteten Wohnmöglichkeit bei den Eltern der Annahme, der Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafen von neuerlicher Straffälligkeit abgehalten, unüberwindbar entgegensteht. Im Gegenteil ist nicht zuletzt mit Blick auf die langjährige polytoxische Substanzabhängigkeit (ON 2.5, 1), die der Beschwerdeführer selbst als Problem erkennt (ON 2.2), jedoch - was schon die zahlreichen entsprechenden Ordnungsstrafen belegen - auch in der geschützten Umgebung des Strafvollzugs trotz entsprechenden Behandlungs- und Therapieanbots nicht in den Griff zu bekommen scheint, im Fall bedingter Entlassung zu befürchten, dass er umso eher in alte kriminelle Verhaltensmuster verfällt.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts
steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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