Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag. a Berzkovics als Vorsitzende, den Richter Mag. Petzner, Bakk. und die Richterin Mag. a Tröster in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den (mündlich verkündeten) Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. Juli 2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht als Senat gemäß § 18c Abs 1 StVG die bedingte Entlassung des A* zum Zwei-Drittel-Stichtag am 7. September 2026 gemäß § 46 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ab.
Der Beschluss wurde dem Strafgefangenen anlässlich der Anhörung am 7. Juli 2026 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die slowenische Sprache mündlich verkündet (§ 152a Abs 1 dritter Satz StVG) .
Nach dem (unbedenklichen) Inhalt des Protokolls erklärte der Strafgefangene im Anschluss an die ihm erteilte Rechtsmittelbelehrung, dass er auf ein Rechtsmittel verzichte (ON 5, 2).
Nach Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses, deren Spruch in Ansehung des Entscheidungsgegenstands („Hälfte-Stichtag“) vom mündlich verkündeten Beschluss abweicht, die aber nach § 86 Abs 3 erster Satz StPO aufgrund des sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Strafgefangenen abgegebenen Rechtsmittelverzichts ohnehin hätte unterbleiben können, brachte der Strafgefangene am 28. Juli 2026 Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag ein (ON 10).
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG gelten für das Verfahren des Vollzugsgerichts, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Nach § 89 Abs 2 StPO sind Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs 1 StPO), vom Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen.
Ein nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung vom Strafgefangenen erklärter Rechtsmittelverzicht ist wirksam ( Drexler/Weger, StVG 5§ 152a Rz 3) und damit unwiderruflich (RIS-Justiz RS0099945).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden