Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. April 2026, GZ **-23.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Stein, Außenstelle Oberfucha, eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Juni 2004, AZ B*, wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB verhängte lebenslange und eine über ihn mit Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom 18. September 2006, AZ C* (ON 13), wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verhängte einmonatige Freiheitsstrafe. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 6 StGB liegen seit 10. Oktober 2017 vor.
Mit rechtskräftigen Beschlüssen des Landesgerichts Steyr vom 8. März 2018, AZ **, 2. September 2020, AZ ** (ON 16), und 25. April 2023, AZ ** (ON 15), wurde die bedingte Entlassung des A* jeweils aus spezialpräventiven Erwägungen abgelehnt.
Nach neuerlicher Antragstellung durch den Strafgefangenen (ON 2) sowie Durchführung einer Anhörung (ON 23.1) versagte das Landesgericht Krems an der Donau als nunmehr zuständiges Vollzugsgericht mit dem gegenständlich angefochtenen Beschluss durch einen Senat (§ 18c StVG) – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.15) und jener des Anstaltsleiters (ON 6.3 S 5) – abermals seine bedingte Entlassung, da (zusammengefasst) noch kein Grund für die Annahme bestehe, er werde sich in Hinkunft mit einfacher Wahrscheinlichkeit straffrei verhalten (ON 23.2).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 24.2), der keine Berechtigung zukommt.
Ein zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilter darf nur bedingt entlassen werden, wenn er mindestens fünfzehn Jahre verbüßt hat und anzunehmen ist, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde (§ 46 Abs 6 StGB). Es bedarf solcherart der (positiven) Annahme künftiger Deliktsfreiheit. Die Verhaltensprognose hat dabei auf einer Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände zu beruhen ( Jerabek/Ropper,WK² StVG § 46 Rz 19).
Die vollzugsgegenständliche Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 18. Juni 2004, AZ B*, erfolgte, weil der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2002 in ** D* vorsätzlich getötet hat, indem er sie bis zur Bewusstlosigkeit würgte und sodann in der ** ertränkte. Der Verurteilung durch das Bezirksgericht Steyr vom 18. September 2006, AZ C* (ON 13), lag wiederum zugrunde, dass A* am 22. November 2005 in der Justizanstalt Garsten einen Mithäftling durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht unter anderem in Form eines Nasenbeinbruches am Körper verletzt hat.
Der Stellungnahme des sozialen Dienstes der Justizanstalt Stein vom 26. November 2025 (ON 9) ist zu entnehmen, dass sich der Strafgefangene seit 15. Juli 2025 im gelockerten Vollzug der Außenstelle Oberfucha befinde und bis zu diesem Zeitpunkt sechs „Sozialtrainings“ in Begleitung durchgeführt worden seien; unbewachte Ausgänge seien aufgrund des fremdenrechtlichen Status nicht vorgesehen. Die im Antrag auf bedingte Entlassung genannten Wohnmöglichkeiten (in Oberösterreich) relativiere der Strafgefangene im Gespräch mit dem sozialen Dienst demnach dahin, dass er „lieber bei Bekannten in ** wohnen möchte“. Eine entsprechende Wohnplatzzusage werde nachgereicht.
Laut Stellungnahme des psychologischen Dienstes der genannten Justizanstalt vom 28. November 2025 (ON 10) sei der Strafgefangene in der Justizanstalt Garsten vom 27. Oktober 2020 bis 31. Oktober 2023 in einem psychotherapeutischen Einzelsetting integriert gewesen (S 2), habe nach seiner Überstellung von 31. Mai 2024 bis 4. Juli 2025 eine antigewaltspezifische Einzeltherapie besucht (vgl dazu auch ON 2.5) und selbige am 25. September 2025 wieder aufgenommen (S 3). Ausgehend von der Rückmeldung des Psychotherapeuten vom 21. November 2025 „sei der therapeutische Beziehungsaufbau geglückt“, die „Deliktbearbeitung […] die ‚größte Baustelle‘, in diese Bearbeitung wolle er nächstes Jahr gehen, da wäre noch ‚die Tiefe‘ erforderlich“. Die in einem klinisch-psychologischen Prognosegutachten des Mag. E* vom 15. November 2021 (ON 12) „angesprochenen Verzerrungen spüre er nicht mehr, es gebe eine klarere Realitätssicht“ (aaO).
Über Anfrage der Verteidigerin teilte die Anstaltsleitung dieser am 30. Oktober 2025 per E-Mail mit, dass der Strafgefangene bereits mehrere „Sozialtrainings“ sowie Gruppenausgänge absolviert habe und sein Vollzugsverhalten beanstandungslos sei (ON 2.1).
Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 (ON 2.2) bestätigte der in ** wohnhafte Dipl.Päd. Ing. F* unter anderem, dass der Strafgefangene im Falle einer bedingten Entlassung vorübergehend „in unserem Haus in einer eigenen ca. 42 m² großen Einliegerwohnung wohnen“ könne.
Nach der in einer Stellungnahme vom 15. Juni 2025 (ON 2.3) geäußerten persönlichen Ansicht des vormaligen Gefängnisseelsorgers Mag. G* habe der Strafgefangene „die notwendigen positiven Einstellungen entwickelt, um sich in Österreich nach seiner Entlassung in die Gesellschaft gut zu integrieren und sein Leben positiv aufzubauen“. Der Genannte erklärte sich auch „bereit, A* nach seiner Entlassung aktiv zu unterstützen“, wobei er aufgrund seiner „Kontakte als Pfarrer […] ihm auch eine [nicht näher dargestellte] Wohn-und eine Arbeitsmöglichkeit vermitteln“ könne.
Laut einer seitens der Verteidigerin beigebrachten Stellungnahme der Vollzugsstelle der Justizanstalt Stein vom 23. Mai 2025 (ON 2.4) werde der Strafgefangene im Entlassungsvollzug angehalten, erbringe als Hausarbeiter eine zufriedenstellende Arbeitsleistung und habe noch nie disziplinär zur Verantwortung gezogen werden müssen.
Mit Beschluss vom 29. Dezember 2025 (ON 17) bestellte das Erstgericht MR Dr. H* zum Sachverständigen und beauftragte diesen insbesondere damit, Befund und Gutachten zur Frage „der Wahrscheinlichkeit eines künftigen gewaltfreien Wandels“ des Strafgefangenen zu erstatten und „ab[zu]klären, ob und in welchem Umfang aus psychiatrischer Sicht Therapien weiterzuführen und Weisungen zu erteilen sind“.
Unter Berücksichtigung sämtlicher vorzitierter Stellungnahmen, der Vorgutachten, des Vollzugsverlaufs sowie nach persönlicher Exploration am 23. März 2026 empfahl der genannte Experte in seinem daraufhin am 2. April 2026 erstatteten, aus Sicht des Beschwerdegerichts schlüssigen und nachvollziehbaren psychiatrischen Gutachten (ON 19.2) „weiter[e] Schritte im Rahmen der Vollzugslockerungen wie unter anderem unbewachte Ausgänge“ (S 20), in einem Ergänzungsgutachten vom selben Tag (ON 20.2) schätzte er den „Zeitraum für vorgeschlagene Entlassungsvorbereitungen“ auf „mindestens 6 Monate[…]“ und erachtete einen definitiven sozialen Empfangsraum als (derzeit) nicht gegeben. In einem empfahl er unter anderem „die Anbindung an eine betreute Wohneinrichtung wie I*“ (S 2).
Wenn der Strafgefangene somit auch – worauf er in der Beschwerde zu Recht hinweist - eine durchaus anzuerkennende günstige Entwicklung im Strafvollzug vorweisen kann, so bedarf es ausgehend von der Expertise des Sachverständigen MR Dr. H* zur (positiven) Annahme künftiger Deliktsfreiheit doch noch mehrmonatiger Entlassungsvorbereitungen (vgl dazu auch die in ON 10 zitierte Rückmeldung des Psychotherapeuten vom 21. November 2025), insbesondere fallbezogen aber – wenn dies auch grundsätzlich „keine gesetzliche Voraussetzung für [eine] bedingte Entlassung“ (ON 24.2 S 7) sein mag - der Anbindung an eine betreute Wohneinrichtung.
Da Letztere jedoch (noch) nicht vorliegt, sondern der Strafgefangene – der eine solche als „nicht zwingend“ erachtet (ON 24.2 S 7) - offenkundig vielmehr beabsichtigt, nach einer allfälligen bedingten Entlassung „bei [zudem nicht näher genannten] Bekannten in ** [zu] wohnen“ (ON 9 S 1), sind die spezialpräventiven Voraussetzungen des § 46 Abs 6 StGB – auch unter Ausblendung des (tatsächlich bereits vor einiger Zeit erstatteten) klinisch-psychologischen Prognosegutachtens des Sachverständigen Mag. E* vom 15. November 2021 (ON 12) - nicht gegeben, und zwar völlig unabhängig von in der Beschwerde thematisierten „Fragen des Aufenthaltsrechts“ (ON 24.2 S 7).
Der Ansicht des Beschwerdeführers zuwider wurde ihm seitens Mag. G* zudem keine Wohnmöglichkeit zugesagt, sondern (lediglich) eine Unterstützung bei der Vermittlung einer solchen (ON 2.3). Die Zusage des Dipl.Päd. Ing. F*, dem Strafgefangenen (vorübergehend) eine Einliegerwohnung zur Verfügung zu stellen (ON 2.2), hat das Erstgericht wiederum keineswegs außer Acht gelassen (BS 3). Weshalb aber selbige oder aber die begehrte „unmittelbare Anhörung dieser Personen“, „die ausdrücklich abgegebene Einverständniserklärung […], sich mit sämtlichen Weisungen einverstanden zu erklären“, die Beschäftigung als Hausarbeiter, die in Anspruch genommenen Therapien, das Vollzugsverhalten und die absolvierten Ausgänge an dem Umstand, dass es zur Annahme einer künftigen Deliktsfreiheit eben insbesondere der Anbindung an eine betreute Wohneinrichtung bedürfte, etwas ändern sollten, erklärt die Beschwerde nicht.
Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider kann aus den dargestellten Zusagen von Mag. G* und Dipl.Päd. Ing. F* auch keineswegs auf „einen stabilen sozialen Empfangsraum“ geschlossen werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Strafgefangene selbst „lieber bei [nicht näher definierten] Bekannten in ** wohnen möchte“ (ON 9), die diesbezüglich avisierte „Wohnplatzzusage“ indes nicht vorgelegt wurde. Im Übrigen gab der Strafgefangene gegenüber dem Sachverständigen MR Dr. H* an, dass „ein sozialer Empfangsraum durch die Kinder möglich, nicht jedoch gesichert“ sei (ON 19.2 S 16). In der Anhörung verwies er wiederum auf eine „Seelsorge, die“ ihm „auch eine Wohnung bieten würde. In **.“, wobei er „dort noch keine Wohnung“ habe (ON 23.1 S 2). All das zeigt, dass die Wohnsituation im Falle einer bedingten Entlassung noch völlig unklar, jedenfalls aber die spezialpräventiv unbedingt erforderliche Anbindung an eine betreute Wohneinrichtung nicht gegeben ist.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss aber (im Ergebnis) der Sach-und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
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