Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden und die Richterin Mag a. Schwingenschuh sowie den Richter Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über seine Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 7. April 2026, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau eine Freiheitsstrafe im Gesamtausmaß (§ 46 Abs 5 StGB) von acht Jahren und einem Monat, wobei zu den zu Grunde liegenden Verurteilungen auf die im Akt (Ordner „Beilagen“) befindlichen Urteilsausfertigungen und die aktenkonforme Darstellung im angefochtenen Beschluss (ON 10, 2) verwiesen wird.
Das errechnete Ende der Strafzeit fällt auf den 1. Oktober 2026 (ON 6.3). Nachdem die bedingte Entlassung zum Hälfte-Stichtag am 31. Jänner 2022 (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) und zum Zwei-Drittel-Stichtag am 21. August 2023 (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) rechtskräftig abgelehnt wurden (siehe Ordner „Beilagen“), lehnte zuletzt das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht mit Beschluss vom 9. Jänner 2026, AZ **, den Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 10) lehnte das zuständige Vollzugsgericht durch einen Senat (§ 18c StVG) – in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und des Anstaltsleiters (ON 6.2) – den Antrag des Strafgefangenen (ON 2, 2) auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafen aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, mit Beilagen (ON 11.2; ON 11.3 [zur Zulässigkeit: Kirchbacher, StPO 15 § 89 Rz 3f]) versehene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 11.1).
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich nicht.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilungen (ON 5), den Antrag des Strafgefangenen (ON 2, 1) und jenen der nach § 152 Abs 1 zweiter Satz StVG nicht antragslegitimierten Verlobten des Strafgefangenen (ON 2, 1 [ Jerabek/Ropper , WK 2§ 72 Rz 14]), die Stellungnahmen des Anstaltsleiters (ON 6.2), der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und des Verein B* (ON 7.1) sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach-und Rechtslage, zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit sind maßgebliche Beurteilungsgrundlage der das künftige Verhalten betreffenden Prognoseentscheidung ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1, Jerabek/Ropper, WK² § 43 Rz 21). Bei Entscheidungen nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Abs 4 leg cit darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1). Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper , aaO § 46 Rz 17), ist allerdings auch nicht ausgeschlossen.
Angesichts des auf der Einschätzung des Anstaltsleiters (ON 6.2) aufbauenden (zur Relevanz: OLG Graz, 1 Bs 7/26b mwN) Eindrucks vom Strafgefangenen ist das dargelegte Prognosekalkül unter Einbeziehung des massiv belasteten Vorlebens (ON 5), der Tatbegehung während Strafhaft und nach einer gewährten bedingten Entlassung (Position 4. der ON 5) sowie des massiv getrübten Vollzugsverhaltens (zu dessen Bedeutung für die bedingte Entlassung: RIS-Justiz RS0090874) nicht zu beanstanden. Für den Strafgefangenen spricht zwar die Einschätzung des Vereins B*, dass beim diesem unter Beigebung der Bewährungshilfe und Anordnung von Weisungen von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen ist (ON 7.1). Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass schon bislang (mehrmals) flankierende Maßnahmen nicht tatabhaltend wirkten (siehe Position 2. und 4. der ON 5). Auch ist dem Strafgefangene sein Bemühen zur Schaffung eines deliktfreien Lebens durch Inanspruchnahme einer Therapie in Haft („Süchtiges Verhalten“ [ON 6.4]) und der Implementierung zur Weiterführung in Freiheit (ON 7.2) nicht abzusprechen. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass es sich beim Strafgefangenen um einen Hochrisikotäter (ON 6.4, 2) handelt, dem es trotz langjähriger Haftzeit erst seit rund einem Jahr gelingt ein adäquates Vollzugsverhalten an den Tag zu legen (vgl ON 6.5). Zieht man zusätzlich vor dem Hintergrund des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem Suchmittelmissbrauch und den Anlasstaten den noch im Mai 2025 positiven Harntest (ON 6.5, 1) ins Kalkül, ist in Übereinstimmung mit dem Erstgericht davon auszugehen, dass die seit Ende Februar 2026 begonnene Therapie (noch) nicht ausreichend gegriffen hat. Diesen Eindruck verstärkt der Umstand, dass in der Vergangenheit nicht einmal eine stationäre Therapie den gewünschten Erfolg gebracht hat (siehe US 2 des Urteils zu AZ **). Der nunmehr gegebene soziale Empfangsraum (ON 11.2) vermag wiederum die Notwendigkeit eines aus den Anlasstaten abzuleitenden wirtschaftlichen Empfangsraums nicht zu ersetzen. Gelindere Mittel iSd §§ 50 bis 52 StGB können daher nicht substituierend angewandt werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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