Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Trebuch, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. April 2026, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Sonnberg eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. Mai 2023, AZ ** (ON 7.1), rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 5. März 2024, AZ 10 Bs 22/24t (ON 7.2), wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster und vierter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren mit errechnetem Strafende am 29. März 2029. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 29. September 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 29. November 2026 erfüllt sein.
Die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit lehnte das Landesgericht Korneuburg mit Beschluss vom 22. Juli 2025, AZ **, rechtskräftig ab (ON 8).
Mit Eingabe vom 16. Jänner 2026 (ON 2) beantragte A* – unter Anschluss einer Arbeitsbestätigung – seine bedingte Entlassung mit der wesentlichen Begründung, dass die Haft ihn geläutert habe, es ihm leid tue, was er dem Opfer angetan habe und er sich dafür entschuldigen möchte.
Mit dem angefochtenen Beschluss versagte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht durch einen Senat (§ 18c StVG) – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.5) und jener des Anstaltsleiters (ON 3, 3) – nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 13) dessen bedingte Entlassung (ON 14).
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des A* (ON 15), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl. Jerabek / Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Die vollzugsgegenständliche Verurteilung des nunmehr 41-jährigen Beschwerdeführers erfolgte, weil er „mit Gewalt, indem er ihr die Krücken wegriss, wodurch B* zu Boden fiel, sie am Oberkörper umklammerte, in eine Art Schwitzkasten nahm, ihr die Hose hinunterzog, wobei er seinen Griff dabei etwas lockerte und es B* gelang, ihre Hose wieder hinaufzuziehen und ein Mobiltelefon zu ergreifen, er in weiterer Folge ihr das Mobiltelefon wegnahm und sie so vom Verständigen der Polizei abhielt, sie erneut am Oberkörper umklammerte und festhielt, wobei er ihr androhte, dass er ihr die Krücke vaginal einführen werde, ihr die Hose und Unterhose hinunterzog und sie mit zumindest einem Finger vaginal penetrierte, wobei er während der Penetration immer wieder den Beinstumpf der B* berührte und dadurch enorme Schmerzen bei ihr verursachte, somit zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, wobei er B* dadurch in besonderer Weise erniedrigte und die Tat eine schwere Körperverletzung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung zur Folge hatte.“
Der Stellungnahme des Sozialen Dienstes vom 6. Februar 2026 ist zu entnehmen, dass A* nach wie vor beteuert, unschuldig inhaftiert zu sein, weshalb eine Deliktbearbeitung derzeit nicht möglich sei. Er habe bereits im Zugangsgespräch angegeben, keine bedingte Entlassung anzustreben, wenn er dafür Verantwortung für das Delikt übernehmen müsse. Von einem Abbau der Gefährlichkeit könne nicht ausgegangen werden, eine bedingte Entlassung erscheine jedenfalls verfrüht und könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht befürwortet werden (ON 9, 2).
Der psychologische Dienst der Justizanstalt Sonnberg äußerte sich am 31. Jänner 2026 dahingehend, dass das Risiko zukünftiger Delinquenz in einer Gesamtbetrachtung ohne Behandlungsmaßnahmen deutlich erhöht sei. Es sei nicht gelungen, den Strafgefangenen einer forensischen Einzeltherapie zuzuführen, da er einerseits das Delikt vehement verleugnet und andererseits kein Einverständnis zur Datenweitergabe an einen Therapeuten erteilt habe. Insgesamt präsentiere sich A* wenig kooperativ, die Gefährlichkeit, welche hinter dem Delikt steht, habe nicht abgebaut werden können, weshalb zum aktuellen Zeitpunkt eine bedingte Entlassung nicht befürwortet werde (ON 10).
Nach dem Befundbericht der Begutachtungs-und Evaluationsstelle für Gewalt-und Sexualstraftäter (BEST) vom 16. Juli 2025 ist davon auszugehen, dass bei A* eine Persönlichkeitsstörung und eine devianznahe Sexualstruktur vorliege. Das Risiko für weitere (sexuelle) Gewaltdelikte sei daher in der Gesamtbetrachtung ohne Behandlungsmaßnahmen deutlich erhöht, eine forensische Einzelpsychotherapie daher wichtig (ON 11). Angesichts der Ablehnung psychotherapeutischer Maßnahmen und der fehlenden Störungseinsicht könne im individuellen ein allfälliger Verbleib in Haft aus kriminalprognostischer Sicht für weitere Motivationsgespräche betreffend psychotherapeutischer Maßnahmen genützt werden, um eventuell im Rahmen des nächsten BE-Stichtages für eine bedingte Entlassung argumentieren zu können (ON 12, 2).
Der Beschwerdeführer weist neben der vollzugsgegenständlichen neun weitere Verurteilungen auf, die großteils wegen Vermögensdelikten erfolgten und bei denen er jeweils zu Geldstrafen verurteilt wurde.
Auch wenn der Strafgefangene eine sehr zufrieden-stellende Arbeitsleistung und eine sehr gute Führung aufweist (ON 3, 2), ist nicht zu übersehen, dass er trotz getrübten Vorlebens ein massives Sexual-und Gewaltdelikt an einer Bekannten beging, weshalb in Zusammenschau mit den eingeholten Stellungnahmen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der durch den bisherigen Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess ausreichend ist, um ihn im Fall einer bedingten Entlassung – selbst unter Anordnung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB – ebenso wirksam vor einem Rückfall in einschlägige Delinquenz zu bewahren wie durch einen weiteren Vollzug der über ihn verhängten Strafe. Vielmehr lassen die in den Stellungnahmen erläuterten Umstände in ihrer Gesamtheit die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Prognose nicht zu. Denn die – wenn überhaupt – nunmehr nur marginal bestehende, ersichtlich dem Wunsch auf bedingte Entlassung geschuldete deliktseinsichtige Haltung in gegenständlichem Bittsteller („es tut mir leid was ich meinem Opfer angetan habe …“), die vorgelegte Arbeitsbestätigung und die Bereitschaft, Therapiemaßnahmen in ambulanter Form durchzuführen, rechtfertigen keine bedingte Entlassung. Vielmehr lassen die bislang fehlende Therapierung und der Umstand, dass sein Verhalten noch nicht im Rahmen der Gewährung von mit Freiheit verbundenen Vollzugslockerungen erprobt werden konnte, eine günstige Prognose nicht zu.
Zur Reduzierung des solcherart mangels Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde (zumal es bislang noch nicht gelungen ist, den Strafgefangenen einer forensischen Einzeltherapie zuzuführen), nach wie vor gegebenen Rückfallrisikos wird es am Strafgefangenen liegen, von den intramural zugänglichen Therapiemöglichkeiten Gebrauch zu machen. Selbst wenn sich der Strafgefangene nunmehr dazu bereit erklären sollte, den für seine Person erforderlichen Therapieprozess zuzulassen, muss er sich darin zunächst bewähren, um eine positive Grundlage für eine bedingte Entlassung zu schaffen.
Wenn er in seiner Beschwerde hervorhebt, dass über ihn keinerlei Regelverstöße dokumentiert seien, so hat das Vollzugsgericht diesen Umstand bei seiner Entscheidung ohnehin berücksichtigt, wobei aber festzuhalten bleibt, dass die ordnungsgemäße Aufführung im Strafvollzug die gesetzlich geforderte Norm darstellt (§§ 25 ff StVG).
In einer Gesamtschau entspricht daher der angefochtene Beschluss der Sach-und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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