Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, die Richterin Mag a. Schwingenschuh und den Richter Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über seine Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 21. April 2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini die im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht, AZ **, in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgericht Graz, AZ 9 Bs 7/25k, über ihn verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten. Zu der zu Grunde liegenden Verurteilung wird auf die im Akt (Ordner „Beilagen“) befindlichen Urteilsausfertigungen und auf die aktenkonforme Darstellung im angefochtenen Beschluss (ON 6, 2 ff) verwiesen.
Das errechnete Ende der Strafzeit fällt auf den 20. Oktober 2027 (ON 2.2). Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag am 4. November 2025 (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 28. August 2025, AZ **, aus general- und spezialpräventiven Gründen abgelehnt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 6) lehnte das zuständige Vollzugsgericht durch einen Senat (§ 18c StVG) die bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag am 30. Juni 2026 (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) – mangels Antrags zulässigerweise ohne persönliche Anhörung des Strafgefangenen (ON 2.4, 1; ON 5 [ Pieber , WK 2StVG § 152a Rz 1; OLG Wien, AZ 19 Bs 79/26w) – konform den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) und des Anstaltsleiters (ON 2.1, 2) aus spezialpräventiven Gründen ab. Dieser Beschluss wurde dem Strafgefangenen am 22. April 2026 zugestellt (ON 6.1).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7).
Das Rechtsmittel, zu dem sich die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht äußerte, ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilung, die Äußerung des Strafgefangenen (ON 2.4), die Stellungnahmen des Anstaltsleiters (ON 2.2) und der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit sind maßgebliche Beurteilungsgrundlage der das künftige Verhalten betreffenden Prognoseentscheidung ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1, Jerabek/Ropper, WK² § 43 Rz 21). Bei Entscheidungen nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Abs 4 leg cit darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1). Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper , aaO § 46 Rz 17), ist allerdings auch nicht ausgeschlossen.
Ausgehend vom massiv belasteten Vorleben (ON 4) und der trotz (zweimaligen) Vollzugs mehrjähriger Freiheitsstrafen begangenen Anlasstat, die zudem mit außergewöhnlich hohem Gewaltausmaß und dem Einsatz einer Waffe ausgeführt wurde (vgl US 3 der Berufungsentscheidung), erweist sich das erstgerichtliche Prognosekalkül, das auf die Stellungnahme der Justizanstalt (zu deren grundsätzlichen Bedeutung siehe OLG Graz, 1 Bs 7/26b) und die Ordnungswidrigkeiten (dazu RIS-Justiz RS0090874) aufbauen konnte, als nicht korrekturbedürftig. Zieht man zusätzlich ins Kalkül, dass dem Strafgefangenen eine Suchtgiftproblematik bei gleichzeitig fehlender Therapiemotivation konstatiert wird (ON 2.1, 1), und setzt dies in Relation zu den im engsten Sinn einschlägigen Vorstrafen (ON 4 [Position 1. und 6.]), zeugt das Beschwerdeargument, wonach dem Strafgefangene noch nie eine bedingte Entlassung gewährt wurde und in Haft einige Ungerechtigkeiten erfahren habe (ON 7, 1), von mangelnder Reflexionsbereitschaft. Diese spezialpräventiven Erwägungen machen es daher erforderlich, die Strafe bis zur Erreichung einer nachhaltigen Verhaltensänderung konsequent weiter zu vollziehen ( Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5§ 46 Rz 7). Von gelinderen Mitteln iSd §§ 50 bis 52 StGB ist derzeit angesichts der aus Ordnungswidrigkeiten zu erschließenden mangelnden Compliance keine Steigerung der legalbewährenden Wirkung einer bedingten Entlassung zu erwarten. Verbleibt anzumerken, dass der Strafgefangene bereits bei der Anlasstat eine Arbeitslosenunterstützung (US 4) bezog und über einen gesicherten Wohnplatz verfügte, sodass sich daraus keine gegenüber dem Tatzeitpunkt geänderten Umstände ableiten lassen.
Der angefochtene Beschluss entspricht somit der Sach-und Rechtslage, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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