Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 12.3.2026, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene ** Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck im Anschluss an eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu ** eine Freiheitsstrafe von drei Jahren zu ** je des Landesgerichts Feldkirch. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen (Stichtag 23.4.2026) wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Senat für bedingte Entlassung (§ 18c StVG) vom 4.2.2026 zu ** rechtskräftig abgelehnt. Am 23.2.2027 wird der Strafgefangene zwei Drittel seiner Strafzeit verbüßt haben, das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 23.10.2028.
Einen Antrag des Strafgefangenen vom 4.2.2026 auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG wies das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht mit Beschluss vom 4.2.2026, B*, ab und begründete dies mit generalpräventiven Erwägungen und dem Fehlen eines gültigen Reisedokuments. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 3.3.2026 zu 6 Bs 51/26i als unzulässig (verspätet) zurück.
Mit Antrag vom 25.2.2026 begehrte der Strafgefangene erneut das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG (ON 2.1).
Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Innsbruck befürwortete am 2.3.2026 diesen Antrag, wies aber darauf hin, dass das Reisedokument (Personalausweis) des Strafgefangenen abgelaufen sei, per E-Mail eine Geburtsurkunde samt Übersetzung übermittelt worden sei und ein Heimreisezertifikat erst beantragt werden müsse (ON 2.3).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich ablehnend wegen res iudicata und verwies diesbezüglich auf die Beschlüsse zu B* des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht bzw 6 Bs 51/26i des Oberlandesgerichts Innsbruck (ON 3).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen wegen entschiedener Sache (res iudicata) mit der (zusammengefassten) Begründung zurück, seit der letzten (inhaltlichen) Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 4.2.2026 zu B* seien keine wesentlichen Änderungen eingetreten, zumal sich die entscheidungsrelevanten Umstände (generalpräventive Erwägungen als auch das Fehlen eines gültigen Reisedokuments) seit dem letzten Antrag nicht geändert hätten (ON 4).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, die er entgegen seiner Ankündigung (ON 5, 2) schriftlich nicht ausgeführt hat.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht berechtigt.
Auch eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Antrag nach § 133a StVG abgewiesen wird, entfaltet Einmaligkeitswirkung. Ein solcher Antrag kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände kann trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung zulassen ( Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2StVG § 133a Rz 26/1 mwN). Ein dessen ungeachtet erneut eingebrachter Antrag ist wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0101270, Pieber , WK 2StVG § 133a Rz 26/1 mwN).
Bereits das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Änderung entscheidungswesentlicher Umstände seit der letzten Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 4.2.2026 zu B* nicht vorliegt. Der bei identen materiellen Voraussetzungen neuerlich gestellte Antrag wurde daher zu Recht wegen entschiedener Sache (res iudicata) zurückgewiesen. Die Beschwerde musste somit erfolglos bleiben.
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