Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 30. Jänner 2026, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidungin der Zusammensetzung nach § 18c Abs 1 StVG aufgetragen.
Begründung:
Der am ** geborene A* B* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Korneuburg Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von sechs Jahren, neun Monaten und zwei Wochen, nämlich die mit Urteilen jeweils des Landesgerichts für Strafsachen Wien
- vom 3. Oktober 2018, AZ B*, wegen §§ 107 Abs 1, 105 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten;
- vom 9. Mai 2019, AZ **, wegen §§ 127, 129 Abs 1 und 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von sieben Monaten;
- vom 12. Juli 2019, AZ **, wegen § 142 Abs 1 StGB gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf B* verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten;
- vom 28. August 2020, AZ C*, wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall; 148a Abs 1; 241e Abs 1 StGB; 50 Abs 1 Z 3 WaffG verhängte und mit Beschluss vom 15. Juni 2022 herabgesetzte Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten;
- vom 28. Oktober 2020, AZ C*, wegen §§ 127, 130 Abs 1 StGB gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das zuvor genannte Urteil vom 28. August 2020 verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen;
- sowie die aufgrund Widerrufs einer bedingten Strafnachsicht zu ** in Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe von 17 Monaten einer insgesamt 20-monatigen Freiheitsstrafe, die gegen A* am 12. Dezember 2016 wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall und 15; 241e Abs 1; 107 Abs 1; 15, 12 zweiter Fall, 107 Abs 1; 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängt wurde. Den unbedingten Strafteil dieser Freiheitsstrafe verbüßte A* am 12. Dezember 2016.
Das errechnete Strafende fällt unter Bedachtnahme auf § 148 Abs 2 StVG und die jeweiligen Vorhaften auf den 31. Juli 2026. Die Hälfte der Strafzeit verbüßte A* am 12. März 2023, zwei Drittel waren am 27. April 2024 vollzogen (ON 5, 3).
Die bedingte Entlassung des A* sowohl nach dem Vollzug der Hälfte als auch von zwei Dritteln der Strafzeit wurde durch die zuständigen Vollzugsgerichte schon mehrfach abgelehnt. Zuletzt lehnte das Landesgericht Korneuburg mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 16. Oktober 2025 den Antrag auf bedingte Entlassung des A* aus spezialpräventiven Erwägungen aufgrund des massiv getrübten Vorleben, der Wirkungslosigkeit der - zahlreich – bislang gewährten Resozialisierungschancen und der außergewöhnlich schlechten Führung des Strafgefangenen ab (ON 18 in Beiakt Landesgericht Korneuburg, AZ **).
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2025, somit weniger als zweieinhalb Monate später, beantragte der Strafgefangene neuerlich seine bedingte Entlassung, da er für seine kleine Schwester und seine Mutter sorgen wolle (ON 2).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte die Einzelrichterin des Landesgerichts Korneuburg auch diesen Antrag in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (ON 1.9) ohne Anhörung des Strafgefangenen aus denselben spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 15).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des A*, in der er im Wesentlichen ausführt, dass er den langjährigen Strafvollzug für sich genutzt habe, um eine geregelte Tagestruktur zu etablieren, Therapien zu absolvieren und sein soziales Umfeld zu stabilisieren. Überdies habe er seit mehr als vier Monaten keine Ordnungswidrigkeit mehr begangen (ON 16). Nachträglich übermittelt wurde eine Teilnahmebstätigung zur Psychotherapie von September 2023 bis Juni 2024 des Psychologischen Diensts der Justizanstalt Hirtenberg (ON 18.1).
Aus Anlass der Beschwerde ist der Beschluss zu kassieren:
Vorauszuschicken ist, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung – somit auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wurde – Sperrwirkung (vgl dazu Lewisch , WK-StPO Vor §§ 352 – 363 Rz 31 ff; vgl RIS-Justiz RS010270) entfaltet. Ein Entlassungsantrag kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Allerdings wohnt ablehnenden Entscheidungen über die bedingte Entlassung die Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) inne. Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Als relevante Umstände kommen insbesondere seit der letzten Entscheidung eingetretene oder dem Gericht bei der letzten Entscheidung unbekannt gewesene, zur Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung grundsätzlich geeignete neue Tatsachen oder wesentliche Veränderungen der zeitlichen Umstände in Betracht ( Pieber , WK 2StVG § 152 Rz 31 ff). Als Faustregel kann gelten, dass der Verurteilte-sofern er sich nur auf das Ausmaß der verbüßten Strafe stützt und kein sonstiges substantiiertes neues Vorbringen erstattet-für jedes Jahr der verhängten Freiheitsstrafe einen Monat (also zB bei einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren fünf Monate), gerechnet ab der letzten gerichtlichen Entscheidung, zuzuwarten hat, bevor er einen neuen, meritorisch zu erledigenden Antrag auf bedingte Entlassung stellen kann (vgl etwa OLG Wien 20 Bs 155/20w; 20 Bs 153/25h; Pieber in WK 2StGB § 152 StVG Rz 33; Drexler/Weger, StVG 5 § 152a Rz 5).
Gemäß des seit 1. Jänner 2026 in Kraft stehenden § 18c Abs 1 StVG steht in Verfahren nach § 16 Abs 2 Z 12 StVG, sofern (wie hier) die Strafzeit mehr als drei Jahre beträgt, die Entscheidung jedoch einem Senat zu. Der Senat setzt sich aus einem Richter, welcher den Vorsitz führt, und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammen. Lediglich im Fall der Zurückweisung eines Antrags, der die zeitliche Voraussetzung des § 46 Abs 1 StGB nicht erfüllt oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurde (§ 152 Abs 1 StVG), entscheidet gemäß § 18c Abs 7 StVG die bzw der Vorsitzende im Sinne der Verfahrensökonomie mit Beschluss. Schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut soll nicht in allen Fällen der Zurückweisung eines Antrages, sondern nur in den beiden ausdrücklich genannten Fällen durch die oder den Vorsitzenden allein entschieden werden (siehe hiezu auch 69 BlgNR XXVIII. GP 21). Daraus ist zu schließen, dass durch den Gesetzgeber keine beispielhafte, sondern eine taxative Aufzählung intendiert war. In allen anderen Fällen einer Zurückweisung gilt somit die allgemeine Regel der Senatszuständigkeit nach § 18c Abs 1 StVG (vgl OLG Wien, AZ 31 Bs 58/26w und 30 Bs 20/26z; OLG Innsbruck, AZ 11 Bs 9/26z).
Da die angefochtene Entscheidung somit – unabhängig davon, ob der neuerliche Antrag des Strafgefangenen letztlich ab- oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird - nicht durch den zuständigen Spruchkörper getroffen wurde, war diese zu kassieren und dem Erstgericht die neuerliche Beschlussfassung unter Berücksichtigung der oben angeführten Grundsätze aufzutragen.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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