Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 26. Februar 2026, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems eine vom Landesgericht Krems a.d. Donau zu AZ ** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 3 SMG über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und sechs Monaten, weil er (zusammengefasst) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mittätern in ** ab etwa Oktober 2023 bis 14. Februar 2024 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die 25-fache Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 17.940 Gramm Cannabiskraut, enthaltend zumindest 177,4 Gramm Delta-9-THC und 2.340 Gramm THCA, erzeugt sowie 48 Cannabispflanzen (959,8 Gramm) enthaltend zumindest 5,86 Gramm Delta-9-THC und 77 Gramm THCA zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut hat, dass dieses in Verkehr gesetzt werde (ON 13). Das errechnete Strafende fällt auf den 14. August 2027, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 14. November 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 14. Juni 2026.
Nachdem die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag nach dessen Anhörung am 2. September 2025 mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau, AZ **, rechtskräftig abgewiesen wurde, stellte A* mit Eingabe vom 16. Jänner 2026 neuerlich einen Antrag auf bedingte Entlassung (ON 2.1) und legte unter einem eine Einstellungszusage datiert mit 31. Juli 2025 (ON 2.2) vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht durch einen Senat (§ 18c StVG)-im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.4)-die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 14).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussbekanntgabe erhobene (ON 15), in der Folge nicht näher ausgeführte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss den Antrag und die Erklärung des Strafgefangenen (ON 2.1; ON 7), die Stellungnahme des Anstaltsleiters (ON 6 S 2), jene des sozialen (ON 9), aber auch des psychologischen Dienstes (ON 10) der Justizanstalt Krems zutreffend dar, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).
A* weist unter Berücksichtigung der vollzugsgegenständlichen Verurteilung drei Vorstrafen in Österreich auf. So wurde er jeweils wegen Körperverletzung mit Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 9. Juli 2019, AZ **, zu einer Geldstrafe und jenem des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. November 2020, AZ **, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon ein Strafteil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt, wobei er den unbedingten Strafteil bis 24. November 2020 verbüßte. Ungeachtet dieser beiden Verurteilungen und des Vollzugs eines dreimonatigen Strafteils schloss sich der Beschwerdeführer einer kriminiellen Vereinigung an, um als übergeordnetes Mitglied gemeinsam mit weiteren Mittätern professionellen Suchtmittelanbau im großen Stil zu betreiben, wobei A* ein Einfamilienhaus für den Anbau anmietete, seine für die Aufzucht zuständigen Mittäter mit Nahrung, Zigaretten und Düngemittel für die Plantage versorgte und eine überwachende und kontrollierende Funktion innehatte (ON 13 S 6).
Dies offenbart im Verein mit dem Umstand, dass er sich selbst im geschützten Bereich der Justizanstalt an keine Regeln halten kann und zwei Ordnungsstrafen wegen ungebührlichen Verhaltens und mangelnder Arbeitsleistung aufweist (ON 6 S 1; ON 9 S 1), ein massives Persönlichkeitsdefizit, das der gesetzlich geforderten Annahme, A* werde durch die bedingte Entlassung selbst unter Auferlegung von Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB - deren Sinnhaftigkeit angesichts seiner Einschränkungen in der Behandlungscompliance ohnehin in Frage zu stellen ist (ON 10 S 2) - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafe von einer neuerlichen Straffälligkeit abgehalten, klar entgegensteht und die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Prognose nicht zulässt. Die vorgelegte Einstellungszusage ändert daran nichts.
Da einer bedingten Entlassung nach wie vor spezialpräventive Erwägungen unüberwindlich entgegenstehen, war der Beschwerde gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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