Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 14. April 2026, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* B* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Korneuburg zwei wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15; 270 Abs 1; 107 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von drei Jahren und elf Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 25. September 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 10. Oktober 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 3. Juni 2026 erfüllt sein (ON 2, 5 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des B* zum Zwei-Drittel-Stichtag in Senatszusammensetzung gemäß § 18c StVG nach Durchführung einer Anhörung aus spezialpräventiven Gründen ab und stützte sich begründend auf das einschlägig getrübte Vorleben, die Wirkungslosigkeit bisher verhängter Sanktionen und gewährter Resozialisierungsmaßnahmen sowie sein getrübtes Führungsverhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung und damit rechtzeitig erhobene (ON 12), in der Folge schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 15).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 14 f).
Wie bereits in der Vorentscheidung des Rechtsmittelgerichts vom 31. Dezember 2025, AZ 30 Bs 367/25b, - mit der die Ablehnung der bedingten Entlassung zum Hälfte-Stichtag bestätigt wurde - ausgeführt, ist den vollzugsgegenständlichen Urteilen (ON 4 und ON 6) sowie der Strafregisterauskunft (ON 9) zu entnehmen, dass der Strafgefangene vor den dem Vollzug zugrundeliegenden Verurteilungen unter Berücksichtigung der §§ 31, 40 StGB bereits fünf weitere einschlägige Vorstrafen aufwies, bereits mehrfach und teils langdauernd das Haftübel verspürte und ihm in der Vergangenheit auch schon die Rechtswohltaten der teilbedingten Strafnachsicht, der bedingten Entlassung und der Begnadigung gewährt wurden. Keine dieser Sanktionen und Maßnahmen vermochte ihn jedoch davon abzuhalten, zuletzt selbst nach der Verhängung einer 30-monatigen Freiheitsstrafe neuerlich einschlägig und zudem mehrfach zu delinquieren.
Dazu kommt, dass es dem Beschwerdeführer nicht einmal während des Vollzugs gelang, sich ordnungsgemäß zu verhalten, er in der Voranstalt ein getrübtes Führungsverhalten aufwies (ON 2, 2) und die zweite dem Vollzug zugrundliegende Verurteilung wegen einer während des Strafvollzugs begangenen Tat erfolgte.
Diesem negativen Kalkül hat der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal eine von ihm genannte künftige Wohnadresse unbescheinigt blieb und auch ein Arbeitsplatz nicht in Aussicht steht (ON 3).
Die von B* wie schon im Vorverfahren in seiner Beschwerde angeführten Läuterungsbekundungen erweisen sich insbesondere angesichts des Umstands, dass ihm bereits mehrere Resozialisierungschancen gewährt wurden, die er allesamt nicht zu nutzen vermochte, auch weiterhin als nicht überzeugend.
Damit ergibt sich schon aus dem massiv getrübten Vorleben und der gänzlichen Wirkungslosigkeit der bereits zuvor erfahrenen Sanktionen samt gewährter, jedoch ungenutzt gebliebener Resozialisierungschancen, dass die für eine bedingte Entlassung geforderte Annahme, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung auch unter Berücksichtigung begleitender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde, derzeit nicht gerechtfertigt ist und vielmehr von einem erheblichen Rückfallrisiko auszugehen ist.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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