Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 28. April 2026, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 30. Juni 2022 zu AZ ** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 und 3 erster, dritter und vierter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Jahren und zehn Monaten.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 12. Juli 2020 in ** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit B* und C*, D*, als diese sich aufgrund einer hochgradigen Mischintoxikation durch die Einnahme von Alkohol, Kokain und Amphetaminen in einem Zustand tiefgreifender Bewusstseinsstörung befand, somit eine wehrlose Person, unter Ausnützung dieses Zustandes, dadurch missbraucht, dass sie mit ihr den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornahmen, indem sie in einem Zeitraum von mehreren Stunden sie digital penetrierten, an ihr mehrfach abwechselnd den vaginalen und analen sowie oralen Geschlechtsverkehr vollzogen bzw sie dazu verleiteten, den oralen Geschlechtsverkehr an ihnen zu vollziehen, wobei B* sie mit einem Schraubenzieher mit dem spitzen Ende voran und einer Zange gewaltsam penetrierte, wobei er ihr den Schraubenzieher die gesamte Länge der Scheide einführte und A*, B* und C* sie im Anschluss erneut penetrierten und alle drei Angeklagten die missbrauchte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzten und in besonderer Weise erniedrigten, indem sie ihr ins Gesicht und auf den Kopf ejakulierten, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung der missbrauchten Person, nämlich einen 10x5 cm klaffenden Riss an der linken Scheidenwand und einen 2 cm langen Riss an der hinteren Scheidenwand durch die Penetration mit dem Schraubenzieher und der Zange und die nachfolgende neuerliche vaginale und anale Penetration sowie eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Entwicklung, zur Folge hatte.
Das errechnete Strafende fällt auf den 14. Mai 2030. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 14. Juni 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 3. Februar 2027 erfüllt sein.
Zuletzt lehnte das Landesgericht Korneuburg die bedingte Entlassung des Verurteilten zum Hälftestichtag mit Beschluss vom 29. April 2025 zu AZ ** ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht als zuständiges Vollzugsgericht als Senat von drei Richtern (§ 18c Abs 1 StVG) den neuerlichen Antrag des Bittstellers auf bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG ab (ON 15).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung der Entscheidung angemeldete (ON 14, 1), in weiterer Folge zu ON 16 näher ausgeführte Beschwerde des Verurteilten, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Fallkonkret bestehen – wie das Erstgericht zutreffend ausführt – spezialpräventive Hindernisse, die eine bedingte Entlassung der Strafgefangenen zum derzeitigen Zeitpunkt ausschließen.
Wenngleich der Bittsteller bis zur Verübung der Anlasstat einen ordentlichen Lebenswandel aufwies und sich gegenständlich im Erstvollzug befindet, manifestiert sich in der Anlasstat doch ein massives Charakterdefizit.
Denn der Beschwerdeführer, der das wehrlose Opfer nicht nur gemeinschaftlich mit zwei weiteren Mittätern missbrauchte, sondern auch über mehrere Stunden nicht von diesem abließ, selbst nachdem diesem ein Schraubenzieher und eine Zange (vaginal) eingeführt worden waren, stand dem Opfer solcherart vollkommen gleichgültig gegenüber und demütigte dieses weiter, indem er ihr ins Gesicht bzw auf den Kopf ejakulierte.
Die Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter (BEST) attestierte dem Bittsteller mit Stellungnahmen vom 6. Dezember 2023 (ON 11, 12) und vom 20. April 2026 (ON 13, 1 f) daher eine unreife, anstrengungsvermeidende und haltlose Persönlichkeit mit Defiziten in der Bindungs- und Beziehungsfähigkeit im Sinne einer Persönlichkeitsstörung sowie anamnestisch das Vorliegen eines multiplen Substanzmissbrauchs. Gleichsam sei ein Fokus auf unmittelbare (sexuelle) Bedürfnisbefriedigung einhergehend mit der Vermeidung von Verantwortung festzumachen, ebenso wie ein negatives Frauenbild. Die sexuell motivierten Delikthandlungen seien vor dem Hintergrund der beschriebenen Persönlichkeit und situativer Gegebenheiten (Gruppendynamik, Drogenkonsum) zu verstehen, und nicht als Ausdruck einer stabilen Störung der Sexualpräferenz.
Es wird zwar nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer bereits Besserung gezeigt hat, als er intramural eine Facharbeiter-Intensivausbildung zum Metallfacharbeiter positiv abschloss und weitere Qualifikationen erwarb (ON 16, 8 ff), von Juni 2023 bis Mai 2025 an einer Einzelpsychotherapie (ON 16, 5 f; ON 13, 2) sowie von März bis September 2024 an einer suchtspezifischen Gruppentherapie teilnahm (ON 16, 7), wobei der Behandlungsverlauf insgesamt als positiv und Behandlungsfortschritte etwa in Form eines zunehmenden Verantwortungsbewusstseins beschrieben werden, und er seit September 2025 als Freigänger beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (ohne Beanstandungen) beschäftigt ist, jedoch bedarf es angesichts der Persönlichkeitsstruktur des Bittstellers und der aufgezeigten Schwere der Tat vorerst - vor einer bedingten Entlassung - einer weiteren Behandlung, nämlich der erneuten Aufnahme der Einzelpsychotherapie in Form eines Therapiefreigangs (ON 2, 2).
Soweit der Verurteilte im Rahmen seines Beschwerdevorbringens erneut auch auf eine feste soziale Anbindung im Inland verweist, ebenso wie auf eine Wohn- und Arbeitsmöglichkeit und eine Therapiebereitschaft im Falle seiner bedingten Entlassung (ON 8, 4 f), ist ihm zu entgegnen, dass all dem – damit auch einem notwendigen adäquaten Risikomanagementsystem (vgl ON 13, 2) – die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20. März 2025 (mittlerweile rechtskräftig [ON 6, 1]) erlassene Rückkehrentscheidung samt unbefristeten Einreiseverbot entgegensteht.
Zudem musste der Strafgefangene bereits zwei Mal, zuletzt im Jänner 2026 wegen des unerlaubten Besitzes eines WLAN-Routers, disziplinär zur Verantwortung gezogen werden (ON 13, 2). Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, es sei ihm nicht bewusst gewesen, über ein solches Gerät nicht verfügen zu dürfen, steht dem jedoch das angesprochene Ordnungsstraferkenntnis entgegen, können Ordnungswidrigkeiten iSd § 107 Abs 1 Z 5 StVG doch nur vorsätzlich begangen werden (Drexler/Weger, StVG 5 § 107 Rz 1).
Aus all diesen Erwägungen ist trotz des bisherigen Strafvollzuges derzeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch eine bedingte Entlassung – selbst unter der Anordnung von Maßnahmen gemäß den §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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