Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. sowie Mag. Wieland in der Strafvollzugssache des DI A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 16. Juni 2026, GZ **-12, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene DI A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Graz-Jakomini – im gelockerten Vollzug (§ 126 Abs 3 StVG) – die im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht, AZ **, verhängte (und nachträglich gemilderte [ON 2.2, 5]) Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten (ON 2.2, 1), wobei zu der zu Grunde liegenden Verurteilung auf die im Akt (Ordner „Beilagen“) befindliche Urteilsausfertigung verwiesen wird.
Zum weiteren chronologischen Verfahrensgang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die aktenkonforme Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen (zur Zulässigkeit RIS-Justiz RS0124017).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht als Senat nach § 18c Abs 1 StVG – nach aufgetragener persönlicher Anhörung (ON 11) – die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, mit Beilagen (ON 13.2 [zur Zulässigkeit: Kirchbacher, StPO 15 § 89 Rz 3f]) versehene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 13.1).
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich nicht.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilung, die Vorverurteilung (ON 5), die Äußerung des Strafgefangenen (ON 2.3), die (ergänzende) Stellungnahmen des Anstaltsleiters (ON 2.1; ON 10.1), der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach-und Rechtslage, zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, sein Verhalten nach der Tat, sein privates Umfeld und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit sind maßgebliche Beurteilungsgrundlage der das künftige Verhalten betreffenden Prognoseentscheidung ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1, Jerabek/Ropper, WK² § 43 Rz 21). Bei Entscheidungen nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Abs 4 leg cit darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper , WK² § 46 Rz 15/1). Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper , aaO § 46 Rz 17), ist aber auch nicht ausgeschlossen.
Die zu Gunsten des Strafgefangenen ausschlagenden Argumente (Haftdauer, Entlassungsvollzug, Beschäftigungszusage) wurden bereits in der Rechtsmittelentscheidung (ON 9.1) dargestellt und liegen unverändert vor, wobei der nunmehr in der Beschwerde bekundeten Therapiewilligkeit (ON 13.1, 7), angesichts der Angaben des Strafgefangene in seiner Anhörung (ON 11, 3), zu entgegnen ist, dass eine Therapie keinen Selbstzweck darstellt, sondern einer für den Abbau der Gefährlichkeit relevanten Verhaltensänderung dient (OLG Graz, AZ 1 Bs 20/25p und 10 Bs 209/25y). Ausgehend von der Vorstrafenbelastung, der einschlägigen Tatbegehung während offener Probezeit (ON 4 [zur Indizfunktion der Anlasstat siehe auch RIS-Justiz RS0097777]) sowie dem Umstand, dass der Strafgefangene noch am 15. Dezember 2025 eine (erneute [ON 10.1]) Ordnungswidrigkeit setzte (zu deren Bedeutung für die bedingte Entlassung vgl RIS-Justiz RS0090874), erweist sich die durch persönliche Anhörung vertiefte Prognoseentscheidung (dazu 14 Os 176/94) nicht zwingend korrekturbedürftig. Dies gilt umso mehr, als sie von einem Senat iSd § 18c StVG getroffen wurde, mithin von Personen, die tagtäglich mit Strafgefangenen arbeiten und über langjährige Erfahrung in diesem Bereich verfügen (EBRV 60 BlgNR XXVIII. GP, 21), und überdies auf der Einschätzung des Anstaltsleiters aufbauen konnte (zu deren Bedeutung OLG Graz, AZ 1 Bs 72/26m, 10 Bs 198/25f; OLG Wien, AZ 19 Bs 89/25i; OLG Innsbruck, 7 Bs 339/16k). Die erstgerichtliche Entscheidung und die mangelnde Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel §§ 50-52 StGB ist daher nicht zwingend korrekturbedürftig. Zu den gewährten Ausgängen (§ 147 StVG) und dem Strafvollzug in gelockerter Form (§ 126 StVG) steht die Prognoseentscheidung nicht zwingend im Widerspruch, weil diese Vollzugslockerungen einerseits in der Ingerenz des Anstaltsleiters liegen und andererseits einen anderen Beurteilungsgegenstand haben. Sie beziehen sich auf das Verhalten im Rahmen des Vollzugs und insbesondere auf einen etwaigen Missbrauch der gewährten Lockerungen, während die Prognoseentscheidung nach § 46 StGB auf die Beurteilung des künftigen Legalverhaltens in Freiheit gerichtet ist. Sollte das Vollzugsverhalten – wie proklamiert – jedoch eine nachhaltige Verhaltensänderung erkennen lassen und eine Einstellungsumkehr des Strafgefangenen nicht bloß von extrinsischen Beweggründen getragen sein, erscheint ein Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe allerdings nicht erforderlich.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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