Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 16. April 2026, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* B* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Gerasdorf eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 18. März 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 18. Juni 2026 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht (in der Besetzung nach § 18c Abs 1 StVG) nach Durchführung einer persönlichen Anhörung (ON 13) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zu diesem Stichtag unter Verweis auf eine als einschlägig erachtete Verurteilung in Deutschland sowie das Fehlen von Teilnahme an Therapien ab.
Dagegen richtet sich dessen unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 13, 3) und in der Folge schriftlich nicht ausgeführte Beschwerde.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Anlassverurteilung (zusammengefasst) erfolgte, weil A* B* und fünf weitere Täter ein Opfer mit falschen Angaben in eine Wohnung lockten und dort auf es einschlugen, fesselten und knebelten, ihm ein teilweise erhitztes Messer an den Körper hielten, es auch mit einer Pistole bedrohten und zur Übergabe von 51.000 Euro aufforderten. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass B* dabei mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz gehandelt hätte (ON 9, 8 bis 11).
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, stehen der bedingten Entlassung zum Hälfte-Stichtag gewichtige spezialpräventive Erwägungen entgegen. Zwar war der Angeklagte vor der nunmehr gegenständlichen Verurteilung in Österreich unbescholten (ON 3), doch war er im Jahr 2022 in Deutschland wegen Einschleusens von Ausländern zu einer Geldstrafe verurteilt worden (ON 12). Diese Vor-Verurteilung ist im Zweifel nicht als spezifisch einschlägig anzusehen, weil der deutschen Strafregisterauskunft ein allfälliges Gewinnstreben durch die Handlungen des Angeklagten (siehe dazu 11 Os 139/15y) im Zweifel nicht zu entnehmen ist und die hier gegenständliche Verurteilung letztlich nicht wegen Vermögens-, sondern wegen Gewaltdelikten erfolgte (vgl 13 Os 129/17w).
Entgegen den erstgerichtlichen Ausführungen kann ferner aus dem Akteninhalt derzeit nicht geschlossen werden, der Strafgefangene habe drei Ordnungswidrigkeiten begangen, weil zwar in drei Fällen Meldungen wegen des Verdachtes von Ordnungswidrigkeiten gelegt wurden (ON 5 bis 7), ob es jedoch tatsächlich deswegen zu Ordnungsstrafverfahren kam, lässt sich dem Akt nicht entnehmen.
Allerdings sprechen die außergewöhnliche Brutalität der Tathandlungen und die offenbar labile Persönlichkeit des Strafgefangenen (siehe dazu seine eigenen Angaben ON 10, 2), der dennoch keinerlei Therapie absolviert hat (ON 4, 2), für das Erfordernis eines weiteren Strafvollzuges, um ihm die Untolerierbarkeit seiner Handlungen nachdrücklich vor Augen zu halten. An diesem Ergebnis kann auch die völlig unbescheinigt gebliebene Wohn-und Arbeitsmöglichkeit in Deutschland (ON 10, 1) nichts Entscheidendes ändern.
Auch - gemäß §§ 95 ff EU-JZG grundsätzlich mögliche - unterstützende Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (im vom Strafgefangenen offenbar geplanten Aufenthaltsstaat Deutschland) sind derzeit spezialpräventiv nicht ausreichend.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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