Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17. April 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Begründung
Die am ** geborene russische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Schwarzau eine über sie mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Oktober 2021, rechtskräftig seit 15. Februar 2022, AZ **, wegen §§ 107b Abs 1, Abs 2, Abs 3a Z 1, Abs 4 zweiter Fall; 83 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren und sechs Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 29. Dezember 2027. Die Hälfte der Strafzeit war am 29. September 2024 verbüßt, zwei Drittel der Strafzeit am 29. Oktober 2025 (ON 5).
Die bedingte Entlassung der Strafgefangenen gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG wurde mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als zuständigen Vollzugsgerichts vom 7. Oktober 2025, AZ **, abgelehnt.
Am 23. Februar 2026 beantragte die Strafgefangene neuerlich ihre bedingte Entlassung unter Vorlage einer Arbeitsplatzbestätigung und einer Therapieplatzzusage (vgl dazu Pieber, WK² StVG § 152 Rz 32). Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als Senat gemäß § 18c Abs 1 StVG als zuständiges Vollzugsgericht diesen Antrag – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) und entgegen jener der Anstaltsleitung (ON 7, 2) - aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 10).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die nach Zustellung des Beschlusses erhobene (ON 11, 1), unausgeführt gebliebene Beschwerde der Strafgefangenen.
Aus Anlass der Beschwerde musste sich das Rechtsmittelgericht davon überzeugen, dass für die angefochtene Entscheidung keine ausreichende Entscheidungsgrundlage vorlag, weil das Erstgericht zur Entscheidung in der Sache erforderliche Beweisaufnahmen unterlassen hat (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).
Das Vollzugsgericht hat gemäß § 152 Abs 2 StVG vor jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung Einsicht in die Akten des Strafgefangenen zu nehmen. Dabei sind alle Strafakten beizuschaffen, die Grundlage des Strafvollzugs sind. In analoger Anwendung des § 494a Abs 3 letzter Satz StPO kann sich das Gericht mit der Einsichtnahme in eine Abschrift des Urteils begnügen, wenn sie eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darzustellen vermag ( Pieber, aaO Rz 9).
Im konkreten Fall nahm das Erstgericht keine Einsicht in das dem Vollzug zugrundeliegende Urteil und unterließ es, den zugrundeliegenden Akt (AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien) beizuschaffen bzw zumindest das Urteil samt allfälliger Rechtsmittelentscheidung davon zum elektronischen Akt zu nehmen, sodass davon ausgegangen werden muss, dass die vom Gesetz geforderte Einsicht in den Akt nicht stattgefunden hat. Auch wenn dem Vorsitzenden der Inhalt des Urteils aus Vorentscheidungen bekannt sein mag, gilt dies nicht zwingend für die übrigen Senatsmitlieder und die Einsichtnahme hat vor jeder Entscheidung zu erfolgen.
Der Beschluss ist daher gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StPO aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
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