Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. April 2026, GZ **-15.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die Probezeit gemäß § 48 Abs 1 StGB mit fünf Jahren bestimmt wird.
B e g r ü n d u n g:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Stein eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau zu AZ ** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren, weil er in ** und anderen Orten
I. von zumindest Herbst 2016 bis 4. Jänner 2018 mit der am ** geborenen B*, sohin einer unmündigen Person, in zahlreichen Angriffen, nämlich im Schnitt drei mal pro Woche, dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen hat, indem er seinen Finger in ihre Vagina einführte sowie von 2017 bis 4. Jänner 2018 auch wiederholt den Beischlaf unternahm;
II. von zumindest Herbst 2016 bis April 2020 mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, nämlich der am ** geborenen B*, unter Ausnützung seiner Stellung als „faktischer Onkel“ (gemeint: als Aufsichtsperson), nämlich als Lebensgefährte der Schwester der Mutter der B*, gegenüber dieser Person in mehrfachen Angriffen, nämlich im Schnitt etwa drei Mal wöchentlich, eine geschlechtliche Handlung vorgenommen hat, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, nämlich durch die zu I. beschriebenen Handlungen des Einführens der Finger in die Vagina und ab 2017 auch durch Vollzug des Beischlafs.
Das errechnete Strafende fällt auf den 2. Februar 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB liegen seit 2. August 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 2. Juni 2026 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschuss ordnete das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht durch einen Senat (§ 18c StVG) nach dessen Anhörung (ON 15.1) gemäß § 46 Abs 1 StGB die bedingte Entlassung des A* (bei einem Strafrest von einem Jahr und acht Monaten) zum 2. Juni 2026 an. Die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt. Für die Probezeit wurde für ihn die Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt, eine kontinuierliche ambulante Psychotherapie zu beginnen und fortzusetzen und dies dem Gericht und der Bewährungshilfe spätestens am (laut verkündetem Beschluss:) 15. Juli 20 26 und die Fortsetzung alle vier Monate an jedem 15.11., 15.03. 15.07. nachzuweisen.
Allein gegen die Dauer der Probezeit richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 16).
Nach § 48 Abs 1 dritter Satz zweiter Fall StGB beträgt die Probezeit bei bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von mehr als einem Jahr – unabhängig von der Reststrafe (15 Os 133/17y [15 Os 134/17w]) - fünf Jahre.
Da im gegenständlichen Fall eine Probezeit von fünf Jahren zwingend vorgeschrieben ist, war in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.
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