Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 14. April 2026, GZ **-21, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass der Antrag auf bedingte Entlassung zurück-statt abgewiesen wird, nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Korneuburg Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von sechs Jahren, neun Monaten und zwei Wochen, nämlich die mit Urteilen jeweils des Landesgerichts für Strafsachen Wien
- vom 3. Oktober 2018, AZ B*, wegen §§ 107 Abs 1, 105 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten;
- vom 9. Mai 2019, AZ **, wegen §§ 127, 129 Abs 1 und 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von sieben Monaten;
- vom 12. Juli 2019, AZ **, wegen § 142 Abs 1 StGB gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf AZ B* verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von zwölf Monaten;
- vom 28. August 2020, AZ C*, wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall; 148a Abs 1; 241e Abs 1 StGB; 50 Abs 1 Z 3 WaffG verhängte und mit Beschluss vom 15. Juni 2022 herabgesetzte Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten;
- vom 28. Oktober 2020, AZ C*, wegen §§ 127, 130 Abs 1 StGB gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das zuvor genannte Urteil vom 28. August 2020 verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen;
- sowie die aufgrund Widerrufs einer bedingten Strafnachsicht zu ** in Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe von 17 Monaten einer insgesamt 20-monatigen Freiheitsstrafe, die gegen A* am 12. Dezember 2016 wegen §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall und 15; 241e Abs 1; 107 Abs 1; 15, 12 zweiter Fall, 107 Abs 1; 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängt wurde. Den unbedingten Strafteil dieser Freiheitsstrafe verbüßte A* am 12. Dezember 2016.
Das errechnete Strafende fällt unter Bedachtnahme auf § 148 Abs 2 StVG und die jeweiligen Vorhaften auf den 31. Juli 2026. Die Hälfte der Strafzeit verbüßte A* am 12. März 2023, zwei Drittel waren am 27. April 2024 vollzogen (ON 5, 3).
Die bedingte Entlassung des A* sowohl nach dem Vollzug der Hälfte als auch von zwei Dritteln der Strafzeit wurde durch die zuständigen Vollzugsgerichte schon mehrfach abgelehnt. Zuletzt lehnte das Landesgericht Korneuburg mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 16. Oktober 2025 den Antrag auf bedingte Entlassung des A* aus spezialpräventiven Erwägungen aufgrund des massiv getrübten Vorlebens, der Wirkungslosigkeit der - zahlreich – bislang gewährten Resozialisierungschancen und der außergewöhnlich schlechten Führung des Strafgefangenen ab (ON 18 in Beiakt Landesgericht Korneuburg, AZ E*).
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2025, somit weniger als zweieinhalb Monate später, beantragte der Strafgefangene neuerlich seine bedingte Entlassung, weil er für seine kleine Schwester und seine Mutter sorgen wolle (ON 2).
Nachdem der Beschluss vom 30. Jänner 2026 des Landesgerichts Korneuburg als Vollzugsgericht (ON 15) wegen falscher Besetzung des Spruchkörpers aufgehoben wurde (Rechtsmittelentscheidung ON 19.1), lehnte das Landesgericht Korneuburg als Senat gemäß § 18c Abs 1 StVG nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 20) dessen Antrag auf bedingte Entlassung abermals unter Verweis auf das Vorleben, die Wirkungslosigkeit von Resozialisierungsmaßnahmen und das schlechte Führungsverhalten ab (ON 21).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussverkündung erhobene, in ihrer schriftlichen Ausführung auf die schon zuvor vorgebrachten Argumente verweisende Beschwerde des A*, wonach er den langjährigen Strafvollzug für sich genutzt habe, um eine geregelte Tagestruktur zu etablieren, Therapien zu absolvieren und sein soziales Umfeld zu stabilisieren. Überdies habe er seit mehr als vier Monaten keine Ordnungswidrigkeit mehr begangen (ON 22 iVm ON 16).
Wie schon in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 16. März 2026 releviert wurde (ON 19.1, 4), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (RIS-Justiz RS0124017 [T2]), entfaltet eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung – somit auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wurde – Sperrwirkung (vgl dazu Lewisch , WK-StPO Vor §§ 352 – 363 Rz 31 ff; Pieber in WK 2StVG § 152 Rz 31 ff; RIS-Justiz RS0101270). Ein Entlassungsantrag kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden. Ein auf Grundlage identischer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist – sofern nicht eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung erlaubt - a limine wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Berücksichtigt man, dass der Verurteilte insgesamt Freiheitsstrafen im Ausmaß von über sechs Jahren zu verbüßen hat und die neuerliche Antragstellung weniger als drei Monate nach zuletzt erfolgter Beschlussfassung erfolgt ist, liegt keine wesentliche Veränderung der zeitlichen Umstände vor (vgl zur Berechnung etwa OLG Wien, AZ 20 Bs 155/20w und 20 Bs 153/25h; Pieber in WK 2StVG § 152 Rz 33; Drexler/Weger, StVG 5 § 152a Rz 5).
Sein Vorbringen, er möchte sich gerne um seine Familie kümmern, seine Mutter brauche ihn mehr denn je, sowie sein – schon anlässlich der letzten Entscheidung geäußertes (vgl ON 5, 1 in Beiakt Landesgericht Korneuburg, AZ E*) – Vorhaben, eine Ausbildung zu absolvieren, bedeutet dabei keine wesentliche Veränderung entscheidungsrelevanter Umstände, ebensowenig der Nachweis bereits in den Jahren 2019, 2024 und 2025 abgeschlossener Kurse bzw Therapien (vgl ON 16 5 f und ON 18.1). Nur der Vollständigkeit halber ist auf eine weitere, seit der letzten Beschlussfassung vom 16. Oktober 2025 in Rechtskraft erwachsene Ordnungsstrafe hinzuweisen (Ordnungsstrafverfahren **, das entgegen der Stellungnahme ON 7, 2 mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen und in Vollzug ist [vgl ON 9, 1]).
Der erneute Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung war daher nicht ab-, sondern zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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