Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 10. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und einen weiteren Angeklagten wegen §§ 2, 75 StGB StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 7. Jänner 2026, GZ **-83.4, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski, des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Andreas Kleiber durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, der Privatbeteiligtenzuspruch hinsichtlich der Privatbeteiligten B* C*-D* auf 24.390 Euro herabgesetzt , hinsichtlich der Privatbeteiligten E* C* aufgehobenund die Privatbeteiligten mit ihren - B* C*-D* weiteren - Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Mitangeklagten F* wegen §§ 2, 75 StGB sowie dessen Freispruch wegen § 83 Abs 1 StGB enthält, wurde A* des Vergehens der unterlassenen Hilfeleistung nach § 95 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 95 Abs 1 StGB zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Unter einem wurde A* gemäß §§ 369 Abs 1, 366 Abs 2 StPO zur ungeteilten Hand mit dem Mitangeklagten F* schuldig erkannt, den Privatbeteiligten, nämlich B* C*-D* 41.304 Euro, darin enthalten 10.000 Euro Trauerschmerzengeld und (zusammengefasst) 31.304 Euro Begräbniskosten, und E* C* 5.000 Euro Trauerschmerzengeld jeweils binnen 14 Tagen zu zahlen. Mit ihrem Mehrbegehren wurde B* C*-D* auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat es A* in der Nacht von 22. auf 23. Oktober 2024 in ** bei einem Unglücksfall, nämlich der eingetretenen Atemlähmung infolge Morphinintoxikation der G* D* unterlassen, die zu deren Rettung aus der Gefahr des Todes offensichtliche Hilfe zu leisten, indem er anstatt die Rettung zu verständigen, die Wohnung verließ, um ein Medikament zu besorgen und in weiterer Folge nicht zur Wohnung zurückkehrte, wobei die Unterlassung der Hilfeleistung den Tod der G* D* zur Folge hatte.
Ausschließlich gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 85.2), zu ON 93.1 ausgeführte Berufung des A*, in der er den Zuspruch im Umfang von 29.914 Euro hinsichtlich B* C*-D* (ON 93.1, 2 f) und im vollen Umfang hinsichtlich E* C* (ON 93.1, 4 f) bekämpft. Der Zuspruch von 10.000 Euro (Trauerschmerzengeld) und 1.390 Euro (Blumenschmuck) an B* C*-D* wird ausdrücklich nicht bekämpft (Berufung ON 93.1, 2 und 5; zur Gegenausführung vgl ON 97.2).
Die zugesprochenen Begräbnis- und Grabsteinkosten seien überhöht, angemessen erschienen Kosten in Höhe von 8.000 Euro und 5.000 Euro. Die Schwester der Verstorbenen habe eine intensive Gefühlsgemeinschaft lediglich behauptet, nicht bewiesen; ihr stehe daher mangels Hausgemeinschaft kein Trauerschmerzengeld zu.
Der Berufung kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Zum Anspruch der B* C*-D* :
Nach § 1327 ABGB haftet der Schädiger für die durch die Tötung verursachten Kosten, wozu (unter anderem) die angemessenen Begräbniskosten und die Kosten der Errichtung eines Grabmales samt Zubehör zählen, nicht jedoch jene der weiteren Instandhaltung und Pflege, selbst wenn diese bei Errichtung des Grabes vorausbezahlt werden ( Hinteregger in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06§ 1327 Rz 5 mwN; RIS-Justiz RS0012310). Entgegen den Berufungsausführungen umfasst die Ersatzpflicht im Einzelnen auch das mit dem Erwerb des Benützungsrechts verknüpfte Grabentgelt für die ersten zehn Jahre (vgl OGH 8 Ob 98/20z [48]) sowie den Aufbau des Grabsteins am Friedhof (in Fachsprache als „Versetzen“ bezeichnet).
Zu Recht moniert der Berufungswerber jedoch den gänzlichen Zuspruch des Rechnungsbetrages (ON 59, 5 bis 7 und 9 bis 11).
Denn die Angemessenheit der Begräbnis- und Grabmalkosten richtet sich nach dem Ortsgebrauch (insofern irrelevant das Vorbringen in der Gegenausführung der Privatbeteiligten, wonach die Beerdigung von einem österreichischen Unternehmen in Österreich durchgeführt worden sei), dem Stand und dem Vermögen des Getöteten (RIS-Justiz RS0012308), wobei bei der Prüfung der Angemessenheit der Begräbniskosten nicht einzelne Positionen herauszugreifen und gesondert auf ihre Angemessenheit zu beurteilen, sondern diese in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind (EFSlg 173.588, 162.596).
Zu allen diesen Punkten enthält das Urteil keine Feststellungen. Diese könnten – worauf die Berufung zutreffend hinweist - nur nach (umfangreicher) Beweisaufnahme beantwortet werden.
Unter Berücksichtigung der Wiener Rechtsprechung, wonach Begräbniskosten von (zumindest) 8.000 bis 10.000 Euro als angemessen zu erachten sind (EFSlg 173.589; Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, AZ 48 R 362/25b mN; vgl auch AZ 43 R 167/24p und die Beerdigungskostenverordnung 2016 idF BGBl II Nr. 228/2022, in welcher ein Höchstbetrag für gewöhnliche Beerdigungskosten von 20.000 Euro normiert ist), ist an Kosten für die Bestattung und Errichtung des Grabmales auch ohne diesbezüglichem Beweisverfahren nach freier richterlicher Würdigung gemäß § 273 ZPO ein (Teil-)Betrag von 8.000 Euro (Bestattungskosten) und 5.000 Euro (Grabmal) zuzuerkennen (vgl neuerlich das insoweit zutreffende Berufungsvorbringen ON 93.1, 4).
Zuzüglich der nicht bekämpften Posten iHv 10.000 Euro (Trauerschmerzengeld) und 1.390 Euro (Blumen) bestehen somit Ansprüche der B* C*-D* von insgesamt 24.390 Euro zu Recht. Mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen ist die Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Zum Anspruch der E* C* :
Nach den erstgerichtlichen Konstatierungen handelt es sich bei E* C* um die Schwester der Verstorbenen (US 7). Beweisergebnisse zu einer allfälligen intensiven Gefühlsbeziehung der in getrennten Haushalten lebenden Schwestern (vgl zB Anlassbericht ON 2.1, 3 und Vollmachtsbekanntgabe ON 9.2, 1; siehe auch Gegenäußerung ON 97.2, 4) sind dem Akt (vgl zur Relevanz der Verfahrensergebnisse, nicht [nur] der Feststellungen Spenling , WK-StPO § 366 Rz 18; Ratz , aaO § 283 Rz 4) nicht zu entnehmen.
Nahe Angehörige haben unabhängig vom Vorliegen einer eigenen Gesundheitsschädigung Anspruch auf Entschädigung für den reinen Trauerschmerz, wenn den Schädiger ein qualifiziertes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) trifft. Wie schon vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, setzt dieses eine intensive Gefühlsgemeinschaft voraus, die im Fall der Kernfamilie – also Eltern, Kinder, Ehegatten und Lebensgefährten (vgl Hinteregger in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.06§ 1325 Rz 44 mwN) – sowie bei Geschwistern, die im selben Haushalt leben (RIS-Justiz RS0115189 [T4, T5, T13]), auch vermutet wird. In diesem Fall wäre es Sache des Schädigers, diese Vermutung durch den Beweis zu entkräften, dass eine solche Gefühlsgemeinschaft trotz formalem Naheverhältnis tatsächlich nicht bestand. Bei Geschwistern kann eine solche intensive Gefühlsgemeinschaft in Einzelfällen auch ohne gemeinsamen Haushalt bestehen, wenn zB der gemeinsame Haushalt erst vor kurzem aufgehoben wurde (vgl 2 Ob 99/05f). Im Regelfall reicht das familiäre Naheverhältnis zwischen Geschwistern für sich allein jedoch nicht aus, um einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld zu begründen. Vielmehr wäre dann vom Geschädigten das Bestehen einer intensiven Gefühlsgemeinschaft, die jener innerhalb der Kernfamilie annähernd entspricht, zu beweisen (2 Ob 90/95g, 2 Ob 39/09p, 10 Ob 41/20g), was in concreto jedoch nicht erfolgt ist.
Ein Beweis(ergänzungs)verfahren zur Klärung nur privatrechtlich erheblicher Umstände in zweiter Instanz ist nicht vorgesehen (vgl RIS-Justiz RS0101313; Blumberger , LiK-StPO 2 § 366 Rz 22; Kirchbacher, StPO 15 § 366 Rz 8; aA in Hinblick auf Beweisaufnahmen, die – wie für jeden Zuspruch an den Privatbeteiligten vorausgesetzt - zu keiner erheblichen Verfahrensverzögerung führen: Spenling , WK-StPO § 366 Rz 26).
Der Privatbeteiligtenzuspruch an E* C* war damit zu kassieren und diese mit ihren geltend gemachten Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Abschließend bleibt der Vollständigkeit halber hinsichtlich des Zweitangeklagten F* anzumerken, dass das beneficium cohaesionis des § 295 Abs 1 StPO für den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche nicht gilt (RIS-Justiz RS0100376; Spenling , WK-StPO § 366 Rz 46).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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