Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB über die Berufungen des A* und der Privatbeteiligten B* GmbH C* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. Oktober 2025, GZ D*-128, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Berufungen werden zurückgewiesen .
Der Privatbeteiligten wird der Ersatz jener Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt, die durch ihre ganz erfolglos gebliebene Berufung verursacht worden sind; hingegen fallen die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens dem Angeklagten zur Last.
begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. Oktober 2025, GZ D*-128, des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB schuldig erkannt und in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe verurteilt. Ferner wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, der B* GmbH C* (im Konkurs) einen „Schadenersatzbetrag“ von EUR 34.670,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen wurde die Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Während die Privatbeteiligte innerhalb der in § 284 Abs 1 StPO bezeichneten Frist von drei Tagen nach Verkündung des Urteils das in der Folge unausgeführt gebliebene Rechtsmittel der Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche anmeldete (ON 123), meldete der Angeklagte erst mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 „Nichtigkeitsbeschwerde, Strafberufung und Berufung wegen des Privatbeteiligtenzuspruches“ gegen das am 10. Oktober 2025 verkündete Urteil an (ON 125). Mit Beschluss vom 12. November 2025 wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde nach § 285a Z 1 StPO als verspätet zurück (ON 126). Im Übrigen wurden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über die Berufungen vorgelegt (ON 131).
Zur Berufung des Angeklagten :
Eine Berufung ist innerhalb der in § 284 StPO bezeichneten Frist von drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim Landesgericht anzumelden (§ 294 Abs 1 StPO). Die Berufung hätte im vorliegenden Fall sohin spätestens am 13. Oktober 2025 angemeldet werden müssen. Damit erweist sich die erst am 15. Oktober 2025eingebrachte Berufungsanmeldung als verspätet. Die Berufung war daher mangels rechtzeitiger Anmeldung bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 294 Abs 4 StPO).
Zur Berufung der Privatbeteiligten :
Nach § 283 Abs 4 zweiter Satz StPO kann der Privatbeteiligte gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg nach Maßgabe des § 366 Abs 3 StPO und daher (nur) aus dem Grund Berufung einlegen, dass über den privatrechtlichen Anspruch bereits gemäß § 366 Abs 2 StPO hätte entschieden werden können ( Spenling,WK-StPO § 366 Rz 16 mwN). Da eine Berufung demnach die Verletzung der dem Erstgericht obliegenden Entscheidungspflicht über die (also sämtliche) privatrechtlichen Ansprüche zur Voraussetzung hat, ist sie im kollegialgerichtlichen Verfahren nur dann zulässig, wenn dem Privatbeteiligten überhaupt nichts zugesprochen worden ist (RIS-Justiz RS0109956; Spenling, aaO Rz 20 mwN; Kirchbacher, StPO 15 § 366 Rz 8), was hier nicht der Fall ist.
Somit war daher auch die Berufung der Privatbeteiligten bereits bei der nicht öffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 294 Abs 4 StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Privatbeteiligten gründet sich (aufgrund ihres ganz erfolglos gebliebenen Rechtsmittels) auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO, jene des Angeklagten auf § 390a Abs 1 erster Satz StPO (RIS-Justiz RS0108345; Lendl , WK-StPO § 390a Rz 8 mwN).
RECHTMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 295 Abs 3 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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