Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag a . Tröster im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des A*in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 4. März 2026 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag a . Dexer sowie des Betroffenen und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Riesemann über die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. Juli 2025, GZ **-79, zu Recht erkannt :
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht wurde die Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
Danach hat er am 4. April 2024 in ** unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, wegen der er im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig war (§ 11 StGB), nämlich einer schizoaffektiven Störung/Manie und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vor allem emotional-instabilen und dissozialen Anteilen, B* auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist, vorsätzlich am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt (§ 83 Abs 1 StGB), indem er mit einem von ihm gelenkten Quadfahrzeug (funktional als Waffe eingesetzt [§ 39a Abs 1 Z 4 StGB]) beschleunigend auf den Genannten zufuhr, der sich mit den Händen vom Stoßfänger abstoßen konnte, wodurch er Prellungen im Bereich beider Hände, eine Schnittwunde an einem Finger und Schmerzen am linken Handgelenk erlitt, und somit eine Tat begangen, die als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 1 StGB mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist.
Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (ON 80.2) wurde – so weit hier von Bedeutung – mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 10. Dezember 2025, GZ 12 Os 125/25m-5, zurückgewiesen.
Nunmehr ist über die Berufung des Betroffenen zu entscheiden, mit der er – dem Inhalt nach – (auch) die Gefährlichkeitsprognose bekämpft, primär jedoch gemäß § 157a StVG das vorläufige Absehen vom Vollzug der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB anstrebt (ON 80.2).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat dem Rechtsmittel entgegen.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Im Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB ist ausschließlich die Gefährlichkeitsprognose als Ermessensentscheidung Bezugspunkt der Berufung (RIS-Justiz RS0090341; RS0113980 [T1]). An das (hier bejahte) Vorliegen der gesetzlichen Unterbringungsvoraussetzungen des auf einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung beruhenden Zustands und dessen maßgeblichen Einflusses auf die begangene Anlasstat ist das Oberlandesgericht gebunden (§ 295 Abs 1 StPO; Haslwanter in WK 2StGB Vor §§ 21–25 Rz 9).
§ 21 Abs 1 StGB setzt für die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum – neben der Begehung einer Anlasstat im Sinn des § 21 Abs 3 StGB unter dem maßgeblichen Einfluss einer im Tatzeitpunkt die Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) bedingenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung – eine ungünstige Prognose dahingehend voraus, dass der Betroffene nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss (siehe RIS-Justiz RS0134881) seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Eine rechtsrichtige Bewertung der Prognosekriterien hat iS einer Gesamtwürdigung jede der drei Erkenntnisquellen zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0118581 [T7]; Haslwanter in WK 2StGB § 21 Rz 24 mwN). Als wichtige in der Person des Rechtsbrechers gelegene Umstände kommen die Eigenschaften des Täters, sein früheres Verhalten im Krankheitszustand und die Gründe für die Begehung zurückliegender Delikte in Betracht. Krankheitseinsicht und Krankheitsbild im Urteilszeitpunkt betreffen den Zustand des Rechtsbrechers. Mit der Art der Tat stellt das Gesetz nicht auf eine bestimmte (normative) Kategorie mit Strafe bedrohter Handlungen, sondern vielmehr auf das historische Ereignis ab. Daher sind ungeachtet ihrer tatbildmäßigen Vertypung alle näheren Umstände des Geschehens in die Beurteilung einzubeziehen ( Haslwanter in WK 2StGB § 21 Rz 25 mwN). Die vom Gesetz verlangten schweren Folgen der Prognosetat müssen aus einer einzigen Tat resultieren, wobei nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, somit Art, Ausmaß und Wichtigkeit aller effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch die Gesellschaft im Ganzen, der gesellschaftliche Störwert einschließlich der Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen, zu berücksichtigen sind ( Haslwanter in WK 2StGB § 21 Rz 27; RIS-Justiz RS0108487, RS0134875).
Aufgrund der im Berufungsverfahren aktualisierten Verfahrensergebnisse (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 4. März 2026, insbesondere das ergänzende Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. C* iVm dem Behandlungsplan der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie 2 – Standort ** des LKH ** vom 6. Februar 2026 [ON 14.2 des Rechtsmittelakts]) wird Folgendes konstatiert:
Bei A* besteht weiterhin jene schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung, die kausal für die Anlasstat war. Er leidet an einer schizoaffektiven Störung/Manie (F.25) und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vor allem emotional-instabilen und dissozialen Anteilen (F.61) und weist seit dem Jahr 2002 – unter Berücksichtigung des Verhältnisses nach § 31 StGB – sieben Vorstrafen v.a. wegen Aggressionsdelinquenz (gegen Leib und Leben, die Willensfreiheit und fremdes Vermögen) auf. Zuletzt wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Graz im Verfahren AZ ** wegen der Vergehen der grob fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 erster Fall StGB und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Demnach hat er am 23. Dezember 2018 in ** 1. D* grob fahrlässig am Körper verletzt, indem er den Genannten mit seinem Quad erfasst und einige Meter mitschleifte, wodurch dieser Prellungen und Abschürfungen erlitt, und 2. E* mit Gewalt zu einer Handlung genötigt, indem er mit seinem Quad auf diesen zufuhr, um (kurz gefasst) die Freigabe des Weges zu erzwingen (ON 3). Diese Strafe wurde infolge mehrfacher Gewährung eines Aufschubs wegen Vollzugsuntauglichkeit nach § 5 StVG erst am 8. April 2022 vollzogen.
Sein Zustand ist durch ein unverändertes Weiterbestehen des vorbeschriebenen (chronifizierten) Störbildes gekennzeichnet. Dessen Symptome sind derzeit infolge der – fallbezogen allerdings nur unter beschützenden Bedingungen gewährleisteten – medikamentösen Behandlung zwar abgemildert, doch ist ein echter Therapiefortschritt mangels tatsächlicher bzw. nachhaltiger Krankheits- und Therapieeinsicht des Betroffenen noch nicht eingetreten. Ein aktuell beobachtbarer (hoch wahrscheinlich auf das Korsakow-Syndrom zurückzuführender) neurodegenerativer Abbauprozess mit deutlichen Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit und des Kurzzeitgedächtnisses erschwert den Behandlungsprozess. Weiterhin besteht beim Betroffenen – trotz gegenwärtiger Abstinenz in geschützter Umgebung – auch eine (langjährige) Alkoholabhängigkeit mit (in der Vergangenheit) gerade bei Verschlechterung der psychiatrischen Erkrankung kompensatorischem Alkoholabusus.
Die Anlasstat beging der Betroffene (abermals) als Lenker eines – funktional als Waffe eingesetzten – Quads in alkoholisiertem Zustand (2,38 Promille Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Blutabnahme um 18.14 Uhr; ON 5.7) im öffentlichen Straßenverkehr nach vorherigem zweimaligem Anstoß gegen den PKW des Opfers, um (wiederum) seine Weiterfahrt zu erzwingen.
Nach der Person und dem Zustand des A* sowie der Art der Tat ist daher weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er unter dem maßgeblichen Einfluss der vorbezeichneten schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung (12 Os 82/23k [Rz 13]) in absehbarer Zukunft (11 Os 80/23h [Rz 6]), also innerhalb von mehreren Wochen bzw. Monaten, Taten mit (in jedem Einzelfall; RIS-Justiz RS0119762) schweren Folgen gegen Leib und Leben, etwa absichtliche schwere Körperverletzungen iS des § 87 Abs 1 StGB, insbesondere im Rahmen von Delikten im Straßenverkehr, begehen werde.
Solcherart ist die Gefährlichkeit des Betroffenen iS des § 21 Abs 1 StGB weiterhin zu bejahen.
Ein vom Berufungswerber vorrangig angestrebtes vorläufiges Absehen vom Vollzug einer strafrechtlichen Unterbringung hinwieder ist nur dann möglich, wenn und solange der Betroffene außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums behandelt und betreut werden kann und so sowie durch allfällige weitere Maßnahmen der Gefahr, der die strafrechtliche Unterbringung entgegenwirken soll (§ 21 StGB), begegnet werden kann. Dabei sind insbesondere die Person des Betroffenen, sein Vorleben, Art und Schwere der Anlasstat, der Gesundheitszustand des Betroffenen und die daraus resultierende Gefährlichkeit, der bisher erzielte Behandlungserfolg sowie die Möglichkeiten und Notwendigkeiten einer angemessenen Betreuung und die Aussichten auf das redliche Fortkommen zu berücksichtigen (§ 157a Abs 1 StVG).
Zu den erstgenannten Kriterien (Person, Vorleben, Anlasstat, Gesundheitszustand, Gefährlichkeit, Behandlungserfolg) ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Aktuell ist keinerlei unterstützender sozialer Empfangsraum gegeben. Die Etablierung einer zufriedenstellenden medikamentösen Einstellung war nur im stationären Setting möglich. Eine nachhaltige Therapie-/Betreuungseinsicht und diesbezügliche Eigenmotivation des Betroffenen, dem es (auch) insoweit am Realitätsbezug fehlt, wurden bislang hingegen noch nicht erzielt. Daher bedarf es zur Hintanhaltung der vom Betroffenen ausgehenden Gefährlichkeit weiterhin eines stabilisierenden (derzeit extra muros nicht vorhandenen) Settings, das insbesondere die weitere Medikamenteneinnahme und seine Alkoholabstinenz gewährleistet. Ohne enge Unterstützung besteht beim Betroffenen bereits bei alltagstypischen Belastungen die Gefahr rascher Dekompensation der aktuellen psychischen Stabilität iVm kompensatorischem Alkoholmissbrauch. Ein (nach dem bisherigen Verhalten des Betroffenen ohne striktes Setting hoch wahrscheinlicher) Abbruch der Medikation führte zu einem neuerlichen Ausbruch der Grunderkrankung. Aktuell bedarf es daher weiterhin der Behandlung und Betreuung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, um der Gefahr, dass er unter der Einwirkung seiner schweren psychischen Störung Prognosetaten im zuvor beschriebenen Sinne begehen werde, in hinreichendem Maße entgegenzuwirken.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden