9Bs256/25b – OLG Graz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA und die Richterin Mag a . Kohlroser in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. August 2025, GZ **-32, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Spruch
Die Berufung wird zurückgewiesen .
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Text
begründung:
Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. August 2025, GZ **-32, wurde A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt sowie nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung gaben der Angeklagte, sein Verteidiger, der Privatbeteiligtenvertreter und der Staatsanwalt keine Rechtsmittelerklärungen ab (ON 32). Am 2. September 2025 übermittelte A* an das Landesgericht für Strafsachen Graz elektronisch die Anmeldung des Rechtsmittels der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das am 28. August 2025 verkündete Urteil (ON 34). Mit Beschluss vom 3. September 2025 wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde nach § 285a Z 1 StPO als verspätet zurück (ON 35). Im Übrigen wurden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zur Entscheidung über die Berufung vorgelegt (ON 43).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz beantragte, die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung nach § 294 Abs 4 StPO zurückzuweisen.
Der Angeklagte erstattete eine Äußerung.
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend zeigt die Oberstaatsanwaltschaft auf, dass die dreitägige Frist (§ 294 Abs 1 iVm § 284 Abs 1 StPO) zur Anmeldung der Berufung gegen das am Donnerstag, 28. August 2025, verkündete Urteil mit Ablauf des 1. September 2025 (§ 84 Abs 1 Z 5 StPO) endete und die erst am 2. September 2025 angemeldete Berufung des Angeklagten daher verspätet ist. Die Berufung ist folglich unzulässig und nach § 294 Abs 4 StPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Der Ausschluss einer Rechtsmittelmöglichkeit ergibt sich aus § 295 Abs 3 StPO.