Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des A*in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 29. Jänner 2026, Hv*-49, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Weinkamer als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Betroffenen und seiner Verteidigerin Mag. Reisinger durchgeführten Berufungsverhandlung am 21. Mai 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
Danach hat er am 6. Juni 2025 in ** unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (F20.0 ICD-10) mit begleitendem Substanzenmissbrauch, wegen der er zu den Tatzeitpunkten zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war,
A./ B* eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, indem er diesem zumindest einen wuchtigen Schlag mit einer Tasse ins Gesicht versetzte, dass diese zerbrach, und ihm anschließend zumindest drei Mal mit der Hand ins Gesicht schlug, wodurch der Genannte Rissquetschwunden im Bereich der Nase und an der rechten Wange, eine teilweise Verrenkung des Zahnes, des zweiten Halswirbels sowie Hämatome im Gesichtsbereich erlitt;
B./ C* und D* durch die Äußerungen „Ich habe heute zwei Leute in ** umgebracht und jetzt seid ihr dran.“ und „Ich werde euch alle töten!“ unter gleichzeitigem Vorzeigen seiner blutverschmierten Hand gefährlich mit dem Tode bedroht, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen,
und dadurch Taten begangen, die zu A./ als das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und zu B./ als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB mit einer (jeweils) ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.
Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. April 2026, 11 Os 36/26t-4, zurückgewiesen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (angemeldete; ON 46.2) Berufung folgt.
Sie ist nicht berechtigt.
Im Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB ist ausschließlich die Gefährlichkeitsprognose als Ermessensentscheidung Bezugspunkt der Berufung (RIS-Justiz RS0090341; RS0113980 [T1]). An das Vorliegen der gesetzlichen Unterbringungsvoraussetzungen des auf einer schwerwiegenden und nachhaltigen Störung beruhenden Zustands und dessen maßgeblichen Einfluss auf die begangene Anlasstat ist das Oberlandesgericht gebunden (§ 295 Abs 1 StPO; Haslwanterin WK² StGB Vor §§ 21 bis 25 Rz 9).
An den Konstatierungen des Erstgerichts zur Gefährlichkeitsprognose bestehen keine Bedenken. Auf Basis des schlüssigen Gutachtens der psychiatrischen Sachverständigen DDr. E* vom 23. September 2025 (ON 38), das in der Hauptverhandlung vom 29. Jänner 2026 mündlich erörtert wurde (ON 48, 10 ff), konnte das Erstgericht berechtigt davon ausgehen, dass aufgrund der beim im übrigen neunmal wegen teils massiver Aggressionsdelinquenz vorbestraften (ON 4 im Rechtsmittelakt) Betroffenen bestehenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychische Störung in Form einer paranoiden Schizophrenie (F20.0 ICD-10) mit begleitendem Substanzenmissbrauch unter deren maßgeblichen Einfluss seinerseits auch in absehbarer Zeit Taten mit schweren Folgen wie die hier zugrunde liegenden mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten stehen. Warum diese Einschätzung nicht zutreffen sollte, erklärt die Berufung nicht. Vielmehr konnte nach der im Berufungsverfahren eingeholten fachärztlichen Stellungnahme des Leiters der F* Klinik vom 7. Mai 2026 (ON 6.2 im Rechtsmittelakt) ein signifikanter Behandlungserfolg bisher nicht erzielt werden. Es bestehe demnach derzeit auch kein adäquater psychosozialer Empfangsraum für den Betroffenen, weshalb zusammengefasst aktuell von einem hohen Gefährdungspotenzial im Falle einer Entlassung ausgegangen werden müsse.
Ein vorläufiges Absehen vom Vollzug einer strafrechtlichen Unterbringung ist nur dann möglich, wenn und solange der Betroffene außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums behandelt und betreut werden kann und so durch allfällige weitere Maßnahmen der Gefahr, der die strafrechtliche Unterbringung entgegenwirken soll (§ 21 StGB), begegnet werden kann. Dabei sind insbesondere die Person des Betroffenen, sein Vorleben, Art und Schwere der Anlasstat, der Gesundheitszustand des Betroffenen und die daraus resultierende Gefährlichkeit, der bisher erzielte Behandlungserfolg sowie die Möglichkeiten und Notwendigkeiten einer angemessenen Betreuung und die Aussichten auf das redliche Fortkommen zu berücksichtigen (§ 157a Abs 1 StVG). Zu diesen Kriterien ist primär auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Die psychiatrische Sachverständige sah noch in der Hauptverhandlung keinerlei Möglichkeit einer Substitution durch alternative Maßnahmen. Zudem wäre aktuell auch nach der Stellungnahme des Klinikleiters kein unterstützender sozialer Empfangsraum gegeben. Die Etablierung einer zufriedenstellenden medikamentösen Einstellung ist nach den vorliegenden Entscheidungsgrundlagen derzeit nur im stationären Setting möglich, weshalb ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nicht in Betracht kommt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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