Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 21. Mai 2026 nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Wilder, im Beisein der Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 162 Abs 1 und 2 StGB über deren Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Jänner 2026, GZ **-18.3 in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Wolfgang Wohlmuth, LL.M. sowie in Anwesenheit der Angeklagten A* und ihrer Verteidigerin Dr. Astrid Wagner durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch eine unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Verweisung des Privatbeteiligten Dr. B* auf den Zivilrechtsweg gemäß § 366 Abs 2 StPO enthält, wurde die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 162 Abs 2 StGB zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in ** als Schuldnerin des Dr. B* einen Bestandteil ihres Vermögens veräußert und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung vereitelt, wobei sie durch die Tat einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden von 34.500 Euro herbeiführte, indem sie nachgenannte Fahrzeuge verkaufte, und zwar
A./ am 23. September 2023 das Fahrzeug der Marke C* Modell ** (FIN **);
B./ zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt vor dem 11. Oktober 2024 das Fahrzeug der Marke D* Modell ** (FIN **).
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze erschwerend, mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 19.2), in weiterer Folge zu ON 20 - entgegen der Bezeichnung ausschließlich als „Berufung wegen Strafe“ inhaltlich auch wegen Schuld - ausgeführte Berufung der Angeklagten.
Auf die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeitist gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil die Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch im Rahmen einer schriftlichen Ausführung ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses sie sich für beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe sie geltend machen will. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem Urteil nicht an (§§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO iVm §§ 471, 489 Abs 1 StPO; vgl zur Ausgestaltung des § 162 StGB als alternatives Mischdelikt Kirchbacher , WK 2StGB § 162 Rz 4 und § 156 Rz 6/1; Leukauf/Steininger /Flora StGB 5§ 156 Rz 9; RIS-Justiz RS0120085).
Zur Schuldberufung ist zunächst festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut dies nichts zur Sache. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entscheidet ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 45).
Unter diesen Prämissen sind die - in der gebotenen gedrängten Darstellung (RIS-Justiz RS0104976) erfolgte - erstrichterliche Beweiswürdigung zum objektiven Tatgeschehen und die daraus abgeleiteten Feststellungen zur subjektiven Tatseite in keiner Weise zu beanstanden. Das Erstgericht konnte seine Feststellungen auf die als lebensnah eingeschätzten Angaben des Opfers Dr. B* stützen, der eine Schenkung der Fahrzeuge an die Angeklagte plausibel bestritt (Zeugenvernehmung ON 5.4, 4; Hauptverhandlungsprotokoll ON 18.2, 6). Dabei setze es sich auch mit Widersprüchen in seinen Aussagen wie der eingeschränkten zeitlichen Orientierung auseinander, maß diesen jedoch mit Blick auf die sonst konsistenten Angaben zu den Übergabevorgängen rund um die Autos zu Recht keine Bedeutung zu (US 6). Auch die dem Opfer widersprechenden Angaben der Angeklagten, wonach ihr die Fahrzeuge teils aus Dank, teils gewissermaßen als Ausgleich für einen erlittenen Diebstahlsschaden geschenkt worden seien, verwarf das Gericht in überzeugender Weise unter Hinweis auf deren – in der Tat - lebensfremde Behauptungen, zumal sie den Vorwurf des Diebstahls, der mit der Schenkung bereinigt worden sein soll, erstmals – und damit wenig glaubwürdig - im späten Verlauf des Zivilverfahrens (Verhandlungsprotokoll ON 2.8, 2; Einsicht in Verfahren Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, E* [verkettet]) erhob und selbst nach ihren eigenen Angaben der vermeintliche Diebstahlsschaden nur einen Bruchteil des Veräußerungserlöses des C* ausgemacht habe (Hauptverhandlungsprotokoll ON 18.2, 4). Auch sonst vermochte die Angeklagte, beispielsweise mit ihren Angaben, sie könne sich an die Käufer der Fahrzeuge nicht erinnern (vgl Vermögensverzeichnis ON 2.3, 2 und ON 8, 2) und habe überdies die Kaufverträge verloren (neuerlich ON 2.3, 2 und Hauptverhandlungsprotokoll ON 18.2, 5), keinen überzeugenden Eindruck zu hinterlassen.
Den Verkauf der Fahrzeuge räumte die Angeklagte ein (Hauptverhandlungsprotokoll ON 18.2, 4 [insgesamt 25.000 Euro]). Dass die Fahrzeuge zusammen 34.500 Euro, jedenfalls einen 5.000 Euro um ein Mehrfaches übersteigenden Wert aufwiesen, ist unter Berücksichtigung des Urteilstenors (RIS-Justiz RS0114639) und der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl insofern RIS-Justiz RS0117228 und RS0089983 [insb T2 und T3]), wonach die Angeklagte den C* selbst um 10.000 Euro weiterverkaufte (US 7 „KFZ im zumindest vierfachen Wert des erlittenen Schadens“ [von 2.500 Euro]) und der D* um einen Preis von 22.500 Euro erworben wurde (US 5; zur – unbedeutenden - augenscheinlichen Vermengung von Barkaufpreis und Restüberweisung im Urteil vgl den Kaufvertrag ON 2.5, 17), mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen und angesichts der im Strafverfahren durch Verlesung in der Hauptverhandlung (ON 14 iVm Hauptverhandlungsprotokoll ON 18.2, 8 „gesamte Akteninhalt“) vorgekommenen Urkunden (neuerlich Kaufvertrag ON 2.5, 17; Inseratübersicht Beilage ./G im Zivilverfahren E*) hinreichend belegt (zur fehlenden Entscheidungserheblichkeit einer die Subsumtion nicht beeinflussenden Strafzumessungstatsache siehe allgemein Ratz, WK-StPO § 281 Rz 564; RIS-Justiz RS0116586).
Die subjektive Tatseite konnte das Erstgericht bedenkenlos auf das äußere Tatgeschehen stützen, zumal die Angeklagte mehrfach nachweislich (vgl Antwortschreiben ON 2.5, 16) über den Herausgabeanspruch und dessen (in Aussicht genommene) gerichtliche Geltendmachung in Kenntnis gesetzt wurde (Anwaltsschreiben ON 2.5, 12 ff) und sie das zweite Fahrzeug zudem erst nach dem erstinstanzlichen zivilrechtlichen Urteil (ON 6) verkaufte. Dass die Angeklagte, wie in der Berufung moniert, beim Verkauf der Fahrzeuge gutgläubig gehandelt habe und von einer Schenkung ausgegangen sei, ordnete das Erstgericht folglich überzeugend als Schutzbehauptung ein.
An der erstgerichtlichen Lösung der Schuldfrage bestehen daher keine Bedenken, sodass der Schuldspruch Bestand hat.
Zur Berufung wegen Strafe :
Die vom Erstgericht im Übrigen vollständig erfassten und auch angemessen gewichteten Strafzumessungsgründe sind um die Tatwiederholung (A./ und B./), zu ergänzen (RIS-Justiz RS0107400). Der Berufung gelingt es dem gegenüber nicht, weitere Milderungsgründe ins Treffen zu führen.
Wenn die Berufung wegen Strafe neuerlich die subjektive Tatseite in Zweifel zieht, orientiert sie sich nicht am Schuldspruch und ist somit einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.
Insoweit die Berufung die als erschwerend angenommene Schadenshöhe in Frage stellt, ist vorauszuschicken, dass Gegenstand der Bindung an den Ausspruch über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz die im Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO zum Ausdruck kommende Feststellung der entscheidenden Tatsachen (vgl RIS-Justiz RS0099497) und das darauf angewendete Strafgesetz (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) ist, nicht aber ein für die vorgenommene rechtliche Unterstellung unwesentliches Tatsachensubstrat, selbst wenn es das Erstgericht rechtsirrig als dafür ausschlaggebend erachtet hätte ( Ratz, WK-StPO § 295 Rz 15; neuerlich RIS-Justiz RS0116586). Das Oberlandesgericht ist daher im Rahmen der Entscheidung über die Berufung hinsichtlich des Schadensbetrags zwar an einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden, nicht jedoch an die genaue Höhe gebunden und könnte mangels Neuerungsverbots von einem geringeren Schadensbetrag ausgehen ( Ratz aaO Rz 16).
Mit Blick auf die oben angeführten, mit ausreichender Deutlichkeit getroffenen Feststellungen jedenfalls eines Schadensbetrags von gesamt 32.500 Euro, die die erstgerichtliche Annahme des „mehrfachen“ Übersteigens der Wertqualifikation weiterhin zu tragen vermögen, ist einem derart allenfalls geringfügig verminderten Schadensbetrag - zumal schon das Überschreiten der Wertgrenze um das Doppelte aggravierend wirkt (vgl RIS-Justiz RS0091126 [insb T3]) – kaum Gewicht beizumessen und besteht kein Anlass, die ohnehin lediglich mit einem Sechstel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgemessene Sanktion weiter herabzusetzen.
Die vom Erstgericht festgesetzte Freiheitsstrafe erweist sich als tat-und täteradäquat sowie generalpräventiven Aspekten (RIS-Justiz RS0090600) gerecht werdend und damit nicht korrekturbedürftig. Auch der Nicht-Anwendung des § 37 StGB begegnen in Hinblick auf die gebotene Warnfunktion des in Schwebe stehenden Vollzugs, die eine bloße Geldstrafe - auch mit Blick auf die konkrete Vermögenssituation der einkommens-und vermögenslosen, jedoch verschuldeten Angeklagten (ON 18.2., 2) - verfehlen würde, keine Bedenken.
Der Berufung ist daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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