JudikaturOGH

14Os91/25a – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
04. September 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Ebner in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 23 Hv 63/24h des Landesgerichts Feldkirch, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des genannten Gerichts vom 28. Jänner 2025, GZ 23 Hv 63/24h-27, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Kranz und der Verteidigerin Mag. Stachowitz zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 28. Jänner 2025, GZ 23 Hv 63/24h27, verletzt in seinem Strafausspruch § 43a Abs 2 StGB.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch über die Strafe aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Feldkirch verwiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 28. Jänner 2025, GZ 23 Hv 63/24h-27, wurde * G*des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB (I./) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs 2 SMG (II./) schuldig erkannt und hierfür nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG „in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 43a Abs 2 StGB“ zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und zu einer Geldstrafe von 420 Tagessätzen à 13 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit zu 210 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Einen Ausspruch über die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe enthält der Sanktionsausspruch nicht (US 2 und ON 26, 8).

[2] I n den Entscheidungsgründen findet sich der Hinweis auf die Tat- und Schuldangemessenheit einer „ nach§ 43a Abs 2 StGB“ (unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren) bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten in Kombination mit einer unbedingten Geldstrafe von 420 Tagessätzen (US 15).

[3] Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zum Nachteil der Angeklagten Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe erhoben, in der sie eine Erhöhung der Strafe anstrebt (ON 26, 8 und ON 31.1). Über diese hat das Oberlandesgericht Innsbruck noch nicht entschieden.

[4] Eine Aufklärung durch das Berufungsgericht im Verfahren AZ 11 Bs 142/25g ergab, dass eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe irrtümlich nicht verkündet wurde (ON 1.17 des Hv-Akts; ON 4 und ON 5.1 des Bs-Akts).

Rechtliche Beurteilung

[5] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieses Urteil in seinem Strafausspruch(§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[6]Wäre auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen und liegen nicht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vor, so ist gemäß § 43a Abs 2 StGB an Stelle eines Teiles der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu erkennen, wenn im Hinblick darauf der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe nach § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen werden kann. § 43a Abs 2 StGB lässt demnach ausschließlich die Kombination einer unbedingten Geldstrafe mit einer bedingten Freiheitsstrafe zu.

[7] Das Unterbleiben des Ausspruchs einer bedingten Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe und solcherart dieVerhängung einer in § 43a Abs 2 StGB nicht vorgesehenen Kombination einer unbedingten Freiheitsstrafe mit einer unbedingten Geldstrafeverletzt demnach das Gesetz in dieser Bestimmung (vgl [zur Geltung der im Erkenntnis angeführten Sanktion] RIS-Justiz RS0099014 [T2]; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 279) .

[8] Diese Gesetzesverletzung gereicht der Angeklagtenzum Nachteil (zur auf die der Berufung unterzogenen Punkte beschränkten Kognitionsbefugnis des Oberlandesgerichts vgl RIS-Justiz RS0119280 und Ratz , WKStPO § 295 Rz 14). Sie war wie aus dem Spruch ersichtlich mit konkreter Wirkung zu verbinden (§ 292 letzter Satz StPO).

[9] Durch diese Entscheidung ist die gegen das in Rede stehende Urteil gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft gegenstandslos.