Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* und einen anderen wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 und Abs 2 erster und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten A* wegen des Ausspruchs über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendschöffengericht vom 5. März 2025, Hv1*-245, nach der in Anwesenheit der Staatsanwältin GL Mag. Sperling (als Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts) sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Barisic durchgeführten Berufungsverhandlung am 25. März 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass die verhängte (fünfjährige Zusatz-)Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 StGB auch auf das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 25. Juli 2025, Hv2*-149, verhängt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, hinsichtlich eines Mitangeklagten bereits rechtskräftigen Urteil wurde der ** geborene A* des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 und Abs 2 erster und vierter Fall StGB (I./1./) sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (I./2./) schuldig erkannt.
Danach hat er am 26. Dezember 2023 in **
I./1./ B* außer den Fällen des § 201 StGB durch die Äußerung, er werde ihr ihr Mobiltelefon und jenes von C* nur zurückgeben, wenn sie mit ihm Geschlechtsverkehr habe, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen zur Duldung des Oralverkehrs samt Ejakulation in deren Mund sowie Duldung des vaginalen Geschlechtsverkehrs, somit zu einer geschlechtlichen Handlung genötigt, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Krankheitswert verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung des Opfers zur Folge hatte und dieses in besonderer Weise erniedrigt wurde;
I./2./ B* durch die sinngemäße Äußerung, sie dürfe seiner Freundin von der Tat zu I./1./ nichts erzählen, ansonsten würde er sie zerstören, er habe Sachen gegen sie in der Hand und würde diese „posten“, wobei er sich auf Nacktbilder bezog, somit durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Bildaufnahmen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme davon, seiner Freundin von der Tat zu erzählen, genötigt.
Hierfür verhängten die Erstrichter über den Angeklagten unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 6. September 2024, Hv3*-76 (§§ 278b Abs 2; 278a [Beteiligung am IS durch Erstellen und Hochladen eines dschihadistischen Kampflieds auf **]; 207a Abs 3, Abs 4 Z 2 und Z 3 lit a [Besitz zweier tatbildlicher Videos am Mobiltelefon]; 83 Abs 1 [Versetzen eines Faustschlags mit der Folge eines Knalltraumas am Ohr des Opfers]; 15, 105 Abs 1 StGB [Nötigung zweier Personen durch Androhung von Körperverletzungen] – 15 Monate Freiheitsstrafe, wovon 13 Monate mit dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurden und der zweimonatige unbedingte Strafteil durch Anrechnung der Vorhaft vom 14. Juni 2024 bis 6. September 2024 bereits verbüßt ist) unter Anwendung des § 19 Abs 1 und Abs 4 Z 2 JGG nach dem ersten Strafsatz des § 202 Abs 2 StGB eine fünfjährige Zusatzfreiheitsstrafe.
Gegen diesen Sanktionsausspruch wendet sich – nach Zurückweisung der, unter anderem die Z 11 des § 281 Abs 1 StPO relevierenden Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. September 2025, 12 Os 70/25y 4 (ON 298.3) – die (hier gemäß § 290 Abs 1 dritter Satz StPO implizite, Ratz , WK-StPO § 290 Rz 28 f mwN) Strafberufung des Angeklagten, der das Begehren auf umfassende Strafmilderung zu unterlegen ist ( Ratz , WK-StPO § 295 Rz 10). Im Ergebnis ist das Rechtsmittel auch erfolgreich.
Bei der Strafbemessung werteten die Erstrichter, zutreffend unter Mitberücksichtigung der Strafzumessungsgründe aus dem Verfahren LG Salzburg Hv3* ( Ratz in WK 2 StGB § 40 Rz 2), den bisher ordentlichen Lebenswandel, das Alter unter 21 Jahren, das umfassende, reumütige Geständnis des Angeklagten zu sämtlichen, im erwähnten Vor-Verfahren abgeurteilten Tatvorwürfen sowie, dass es bei einer Nötigung beim Versuch blieb, als mildernd; erschwerend wogen demgegenüber die zweifache Qualifikation des § 202 Abs 2 erster und vierter Fall StGB, das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit acht Vergehen (derselben und verschiedener Art) und die Tatbegehung trotz anhängigen Verfahrens.
Während der Angeklagte mit seiner Kritik an der Heranziehung der Mehrfachqualifikation als Erschwerungsgrund auf die Bezug habende Antwort des Obersten Gerichtshofs (ON 298.3, 5 [Rz 12]) zu verwiesen ist, ist der erstgerichtliche Strafzumessungskatalog zunächst insoweit zu justieren, als nach neuerer Rechtsprechung Tatbegehung während anhängigen Verfahrens lediglich im Rahmen der allgemeinen Strafbemessung nach § 32 Abs 2 StGB tatschuldaggravierend wirkt (RIS-Justiz RS0091048, RS0091096 [T5] ua) und die objektive Tatschwere im Vorwurf nach § 202 StGB (I./1./) durch Nötigung des Opfers zu zwei tatbildlichen geschlechtlichen Handlungen (Vaginal- und Oralverkehr) signifikant gesteigert ist.
Hinzu kommt, dass über den Angeklagten mittlerweile mit (weiterem) Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 25. Juli 2024, Hv2*-149, rechtskräftig wegen Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und bildlicher sexualbezogener Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 erster Strafsatz StGB (Verschaffen/ Besitz von fünf tatbildlichen Videos in der Zeit vom 25. bis 29. Dezember 2023), seinerseits unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 StGB auf die Verurteilung zu LG Salzburg Hv3*-76, eine zweimonatige (bedingt nachgesehene) Zusatzfreiheitsstrafe verhängt wurde, auf welche Verurteilung nun (zusätzlich noch) vom Rechtsmittelgericht originär Bedacht zu nehmen ist (RIS-Justiz RS0090926 ua; Ratz in WK 2 StGB § 31 Rz 15).
Der aktuelle Strafzumessungskatalog ist deshalb auf Seite der Milderungsgründe um das Geständnis des Angeklagten zu den Tatvorwürfen nach § 207a StGB zu ergänzen, demgegenüber auf der anderen Seite der bereits angenommene Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB durch das Hinzutreten von fünf Vergehen weiter an Gewicht zulegt.
Alles in allem ist angesichts des verdichteten Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts der verwirklichten Sexualstraftat sowie des erheblichen sozialen Störwerts der weiteren Delinquenz auf dem Feld der Terrorismusorganisation eine mit (gedanklich; Ratz in WK² StGB § 40 Rz 1) sechs Jahren und fünf Monaten noch klar im unteren Bereich des aktuell geltenden Rahmens (von fünf bis zu fünfzehn Jahren) angesiedelte Freiheitsstrafsanktion, nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung sämtlicher berechtigter Präventionsbedürfnisse tat- und schuldadäquat, und damit die – nach Abzug von insgesamt 17 Monaten aus den beiden Vor-Urteilen der Verfahren LG Salzburg
Zudem verpflichteten die Erstrichter den Angeklagten zur ungeteilten Hand mit einem gesondert Verurteilten zur Zahlung von 2.500 Euro an die Privatbeteiligte B* aus dem Titel des Schadenersatzes (§ 369 Abs 1 StPO). Die gegen dieses Adhäsionserkenntnis gerichtete Berufung des Angeklagten dringt nicht durch.
Denn allein auf Basis des Schuldspruchs wegen des angelasteten massiven sexuellen Übergriffs gegen die Privatbeteiligte ist ausgehend von der einschlägigen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage nach § 1328 ABGB für das in seinem geschlechtlichen Selbstbestimmungsrecht verletzte Tatopfer jedenfalls auch dessen psychische Belastung als ideeller Schaden zu bewerten. Mit Blick auf die unbedenklich konstatierten tatkausalen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen der B* (US 10) ist der hier – auch im Licht der vom psychiatrischen Sachverständigen plausibel nachgeschärften Schmerzperioden (ON 236, 10) – zuerkannte Schmerzengeld(teil)betrag, bei dessen Ausmittlung durchaus iSd § 273 ZPO auf eine Schätzung zurückgegriffen werden kann (RIS-Justiz RS0031614 [T1]), nicht zuletzt in Anlehnung an die in § 19 Abs 3 B GlBG für ungleich geringerfügige Rechtsbrüche normierte Mindestbetragsgrenze (von derzeit 1.000 Euro) daher keinesfalls überzogen.
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