Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk., und Mag a. Haas in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen nach öffentlicher Verhandlung am 15. Juli 2026 in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner sowie des Angeklagten A* und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Postl über
I. die Berufung dieses Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 29. Jänner 2026, GZ **-77a, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II.dessen (teils implizierte) Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494 StPO den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass anstatt der Weisung, keine öffentlichen Fußballveranstaltungen zu besuchen, sich jeweils vier Stunden vor Beginn und nach Ende einer derartigen Veranstaltung nicht im Umkreis von weniger als 500 Metern um den jeweiligen Veranstaltungsort aufzuhalten (Stadionverbot) und sich zu Beginn von Bewerbs- und Freundschaftsspielen des Vereins B* bei der für seinen Wohnort zuständigen Polizeiinspektion zur Durchführung einer Belehrung gemäß § 49c SPG zu melden, dem Angeklagten die Weisung erteilt wird, Bewerbs- und Freundschaftsspiele des B* und den Aufenthalt zwei Stunden vor und zwei Stunden nach solchen Spielen im Umkreis von 500 Metern vom Spielort zu meiden und nachweislich während der ersten Halbzeit jedes derartigen Spiels eine Polizeiinspektion aufzusuchen.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – so weit hier von Bedeutung – der am ** geborene A* eines Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (I) und eines Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt und in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 87 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von 36 Monaten, von der gemäß § 43a Abs 4 StGB der Teil von 24 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde, verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.
Dem nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. Mai 2026, GZ 13 Os 34/26p-4, in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat A* in der Nacht zum 25. Mai 2025 in **
(I) eine fremde Sache beschädigt, indem er in einer Tiefgarage gegen eine aus drei kegelförmig angeordneten Holzstangen und einer Querverstrebung bestehende Absperrung trat und die Holzteile (zum Zweck der Begehung der vom Schuldspruch II 1 umfassten Tat) mitnahm, und
(II 1) im einverständlichen Zusammenwirken mit gesondert verfolgten weiteren Personen als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) C* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem sie gemeinsam auf (diesen und mehrere weitere) Security-Mitarbeiter zustürmten, dem Genannten zahlreiche Faustschläge gegen den Kopf und den Oberkörper versetzten sowie mit den erwähnten Holzstangen auf ihn einschlugen, wodurch dieser Prellungen, ein Hämatom und Schürfwunden an Kopf und Armen erlitt.
Mit unter einem gefassten Beschluss nach § 494 StPO wurde dem Angeklagten für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und wurden ihm die Weisungen erteilt, 1. keine öffentlichen Fußballveranstaltungen zu besuchen, sich jeweils vier Stunden vor Beginn und nach Ende einer derartigen Veranstaltung nicht im Umkreis von weniger als 500 Metern um den jeweiligen Veranstaltungsort aufzuhalten (Stadionverbot) und sich zu Beginn von Bewerbs- und Freundschaftsspielen des Vereins B* bei der für seinen Wohnort zuständigen Polizeiinspektion zur Durchführung einer Belehrung gemäß § 49c SPG zu melden und 2. ein Anti-Gewalt-Training beim Verein NEUSTART zu absolvieren.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung und gänzlich bedingte Nachsicht der Strafe an. Gegen den Beschluss nach § 494 StPO richtet sich seine (teils implizierte) Beschwerde mit dem Antrag, die das Stadionverbot betreffende Weisung ersatzlos zu streichen, in eventu diese Weisung mit dem Abschluss des Anti-Gewalt-Trainings zu befristen sowie auszusetzen, wenn er sich im Ausland befindet (ON 99.2).
Die Oberstaatsanwaltschaft trat den Rechtsmitteln entgegen.
I. Zur Berufung:
Gegenstand der Bindung des Berufungsgerichts an den „Ausspruch des Gerichtes über die Schuld des Angeklagten und über das anzuwendende Strafgesetz“ gemäß § 295 Abs 1 erster Satz StPO ist „nur“ das Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und das darauf angewendete Strafgesetz (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO; vgl. RIS-Justiz RS0116586; Lendlin WK StPO § 260 Rz 27; Ratzin WK StPO § 295 Rz 15). An den vom Erstgericht angenommenen Strafrahmen hingegen besteht keine Bindung.
Beim Angeklagten A* ist demnach § 87 Abs 1 StGB mit einer infolge zwingender Anwendung des § 39a Abs 2 Z 4 (iVm Abs 1 Z 4 und Z 5 [US 9 dritter und vierter Absatz]) StGB erweiterten Strafbefugnis von Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren strafnormierend.
Erschwerend ist, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB; hier: Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen).
Schuldaggravierend (§ 32 StGB) ist seine grundlose massive Aggression gegen ein Zufallsopfer (oder – was aus den Videoaufzeichnungen auch abgeleitet werden könnte – alternativ ein durch Rache-/Revanchegedanken motiviertes gezieltes Vorgehen gegen einen Security-Mitarbeiter wegen dessen [vorangehender] Erfüllung seiner Ordnungs- und Sicherungsaufgaben) und die Verwirklichung sowohl der Voraussetzungen der Z 4 als auch der Z 5 des § 39a Abs 1 StGB.
Mildernd ist, dass A* bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) sowie dass es in Ansehung der schweren Verletzungsfolge beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB). Allerdings präsumiert das Gesetz bei einer bloß versuchten Tat den Nichteintritt eines Schadens (RIS-Justiz RS0091302 [T3]), weshalb ein dennoch verursachter Schaden – hier die vom Tatopfer C* erlittenen leichten Verletzungen (US 7 dritter Absatz: Prellung mit Hämatom am Kopf, Prellungen und Abschürfungen an den Armen) – nach § 32 Abs 3 StGB beachtlich ist und die mildernde Wirkung des Versuchs abschwächt (vgl. RIS-Justiz RS0091271 [T2]).
Dem mit Diversion erledigten Verfahren AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz lag zu Grunde, dass der Angeklagte – seinem Bekunden in der Berufungsverhandlung nach in alkoholisiertem Zustand – Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Verhinderung des Verlassens des Gästesektors durch Schließen eines Gittertores, durch wuchtige Tritte gegen das Tor zu verhindern versuchte. Sein daraus ableitbares Wissen um seine erhöhte Neigung zu nicht regelkonformem Verhalten nach Alkoholmissbrauch schließt den Milderungsumstand nach § 35 StGB fallbezogen aus. Das weitere Argument des Angeklagten, seine Tathandlung habe lediglich im „Versetzen von einfachen Fußtritten und Schlägen“ bestanden, die den Tatbestand des § 87 Abs 1 StGB „nicht verwirklicht(en)“, ignoriert die zu II 1 konstatierte Tatbegehung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mehreren Mittätern (zu deren wechselseitiger Haftung für ihre jeweiligen Tatbeiträge RIS-Justiz RS0089886 und RS0090006) und die Feststellung (auch) seiner gerade auf die Zufügung einer schweren Verletzungsfolge gerichteten Absicht. Als untergeordnete Tatbeteiligung iS des reklamierten Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 6 StGB wäre zudem nur ein Verhalten strafmildernd, welches nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 16). Davon kann hier (in Ansehung der auf US 6 konstatierten Mitnahme der aus der Sachbeschädigung zu II 1 herrührenden Holzteile zum Zweck der Begehung der vom Schuldspruch II 1 umfassten Tat und des auf US 7 erster Absatz konstatierten Versetzens von gezielten Schlägen – auch gegen den Kopf des Opfers – und Tritten) keine Rede sein.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) eine – vom Erstgericht bereits ausgemessene – Freiheitsstrafe von 36 Monaten (von der unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots weiterhin gemäß § 43a Abs 4 StGB der Teil von 24 Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen ist) als tat- und schuldangemessen.
Die vom Berufungswerber angestrebte gänzlich bedingte Nachsicht der Strafe scheidet hier bereits von Gesetzes wegen aus.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
II. Zur Beschwerde:
Bei (sei es auch nur teilweiser) bedingter Nachsicht der Strafe hat das Gericht gemäß § 50 Abs 1 StGB Weisungen zu erteilen oder Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten.
Fallbezogen waren gruppendynamische Faktoren und der Konsum von Alkohol zumindest mitkausal für die Tatbegehung. Die Anordnung von Bewährungshilfe wie auch die erteilte Weisung zur Absolvierung eines Anti-Gewalt-Trainings (wozu der Berufungswerber in der Berufungsverhandlung seine Zustimmung erteilte [§ 51 Abs 3 StGB; vgl. Schroll/Oshidari in WK 2StGB § 51 Rz 27 mwN]) sind daher (auch im Lichte der – jeweils ebenfalls in Zusammenhang mit Gewalt anlässlich von Fussballspielen stehenden – diversionellen Erledigungen zum AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz und zum AZ ** des Bezirksgerichts Graz-Ost) zur Deliktsbearbeitung und Reflexion bisherigen Verhaltens im Sinne der Verringerung der Wahrscheinlichkeit künftiger Delinquenz ungeachtet der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten jedenfalls jeweils zweckmäßig.
Dasselbe gilt für die (vom Berufungsgericht allerdings zu Gunsten des Angeklagten iS einer Abschwächung der damit verbundenen Belastungen modifizierte [flankierende]) Weisung, Bewerbs- und Freundschaftsspiele des B* und den Aufenthalt zwei Stunden vor und zwei Stunden nach solchen Spielen im Umkreis von 500 Metern vom Spielort zu meiden und nachweislich während der ersten Halbzeit jedes derartigen Spiels eine Polizeiinspektion aufzusuchen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden