Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der A*nach § 21 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 26.11.2025, GZ **-36, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird t e i l w e i s eFolge gegeben und der angefochtene Beschluss in seinem Punkt 1./ dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Probezeit gemäß § 157a Abs 4 StVG auf drei Jahre herabgesetzt wird.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
In Stattgebung einer Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wurde die Betroffene A* mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20.11.2025, GZ 7 Bs 267/25k, für die mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 12.3.2025, GZ ** rechtskräftig festgestellten Anlasstaten, nämlich des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (ON 22) nach § 21 Abs 1 StGB strafrechtlich in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht, wobei vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung gemäß § 157a Abs 1 StVG vorläufig abgesehen wurde (ON 35.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht (vgl dazu die Ausführungen in der Berufungsentscheidung zur Entscheidungskompetenz, ON 35.1, 8) gemäß § 157a Abs 4 StVG die Probezeit mit fünf Jahren (1./), legte gemäß § 157b Abs 1 StVG die im Beschluss näher beschriebenen Bedingungen fest und trug der Betroffenen auf, die Einhaltung dieser Bedingungen erstmals bis spätestens 31.3.2026 sowie anschließend jeweils zum Quartalsende unaufgefordert nachzuweisen (2./).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Betroffenen, die primär auf ein endgültiges Absehen der strafrechtlichen Unterbringung abzielt, in eventu auf eine Bestimmung der Probezeit mit zwei Jahren (ON 44).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist teilweise berechtigt.
Soweit kritisiert wird, dass das Berufungsgericht gegenständlich weder die Bedingungen festlegte noch die Probezeit bestimmte, wird übersehen, dass anlassbezogen lediglich das (nach § 434g Abs 1 StPO von Amts wegen zu prüfende) vorläufige Absehen vom Vollzug der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (§ 157a StVG) als Teil des Ausspruchs über die Unterbringung (vgl § 434g Abs 5 StPO) Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Aufgrund der nunmehrigen expliziten Regelung des § 157a Abs 4 StVG hat allerdings die Festsetzung der Dauer der Probezeit mit – gesondert anfechtbarem (vgl Verweis auf § 434g Abs 6 StPO) – Beschluss zu erfolgen. Selbiges gilt für die Festlegung der Bedingungen (vgl § 434g Abs 6 StPO und § 157a Abs 3 StVG).
Der Behauptung, wonach das Gesetz nicht zwischen „Erst- und Rechtsmittelgericht“ unterscheide und demnach „das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht mit Beschluss sowohl die Probezeit als auch die Bedingungen festsetzen [hätte] müssen“, ist voranzustellen, dass nach der vor dem MaßnahmenvollzugsanpassungsG 2022 BGBl I 2022/223 geltenden Rechtslage für die Erteilung von Weisungen im Falle der bedingten Nachsicht einer Einweisung die Bestimmung des § 494 Abs 1 StPO anzuwenden war. Demnach hat das Gericht über die Erteilung von Weisungen (und die Anordnung der Bewährungshilfe) mit Beschluss zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht, sonst dem Vorsitzenden. Die spezielle Zuständigkeitsnorm des Abs 1 zweiter Satz leg cit gilt nach der Judikatur auch in den Fällen der erst im Rahmen einer Rechtsmittelentscheidung gewährten Nachsicht (RIS-Justiz RS0092156, RS0092379). Da die bedingte Nachsicht und die damit zusammenhängenden Anordnungen nicht in derselben Entscheidung ergehen und daher auch nicht mit demselben Rechtsmittel angefochten werden können, fehlt dem die Entscheidung über die bedingte Nachsicht prüfenden Rechtsmittelgericht von vornherein eine Weisungen und Bewährungshilfe erfassende Entscheidungskompetenz. Selbst dann wenn das materielle Recht zwingend die Erteilung einer Weisung (vgl § 45 Abs 2 StGB, § 26 Abs 2 FinStrG) vorsieht, fällt diese ebenso wenig in die Kompetenz des Berufungsgerichts wie die Anordnung der Bewährungshilfe. Vielmehr ist das Erstgericht zu derartigen Entscheidungen berufen ( Ratz in Fuchs/Ratz,WK StPO § 295 Rz 12 mwN).
Warum diese in der Judikatur aufgestellten Überlegungen zur Entscheidungskompetenz der Rechtsmittel gerichte auf die aktuelle Gesetzeslage, die sowohl die Festsetzung der Probezeit als auch die Festlegung der Bedingungen mit gesondert anfechtbarem Beschluss normiert, nicht mehr zutreffen sollten, erschließt sich dem erkennenden Senat nicht. Die in der Beschwerde – gestützt auf Pieber – vorgebrachten Argumente überzeugen nicht. Zutreffend ist zwar, dass die mit Beschluss festzusetzende Probezeit „zumindest noch in der Hauptverhandlung“ zu erfolgen hat (vgl Pieber in Höpfel/Ratz,WK2 StVG § 157a Rz 7), jedoch wird mit diesen Ausführungen gerade keine Aussage zur diesbezüglichen Entscheidungskompetenz des Berufungs gerichts getroffen. Damit besteht fallkonkret für das begehrte endgültige Absehen der strafrechtlichen Unterbringung aber kein Raum. Bleibt zu der von PieberaaO in diesem Kontext zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 11 Os 89/09m anzumerken, dass dieser Entscheidung ein nicht vergleichbarer Sachverhalt, nämlich die unterbliebene Bestimmung einer Probezeit bei einer bedingten Entlassung (zur unterlassenen Bestimmung einer Probezeit bei einer bedingter Strafnachsicht vgl RIS-Justiz RS0119088), zu Grunde lag.
Insoweit das Erstgericht allerdings die Dauer der Probezeit mit dem Höchstmaß von fünf Jahren bestimmte, ist zu beachten, dass sich die Betroffene bereits seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung befindet und einer geregelten Beschäftigung nachgeht. Ausgehend davon scheint – unter Beachtung der Kriterien des § 157a Abs 1 StVG – die Herabsetzung der Probezeit auf drei Jahre angemessen. Eine weitergehende Herabsetzung kommt jedoch nicht in Betracht, da bei der sich bereits manifestierten schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung der Betroffenen und der Schwere der Anlasstaten im Rahmen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB unter Einbeziehung der vom Gutachter angeführten aus ihrem Gesundheitszustand resultierenden Gefährlichkeit der Betroffenen zu ihrer Stabilisierung und zur Hintanhaltung ihrer (nach wie vor bestehenden) Gefährlichkeit diese Dauer der Probezeit erforderlich ist. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang mit weitwendiger Kritik an den Ausführungen des Sachverständigen zur Gefährlichkeitsprognose im Ergebnis (auch) die normative Gefährlichkeit der Betroffenen bestreitet, wendet sie sich gegen die rechtskräftige Anordnung der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB.
Der Beschwerde war damit teilweise Folge zu geben und die Probezeit auf drei Jahre herabzusetzen. Gegen die vom Erstgericht festgelegten – von der Beschwerde ohnehin nicht monierten – Bedingungen bestehen keine Bedenken.
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