Rückverweise
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*und einer weiteren Angeklagten wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG über die Berufung der Genannten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. Mai 2025, GZ **-22.4, nach der am 20. Oktober 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Dr. Hornich LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner LL.M. (WU) und der Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen des Ausspruchs über die Schuld und Strafe mit der Maßgabe, dass dem Strafausspruch ein Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu Grunde liegt, nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen rechtskräftigen Freispruch der Mitangeklagten enthaltenden – Urteil wurde die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* B* des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt und hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 50 Abs 1 WaffG zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* im Zeitraum vom 22. Jänner bis 12. März 2025 in ** unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Faustfeuerwaffe, Marke GLOCK, Type 17, WaffenNr.: **, besessen, indem sie die genannte Waffe des verstorbenen C* B* trotz Verpflichtung gemäß § 43 Abs 5 WaffG und behördlicher Anordnung nicht an die BH D* ablieferte.
Bei der Strafzumessung wertete die Erstrichterin keinen Umstand als erschwerend, mildernd hingegen „die Unbescholtenheit“.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 22.3, 15), im Punkt der Nichtigkeit unausgeführt gebliebene Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 24).
Auf ihre Berufung wegen Nichtigkeit war gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen, da die Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer fristgerecht eingebrachten Berufungsschrift ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses sie sich beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe sie geltend machen will.
Die Berufung wegen Nichtigkeit war daher zurückzuweisen.
Anlässlich der Berufung gelangte der Senat jedoch zur Überzeugung, dass das angefochtene Urteil an von Amts wegen wahrzunehmender Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO leidet (vgl dazu Kirchbacher, StPO 15§ 281 Rz 18). In seiner Strafzumessung ging das Erstgericht trotz zutreffender Subsumtion fälschlicherweise von einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren (zu ergänzen: Freiheitsstrafe) aus (ON 22.4, 4). Richtigerweise sieht der zweite Strafsatz des § 50 Abs 1 StGB jedoch einen Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätzen Geldstrafe vor. Die Strafe wurde daher unter Zugrundelegung eines zum Nachteil der Angeklagten falschen Strafrahmens verhängt, auch wenn sie innerhalb des richtigen Strafrahmens liegt (RIS-Justiz RS0099852 [T7]).
Der Nichtigkeitsgrund war jedoch nicht aufzugreifen, sondern vom Oberlandesgericht im Rahmen der Strafberufung zu berücksichtigen (RISJustiz RS0119220 und RS0122140), weil das Urteil des Berufungsgerichts gemäß § 295 StPO der Sache nach stets einen eigenständigen Sanktionsaus-spruch enthält, der jenen des Erstgerichts ersetzt. Sogar dann, wenn das Berufungsgericht sich im Rahmen eines Berufungspunkts von einer Nichtigkeit des Sanktionsaus-spruchs überzeugt (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO), kassiert es den betroffenen Ausspruch nicht, sondern ersetzt ihn durch einen eigenen Ausspruch (vgl RIS-Justiz RS0127710 und RS0109969).
Bei der Berufung wegen des Schuld- und Strafausspruchs genügt hingegen die bloße Angabe, das Urteil anzufechten. Das Rechtsmittelgericht muss – auch ohne substantiiertes Vorbringen – alle für den Standpunkt des Berufungswerbers sprechenden Argumente aus eigenem in Anschlag bringen, außer der Berufungswerber hätte hinsichtlich einzelner Argumente unmissverständlich eine Einschränkung gemacht ( Ratz , WK-StPO § 467 Rz 2) sowie außerhalb der Ausführungsfrist erstattetes Vorbringen berücksichtigen.
Zur Berufung der Angeklagten wegen Schuld ist vorweg festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Ausgehend von diesen Erwägungen begegnet die Beweiswürdigung der Erstrichterin keinen Bedenken, zumal sie nach einer erschöpfenden Beweisaufnahme und Einbeziehung des von der Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar darlegte, wie sie zu ihren für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht gelangte.
So konnte sie ihre Feststellungen zur Kategorisierung der gegenständlichen Waffe als Schusswaffe der Kategorie B im Sinne des WaffenG auf die im Akt zu ON 2.2.6 erliegende Waffenregisterbescheinigung stützen. Den erstgerichtlichen Feststellungen zur Innehabung der vom Schuldspruch umfassten Schusswaffe durch die Angeklagte im Tatzeitraum begegnen keine Bedenken, basieren diese doch auf deren diesbezüglich geständiger Verantwortung (ON 22.3, 5 ff), welche auch durch das Auffinden der Schusswaffe in ihrem Schlafzimmer anlässlich der Hausdurchsuchung bestätigt wurde (ON 8.1, 1). Die getroffene Feststellung, wonach die Angeklagte wusste, dass sie für den Besitz der gegenständlichen Schusswaffe eine Waffenbesitzkarte benötigt, ist vor dem Hintergrund ihrer Antragstellung auf Ausstellung einer solchen vom 9. Jänner 2024 (siehe in ON 2.2.5, 1), ihrer E-Mail vom 18. März 2025 (ON 9), in der sie die Behörde eindringlich zur Ausstellung der Waffenbesitzkarte drängte, sowie ihrer Eingabe an das Erstgericht vom 25. Mai 2025 (ON 20) nicht zu beanstanden. Dass die Angeklagte auch in Kenntnis der die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte ablehnenden Entscheidungen – konkret des ablehnenden Bescheids der Bezirkshauptmannschaft D* vom 10. Oktober 2024 sowie jener des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 17. Dezember 2024 - war, konnte das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise auf die Aussage der Zeugin Mag. E* (ON 22.3, 7 ff) und die von der Bezirkshauptmannschaft D* vorgelegten – oben erwähnten - Unterlagen stützen (ON 2.5.2, ON 2.5.3, ON 2.5.4 und ON 2.5.6).
Davon ausgehend wurde das Vorliegen der subjektiven Tatseite vom Erstgericht empirisch einwandfrei aus dem äußeren Tatgeschehen abgeleitet (vgl RIS-Justiz RS0116882, RS0098671), sodass die Feststellung, wonach die Angeklagte die in Rede stehende Schusswaffe der Kategorie B wissentlich und willentlich – in Kenntnis der Verpflichtung und Aufforderung zur Herausgabe - unbefugt besaß ungeachtet ihrer Verantwortung mit Erinnerungslücken (ON 22.3, 6), keinerlei Bedenken begegnet.
Daran vermag weder die durch die Angeklagte in ihrer Berufung unsubstantiiert und unbelegt vorgebrachte Behauptung, das ihr am 24. Dezember 2024 zugestellte Urteil (Anmerkung: Die Ausfertigung des gekürzten Erkenntnisses des Landesgerichts Niederösterreich stammt erst vom 13. Jänner 2025, sodass es sich bei dem von der Angeklagten erhaltenen Schriftstück vermutlich um die Niederschrift über die Verkündung handelte [siehe ON 2.5.4, 6]) sei aus dem Burgenland gekommen, weshalb es nicht in Rechtskraft erwachsen habe können, noch die als Beilage zur Berufung angefügte Eingabe an den Präsidenten des VfGH vom 3. Jänner 2025 per E-Mail etwas zu ändern, in der die Angeklagte sofortige „Nichtigkeitsbeschwerde“ anmeldete. Bleibt in Bezug auf Letztere anzumerken, dass für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof – für welche im Übrigen Schriftlichkeit (§ 15 Abs 1 VfGG) und Anwaltspflicht (§ 17 Abs 2 VfGG) gilt – ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs 2a Z 2 erforderlich ist, welcher gegenständlich offensichtlich nicht gestellt wurde (siehe Hinweis im Erkenntnis nach § 29 Abs 5 VwGVG vom 13. Jänner 2025 in ON 2.5.4, 6).
In einer Gesamtschau hat somit das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Berufung wegen des Schuldausspruchs anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.
Letztlich verschlägt jedoch auch die nicht näher ausgeführte Berufung der Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe.
Vorweg ist anzumerken, dass die im Übrigen vom Erstgericht zutreffend und vollständig erfassten besonderen Strafzumessungsgründe dahingehend zu präzisieren sind, dass nicht die gerichtliche Unbescholtenheit (wie vom Erstgericht irrig bezeichnet), sondern der gegenständlich anzunehmende bisher ordentliche Lebenswandel der Angeklagten den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB herstellt. Dieser setzt zudem voraus, dass die Tat – wie konkret der Fall - mit dem sonstigen Verhalten des Rechtsbrechers im auffallenden Widerspruch steht.
Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen im Sinne des § 32 Abs 3 StGB ist zu Gunsten der Angeklagten die Sicherstellung der Schusswaffe zu berücksichtigen (vgl Riffelin WK² StGB § 34 Rz 33 mwN), wobei diesem Milderungsgrund in casu nur marginale Wirkung zukommt, ist diese doch anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Angeklagten (ON 6; ON 8.1) – somit ohne ihr Zutun – erfolgt.
Bei objektiver Abwägung der vorliegenden Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen, wobei nunmehr ergänzend – wie oben ausgeführt - der Umstand zu berücksichtigen ist, dass der zweite Strafsatz des § 50 Abs 1 WaffG richtigerweise einen Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätzen Geld-strafe vorsieht, erweist sich eine (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe von fünf Monaten als schuld- und tatangemessen. Die Verhängung einer – wenn auch bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe war aus spezial- und generalpräventiven Aspekten angezeigt.
Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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