Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 und Abs 4 Z 3 SMG über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 6. November 2024, GZ **-27.4, nach der am 17. März 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Seidl, im Beisein der Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M., des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Benjamin Hrubes durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf drei Jahre erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch ein in Rechtskraft erwachsenes Einziehungserkenntnis enthaltenden - Urteil wurde A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt und hierfür nach § 28a Abs 4 SMG bei aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Genannte am 27. September 2024 in ** vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge (140-fach), nämlich 48kg Cannabiskraut ( richtig: ) netto, beinhaltend 384g Delta-9-THC und 5,6kg THCA, von **, Thailand, nach Österreich eingeführt, indem er das Suchtgift in zwei Koffern versteckt transportierte und dieses mit Weiterflug nach ** ins Vereinigte Königreich ausführen wollte.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht das mehrfache Übersteigen der fünfundzwanzigfachen Grenzmenge an THCA als erschwerend, mildernd hingegen das umfassende reumütige Geständnis des Angeklagten, seinen bislang ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass es sich bei Cannabis um ein sogenanntes minderschweres Suchtgift handle, was sich schon aus dessen Sonderbehandlung im Regime des § 35 SMG zeige.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 27.3 S 6) und fristgemäß ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft Korneuburg, mit der eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe angestrebt wird (ON 36).
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Der Behandlung der Berufung ist voranzustellen, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen ist vor allem, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).
Davon ausgehend sind die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe zunächst zum Nachteil des Angeklagten dahingehend zu korrigieren, dass – wie von der Staatsanwaltschaft im Ergebnis zutreffend aufgezeigt - der Umstand, dass es sich nach der erstgerichtlichen Einschätzung bei Cannabiskraut um ein „minderschweres Suchtgift“ handle, keinen Milderungsgrund darstellt. Der Gesetzgeber hat nämlich mit der Suchtgift-Grenzmengenverordnung bereits das den jeweils inkriminierten Suchtgiften beigemessene individuelle Gefährdungspotenzial in der die Strafdrohung (mit-)bestimmenden Grenzmenge berücksichtigt (siehe RIS-Justiz RS0102874 [T1]).
Darüber hinaus ist der vom Erstgericht ohnehin erschwerend gewertete Umstand des mehrfachen Übersteigens der 25-fachen Grenzmenge dahingehend zu konkretisieren, dass sich dieser auf sämtliche enthaltene Wirkstoffe, im konkreten Fall sohin auf Delta-9-THC und THCA, bezieht, welche ohnehin zusammenzurechnen sind (vgl S chwaighofer , WK 2SMG § 28 Rz 16 mwN; RIS-Justiz RS0087874), woraus sich – unter Zugrundelegung des zwischenzeitig ermittelten Reinheitsgehaltes des sichergergestellten Suchtgifts (ON 31.2) und der daraus resultierenden Reinsubstanzmengen von zumindest 680g Delta-9-THC und 8.900g THCA (vgl RIS-Justiz RS0116586, insbesondere 13 Os 126/02, , zur fehlenden Bindung des Berufungsgerichts an die erstgerichtlichen Feststellungen bezüglich Strazumessungstatsachen soweit diese nicht subsumtionsrelevante Tatsachen betreffen, weshalb das Berufungsgericht von einer die angenommene Qualifikation nicht berührenden (auch) höheren Reinsubstanzmenge ausgehen kann; idS auch
Der Tatsache, dass die 25-fache Grenzmenge durch jede der darin enthaltenen Substanzen auch im einzelnen überschritten wird, kommt im Hinblick auf die zu erfolgende Zusammenrechnung – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft - keine eigenständige Bedeutung zu.
Zugunsten des Angeklagten war die Sicherstellung des Suchtgiftes zu berücksichtigen, wobei diesem Milderungsgrund aber nur geringe Bedeutung zukommt, weil der Angeklagte hiezu aus Eigenem nichts beigetragen hat ( Mayerhofer, StGB 6 § 34 E 43).
Bei rechtbesehener Abwägung der nach dem Vorgesagten korrigierten Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des§ 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich – ausgehend von einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe – die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion schon mit Blick auf die eingeführte Suchtgiftmenge als zu gering bemessen und war daher spruchgemäß auf ein dem hohen Schuld- und Unrechtsgehalt, dem sozialen Störwert der Tat gerecht werdendes sowie auch spezial- und – gerade auch vor dem Hintergrund der konstant hohen Suchtgiftkriminalität bedeutsamen - generalpräventiven Erfordernissen Rechnung tragendes Ausmaß zu erhöhen.
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