Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag a . Haas (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk., und Dr. Sutter in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung nach öffentlicher Verhandlung am 4. Februar 2026 in Anwesenheit des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Mächler über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. März 2025, GZ **-175, zu Recht erkannt :
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass über A* die Freiheitsstrafe von 37 Monaten verhängt wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen schöffengerichtlichen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (I.) und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (II.) schuldig erkannt und – soweit für das Berufungsverfahren von Interesse – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 147 Abs 3 StGB zur Freiheitsstrafe von 45 Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem infolge der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 10. Dezember 2025, GZ 12 Os 98/25s-4, in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch nach hat er in ** und an anderen Orten
I. zwischen 12. April 2006 und 15. November 2014 teils in einverständlichem Zusammenwirken mit B* gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz 18 im angefochtenen Urteil im Einzelnen genannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe, vereinnahmte Geldbeträge in „Sondergenussrechte“ der C* GmbH sicher und gewinnbringend zu veranlagen (I.1. bis 5.) und sicher und gewinnbringend in D*-Fonds zu veranlagen (I.6. bis 18.), zu Handlungen, nämlich zur Übergabe von im angefochtenen Urteil im Einzelnen angeführten Geldbeträgen verleitet, die sie in einem EUR 300.000,00 übersteigenden Wert von EUR 555.100,00 am Vermögen schädigten;
II. ihm anvertraute Güter in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Gesamtwert von EUR 49.171,00 sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:
1. im April 2017 einen Bargeldbetrag von EUR 17.171,00, indem er die Beteiligungen der E* an der F* KG verkaufte und den Barerlös großteils für private Zwecke verwendete und
2. im Frühjahr 2017 einen Bargeldbetrag von zumindest EUR 32.000,00, indem er die Beteiligungen des G* an der F* KG verkaufte und den Barerlös bis zum 10. Dezember 2019 für private Zwecke verwendete.
Die hier zu behandelnde Berufung des Angeklagten (ON 177, AS 27 ff) begehrt eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die bedingte Nachsicht deren Vollzugs.
Die Oberstaatsanwaltschaft trat der Berufung entgegen.
Die Berufung ist im spruchgemäßen Umfang berechtigt.
Aufgrund der gemäß § 295 Abs 1 StPO angeordneten Bindung des Oberlandesgerichts an den Ausspruch über die Schuld (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und das anzuwendende Strafgesetz (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) ist die über den Angeklagten zu verhängende Sanktion in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB innerhalb des von einem bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafsatzes des § 147 Abs 3 StGB auszumessen.
Als erschwerend trifft den Angeklagten das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB), wobei die Tatbegehung in Summe zumindest 8 ½ Jahre andauerte und sich über einen Zeitraum von elf Jahren erstreckte, mithin die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt wurde (zweiter Fall leg. cit.). Dazu kommt, dass das Verbrechen neben § 147 Abs 3 StGB auch infolge der Gewerbsmäßigkeit nach dem zweiten Fall des § 148 StGB qualifiziert ist und in einer Vielzahl von Angriffen gegenüber 18 Personen begangen wurde. Beim inkriminierten Vergehen wurden durch zwei Angriffe zwei Personen geschädigt.
Als mildernd ist dem Angeklagten sein bis zur Tatbegehung (Beginn: 2006) ordentlicher Lebenswandel, zu dem seine nachfolgenden Taten in auffallendem Widerspruch standen, zuzurechnen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB). Auch die Schadensgutmachung stellt einen besonderen Milderungsgrund dar (§ 34 Abs 1 Z 14 StGB), wobei der Angeklagte etwas mehr als drei Viertel des bewirkten Schadens mittlerweile gutgemacht hat. Auch liegt der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB vor, nachdem der Angeklagte die Taten schon vor längerer Zeit begangen und sich (ab 2017, bzw seit 2019; vgl. II.2.) wohlverhalten hat. Dieser Milderungsgrund ist vor dem Hintergrund des seit 2019 gegen den Angeklagten anhängigen Strafverfahrens zu gewichten (vgl. hiezu auch Tipoldin Leukauf/Steininger, StGB 4 § 34 Rz 27).
Die Berufung des Angeklagten darauf, dass „fast“ tätige Reue in Bezug auf mehrere Fakten vorliege, erfüllt nicht die Voraussetzungen des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 11 StGB, weil für diesen notwendig wäre, dass die Tat (selbst) unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund (und nicht bloß einem Strafaufhebungsgrund) nahe kommen. Auch kann der in der Berufung hervorgestrichene eigene Verteidigungsaufwand nicht unter § 34 Abs 1 Z 19 StGB subsumiert werden, ist er doch keine Tatfolge an sich. Nachteile aus der Verfolgung wegen der Tat begründen diesen Milderungsgrund nicht (vgl. RIS-Justiz RS0130394). Dies trifft auch in Bezug auf den „nicht leicht[en]“ Umgang mit dem (ebenfalls) erhebenden Kriminalbeamten AI H* zu.
Auch ein Geständnis des Angeklagten im Sinn des Gesetzes (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) lag nicht vor. Der Angeklagte trug durch seine Urkundenvorlagen, Vorbringen und Aussagen weder wesentlich zur Wahrheitsfindung bei noch legte er ein reumütiges Geständnis ab. Sein Schuldbekenntnis in der Hauptverhandlung vom 18. März 2024 (ON 151) brachte weder erhellende Tatsachen mit sich noch war es sonst substantiiert; vielmehr behauptete der Angeklagte auch unmittelbar anschließend, dass der Wechsel des Investments mit den Opfern vereinbart gewesen wäre. In diesem Sinn korrigierte er dann auch sein Schuldeinbekenntnis in der darauffolgenden Verhandlung (vgl. ON 153, Seite 2). Auch zur „einbezogenen Anklage“ bekannte er sich nicht schuldig (ON 163, Seite 17). Er bekräftigte auch in der letzten Hauptverhandlung noch, weder zur Veruntreuung noch sonst schuldig zu sein (ON 174, Seiten 3 f).
Unter dem Schuldaspekt (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) sprechen gegen den Angeklagten sein teilweises Zusammenwirken mit B* (zu I., vgl. hiezu auch US 26), die hohe eingesetzte kriminelle Energie, die einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen fremd ist (durch das Verwenden von Blankodokumenten, eigene Einräumung auch einer Postvollmacht und Entgegennahme von Barzahlungen war das strafrechtswidrige Vorgehen des Angeklagten zum einen ausgefeilt und zum anderen für Außenstehende fast nicht nachvollziehbar) und das besondere Schadensausmaß (die Schadenssumme lag rund das Doppelte über der Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB). Dafür, dass insoweit keine Doppelverwertung vorliegt, genügt der Verweis auf die im gegebenen Zusammenhang ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (Seite 10 mwN).
Bei wertender Abwägung der für die Strafbemessung relevanten Faktoren erscheint dem Senat eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren, mithin 42 Monaten, dem mit dem strafbaren Verhalten des Angeklagten einhergehenden Gesinnungs-, Handlungs- und Erfolgsunwert angemessen. Von dieser Sanktion ist entsprechend § 34 Abs 2 StGB infolge der überlangen Verfahrensdauer ein Abzug vorzunehmen. Die Erstvernehmung des Angeklagten erfolgte im August 2019. Im Jahr 2023 gab es in der Verfolgung dieser strafrechtlich relevanten Angelegenheit nur eine geringe Aktivität. Ansonsten wurde das Strafverfahren aber zielgerichtet und mit Blick auf Aktenumfang und die aufgetretenen Schwierigkeiten ordnungsgemäß betrieben. Solcherart erscheint, zumal auch seit der Urteilsfällung keine relevanten Verzögerungen mehr aufgetreten sind, – gleich dem Erstgericht – eine messbare fünfmonatige Strafreduktion zum Ausgleich der eingetretenen, nicht vom Angeklagten oder seinem Verteidiger zu vertretenden Verzögerungen angemessen. Solcherart ergibt sich das Strafmaß von 37 Monaten.
Bei einer derartigen Sanktion ist eine auch nur teilbedingte Nachsicht gesetzlich nicht vorgesehen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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