Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Smole, LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die „Beschwerde“ des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. Oktober 2025, AZ 10 Bs 173/25z (ON 160 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] MitUrteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 28. April 2025, GZ 48 Hv 1/25s-139, wurde * K* je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I/) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (II/) schuldig erkannt und hiefür zu einer Zusatzfreiheitsstrafe verurteilt.
[2]Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des K* wies die Vorsitzende des Schöffengerichts mit Beschluss vom 22. August 2025 gemäß § 285a StPO zurück (ON 149).
[3]Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 13. Oktober 2025, AZ 10 Bs 173/25z, entschieden (ON 160).
[4] Soweit hier von Bedeutung erklärte der Verurteilte in seiner am 4. Dezember 2025 direkt beim Obersten Gerichtshof eingelangten Eingabe, „Beschwerde“ gegen das genannte Berufungsurteil zu erheben.
[5]Diese war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (§ 295 Abs 3 StPO; vgl auch RISJustiz RS0107396).
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