Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Kuranda sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen Ing. A*wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 1. Juli 2026, Hv*-87, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 27. August 2025 wurde Ing. A* – im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten 13 Os 94/24h) – mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (zu A. und B.1.) sowie eines Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (zu B.2.) schuldig erkannt und hiefür – unter Anwendung des § 21 Abs 1 und 2 FinStrG – nach § 33 Abs 5 FinStrG idF BGBl I Nr 104/2010 zu einer zur Hälfte gemäß § 43a Abs 1 StGB iVm § 26 Abs 1 FinStrG unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Geldstrafe von EUR 71.370,00 sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit vier Monaten für die insgesamt verhängte Geldstrafe und mit zwei Monaten für (erkennbar) deren unbedingten Teil festgelegt.
Mit nach § 26 Abs 2 FinStrG gefasstem Beschluss wurde dem Angeklagten die Weisung auferlegt, einen Betrag von EUR 94.867,33 binnen Jahresfrist ab Rechtskraft des Urteils an das Finanzamt zu bezahlen (ON 63).
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof (ON 67.2) gab das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 5. Mai 2026 (ON 71) der Berufung des Angeklagten Folge und änderte das angefochtene Urteil in seinem Strafausspruch dahin ab, dass über den Angeklagten eine – im Ausmaß von EUR 26.000,00 unter Bestimmung dreijähriger Probezeit gemäß § 26 Abs 1 FinStrG iVm § 43a Abs 1 StGB teilweise bedingt nachgesehene – Geldstrafe von EUR 52.000,00 verhängt und die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 20 FinStrG mit drei Monaten festgesetzt wird.
Mit der Änderung des Strafausspruchs durch das Berufungsgericht wurde dem davon abhängige („bedingten“) Beschluss auf Erteilung einer Weisung die Grundlage entzogen. Die Erteilung der Weisung oblag damit einer gesonderten Beschlussfassung (§ 494 StPO) durch das Erstgericht (RIS-Justiz RS0092156, RS0092379 und RS0086098; Jerabek/Ropper in WK-StPO § 494 Rz 1; Ratz in WK-StPO § 295 Rz 12 mwN).
Nach dem Schuldspruch hat Ing. A* im Zuständigkeitsbereich des (ehemaligen) Finanzamts B* und solcherart (nunmehr) in jenem des Amtes für Betrugsbekämpfung (§ 58 Abs 1 lit b FinStrG) als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten Verkürzungen an Umsatzsteuer
A. der C* GmbH für die Veranlagungsjahre 2015 um EUR 46.130,64 und 2016 um EUR 37.333,33 bewirkt, indem er die Abgabe einer Jahres-Umsatzsteuererklärung bis zum Ablauf der jeweiligen Erklärungsfrist unterließ sowie
B.1. der D* E* GmbH für das Veranlagungsjahr 2015 um EUR 11.461,19 (richtig:) zu bewirken versucht, indem er am 11. November 2016 eine unrichtige Jahres-Umsatzsteuererklärung abgab, ferner
B.2. der zuletzt genannten Gesellschaft „am 15. Dezember 2014“ unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen für den Monat Oktober 2014 um EUR 73.000,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er eine Umsatzsteuervoranmeldung abgab, in der er Vorsteuern in dieser Höhe zu Unrecht geltend machte.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss erteilte das Erstgericht dem (rechtskräftig) verurteilten Ing. A* gemäß § 26 Abs 2 FinStrG die Weisung, den offenen Betrag von EUR 94.867,33 bis längstens 30. Juni 2027 an das „Finanzamt B*“ zu entrichten.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten, mit der dieser primär die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit dem Argument begehrt, dass es das „Finanzamt B*“ nie gegeben habe, dem Beschwerdeführer daher die Befolgung der erteilten Weisung an eine nicht existierende Behörde objektiv unmöglich sei. In eventu sei der angefochtene Beschluss dahin abzuändern, dass die darin ausgesprochene Leistungsverpflichtung um den Betrag von EUR 11.403,36 gekürzt werde, weil der Oberste Gerichtshof zu 13 Os 140/25z-4 bezogen auf Schuldspruch B.1. festgehalten habe, dass, weil eine bescheidmäßige zu niedrige Festsetzung der vom Verurteilten am 11. November 2016 unrichtig abgegebenen Jahres-Umsatzsteuererklärung durch die bereits begonnene Betriebsprüfung verhindert werden konnte, lediglich Versuch (§ 13 FinStrG) anzunehmen gewesen wäre (ON 89).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Linz nicht äußerte, ist nicht berechtigt.
Es trifft zwar zu, dass das frühere Finanzamt B* im Zuge der österreichweiten Neuorganisation der Finanzverwaltung mit 1. Jänner 2021 als eigenständiges Finanzamt aufgelöst wurde und seitdem zum Finanzamt F* gehört. Die frühere Einheit besteht organisatorisch als Dienststelle B* des Finanzamts F* weiter. Dementsprechend lautet die genaue Behördenbezeichnung seit 1. Jänner 2021 „Finanzamt F*, Dienstelle B*“. Die im angefochtenen Beschluss (irrtümlich) vorgenommene Bezeichnung der Behörde lässt für den Verurteilten wie für jedermann zweifelsfrei erkennen, an wen Ing. A* den gemäß § 26 Abs 2 FinStrG festgesetzten (und an die entsprechende Steuernummer geknüpften) Betrag zu bezahlen hat, sodass dieser Irrtum nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt.
Im Übrigen bleibt zu erwidern, dass nach § 33 Abs 3 lit a erster Fall FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt ist, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden. Angesprochen ist damit der Fall der Abgabenfestsetzung in Entsprechung einer unrichtigen Abgabenerklärung. Wenn die Behörde einer solchen unrichtigen – mit entsprechendem Verkürzungsvorsatz abgegebenen – Erklärung (wie hier) nicht folgt, sondern die Abgabe aufgrund amtswegiger Prüfung sogleich in der richtigen Höhe festsetzt (vgl ON 2, 48), ist die Tat iSd § 13 Abs 2 FinStrG versucht ( Lässigin WK² FinStrG § 33 Rz 33).
Dem Monitum zuwider hindert Versuch (§ 13 FinStrG) die Erteilung einer Weisung zur Schadensgutmachung dann nicht, wenn der vom Verkürzungsvorsatz des Verurteilten umfasste Betrag vom Finanzamt zwar – nach amtswegiger Prüfung – in richtiger Höhe festgesetzt wurde, aber noch immer als unbezahlt aushaftet. Gegenstand einer Weisung kann immer nur der Betrag sein, der noch aushaftet (RIS-Justiz RS0086125). Ein Bescheid nach § 224 Abs 1 erster Satz BAO ist auf der Basis des § 11 BAO zu erlassen, der seinerseits die rechtskräftige Verurteilung voraussetzt. Demnach ist das Strafurteil die Grundlage für den Haftungsbescheid und nicht dieser für den – in aller Regel gemeinsam mit dem Urteil zu fassenden – Weisungsbeschluss (vgl 13 Os 38/11d). Nach der unbedenklichen Mitteilung des im Hauptverfahren vernommenen Zeugen Dr. F* wurde hinsichtlich der D* GmbH betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2015 nach Konkurs dieser Gesellschaft (Konkursquote 0,54 %) ein Betrag von EUR 11.403,36 abgeschrieben (ON 78.1).
Zutreffend ging daher das Erstgericht davon aus, dass sich die Abgabenverkürzung des Verurteilten mit insgesamt EUR 94.867,33 errechnet, mag auch bezogen auf die D* GmbH zum Zeitpunkt des Bewirkens der Abgabenverkürzung iS bescheidmäßiger Festsetzung (bloß) Versuch vorgelegen sein.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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