Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des A*in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 26. Mai 2025, GZ Hv*-50, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Daxecker, des Betroffenen sowie seines Verteidigers Dr. Vierthaler durchgeführten Berufungsverhandlung am 14. Oktober 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
Danach hat er unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie „(mit aktuell floriden psychotischen Symptomen sowie einem manifesten Drogenabhängigkeitssyndrom)“ am 13. März 2025 in B* und andernorts
I/ anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei Betretung auf frischer Tat nachgenannte Personen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedroht hat, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, und zwar
1/ in der Westbahn kurz vor B* Mag. C* eine Ladestation für Airpods, wobei er ihn sinngemäß mit den Worten: „Bleib sitzen, ich habe ein Militärmesser“ bedrohte, sowie
2/ im Lokal D* eine Spendenbox mit etwa EUR 170,00 Inhalt, wobei er nach dem Abstellen der Spendenbox vor dem Lokal ein Messer zog und dieses gegen seine Verfolger E* und F* richtete;
II/ Verfügungsberechtigten der **-Tankstelle fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Angestellte G* unter Vorhalt eines Messers aufforderte, ihm das ganze Geld aus der Kassa zu geben;
und hiedurch Taten begangen, die zu I/ als „die“ Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach den §§ 127, 131 erster Fall StGB und zu II/ als ein Verbrechen des schweren Raubs nach §§ 15 Abs 1, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB mit einer (jeweils) ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.
Dagegen richtet sich – nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 9. September 2025, 11 Os 102/25x-5 – die Berufung des Betroffenen, mit der er die Abweisung des Unterbringungsantrags, zumindest aber ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung anstrebt (ON 56).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Zum Einweisungserkenntnis ist auszuführen, dass die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unter anderem die in den Ermessensbereich des Gerichts fallende und demnach mit Berufung bekämpfbare (vgl RIS-Justiz RS0118581) Befürchtung voraussetzt, der Rechtsbrecher werde mit Blick auf seine Person und seinen Zustand sowie die Art der Anlasstat mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen. Mit der Art der Tat stellt das Gesetz nicht auf eine bestimmte (normative) Kategorie mit Strafe bedrohter Handlungen, sondern auf das historische Ereignis ab. Daher sind ungeachtet ihrer tatbildmäßigen Vertypung alle näheren Umstände des Geschehens in die Beurteilung einzubeziehen ( Haslwanter , WK 2StGB § 21 Rz 25).
Die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB verlangt daher neben der Begehung einer mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Anlasstat im Sinn des Abs 3 leg cit unter dem maßgeblichen Einfluss einer im Zeitpunkt der Tat die Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) bedingenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine ungünstige Prognose in der dargestellten Form (dass er “nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde“).
Die Kritik des Berufungswerbers, wegen „Mängeln in der Beweiswürdigung“ liege keine geeignete Anlasstat vor, geht bereits fehl, weil im Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB wie ausgeführt ausschließlich die Gefährlichkeitsprognose als Ermessensentscheidung Bezugspunkt der Berufung ist (RIS-Justiz RS0113980 [T1], RS0090341). An die getroffenen Feststellungen über das Vorliegen der für die Sanktionsbefugnis entscheidenden Tatsachen, im Übrigen auch die Beurteilung der zu I/1/ und I/2/ angeführten Anlasstaten (im Fall der Schuldfähigkeit ein einzigesVerbrechen des räuberischen Diebstahls nach den §§ 127, 131 erster Fall StGB darstellend; vgl 11 Os 102/25x-5 [11]), ist das Berufungsgericht gebunden (§ 295 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0090341 [T12]).
Auch die Kritik ungenügend erwogener Voraussetzungen vorläufigen Absehens vom Vollzug der Unterbringung verfängt nicht, weil (mängelfrei) festgestellt wurde, dass eine extramurale Führung des Betroffenen derzeit nicht in Betracht kommt (US 4).
Denn gemäß § 157a Abs 1 StVG ist vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung vorläufig abzusehen, wenn und solange der Betroffene außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums behandelt und betreut werden kann und so sowie durch allfällig weitere Maßnahmen der Gefahr, der die strafrechtliche Unterbringung entgegenwirken soll (§ 21 StGB), begegnet werden kann. Dabei sind insbesondere die Person des Betroffenen, sein Vorleben, Art und Schwere der Anlasstat, der Gesundheitszustand des Betroffenen und die daraus resultierende Gefährlichkeit, der bisher erzielte Behandlungserfolg sowie die Möglichkeiten und Notwendigkeiten einer angemessenen Betreuung und die Aussichten auf das redliche Fortkommen zu berücksichtigen.
In der forensischen Stellungnahme des ** **klinikums vom 22. Mai 2025 wurde ein vorläufiges Absehen von der strafrechtlichen Unterbringung des Betroffenen angesichts der anhaltenden psychotischen Symptomatik, der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht, der Bagatellisierung des Delikts, der Einnahme oraler Medikation nur im gegebenen Setting unter gleichzeitiger Ablehnung der Einstellung auf ein depotfähiges Präparat, des Fehlens sowohl eines sozialen Empfangsraumes als auch familiärer sozialer Ressourcen in Österreich, des nicht erkannten Betreuungsbedarfs durch den Betroffenen, dessen unsteten Aufenthalts vor der Untersuchungshaft bzw der (vorläufigen) Unterbringung sowie des fehlenden Einkommens nicht empfohlen (ON 48.2).
Diese Ansicht wurde von der Sachverständigen Dr. H* in ihrem neuropsychiatrischen Gutachten vom 17. April 2025 geteilt. Danach seien alternative Behandlungs- oder Betreuungsmaßnahmen – vor dem Hintergrund des lebenslangen individuellen Behandlungsbedarfs des Betroffenen nicht ausreichend. Dieser zeige keine Adhärenz mit den Behandlungsstrukturen; Nichteinhaltung der Abstinenz würde die Symptome der paranoiden Schizophrenie im Kontext der Abhängigkeitserkrankung verstärken (ON 33). Diese Einschätzung wurde in der mündlichen Erörterung dieses Gutachtens am 26. Mai 2025 uneingeschränkt aufrecht gehalten (ON 49). Die Sachverständige stützte sich dabei maßgebend auf die auch in der forensischen Stellungnahme genannten Umstände, insbesondere die fehlende Krankheitseinsicht des Betroffenen, dessen Ablehnung einer Depotmedikation sowie den fehlenden sozialen Empfangsraum, und führte bezugnehmend auf den Eindruck des Erstgerichts, wonach der Betroffene in der Hauptverhandlung relativ klar gewirkt habe, aus, dass dieser einerseits versuche, seine psychotische Realitätseinschätzung durch Erklärungen und Bagatellisierungen zu verbergen, anderseits zu diesem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden sei, welche seine Erkrankung deutlich bessern könnten. Von einer freiwilligen weiteren Medikamenteneinnahme des Betroffenen außerhalb des klinischen Settings könne jedoch nicht ausgegangen werden (S 10 ff in ON 49). Wenn der Berufungswerber (wie abermals in der Berufungsverhandlung) demgegenüber darauf rekurriert, dass seit der Hauptverhandlung seine Bereitschaft zur regelmäßigen (oralen) Medikamenteneinnahme bekannt sei, überzeugt dies derzeit nicht, zumal ebenso deponiert wurde, dass ihn Medikamente, insbesondere die weiterhin abgelehnte Depotmedikation in der Lebensführung nicht weiterbringe, sondern ihm schade; ihn derart beruhigen würde, dass er nicht arbeiten gehen könne.
Ausgehend vom unveränderten Bestehen einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung (einer paranoiden Schizophrenie), sowie der noch nicht ausreichend beobachteten, daher noch nicht kontrollierbaren Compliance liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen vom Vollzug nach § 157a Abs 1 StVG derzeit nicht vor. Dazu bedürfte es neben einer ausreichenden Erprobung im aktuellen Kontext zudem der Etablierung eines noch nicht vorhandenen sozialen Empfangsraums; ebenso über einen längeren Zeitraum bewährter therapeutischer Strategien zur Erarbeitung von Weisungen oder Auflagen, von deren Erteilung realistisch eine hinreichende Beherrschbarkeit des vom Betroffenen ausgehenden hohen störungsbedingten Risikos neuerlicher Delinquenz mit schweren Folgen zu erwarten wäre. Zu sehr hallt noch nach, dass der Betroffene – nachdem ihm am 17. Juli 2023 die bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer (vormals) Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB in der Fassung vor BGBl I 223/2022 gewährt wurde (ON 27.5) – den Kontakt zu Betreuungseinrichtungen alsbald abbrach, die ihm zur Verfügung gestellte Unterkunft entgegen der ihm erteilten Weisung (ON 27.6) verließ und seine Medikamente nicht regelmäßig einnahm (S 11 f in ON 33, S 9 in ON 49). Die Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung liegen daher selbst bei Annahme steigender Compliance derzeit jedenfalls noch nicht vor.
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