Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* wegen § 84 Abs 1 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 21. Februar 2025, GZ ** 8.5, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwälte Mag. Eva Salfelner LL.M. und Mag. Patrick Hinterleitner sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* B* und seines Verteidigers MMag. Steffen LL.M. am 24. November 2025 und 16. Jänner 2026 durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:
A* B* wird für das ihm zur Last liegende Vergehen der Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen . Im Übrigen wird der weiteren Berufung wegen Nichtigkeit sowie jener wegen Schuld und wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er weiters verpflichtet, dem Privatbeteiligten C* 1.000 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat A* B* am 16. November 2024 in ** C* durch einen heftigen Stoß mit seinen beiden Händen gegen dessen Brustkorb am Körper misshandelt, wodurch dieser zu Boden stürzte und dadurch fahrlässig eine Fraktur des rechten Oberschenkels, mithin eine an sich schwere Verletzung sowie Schmerzen in der rechten Schulter zugefügt.
Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin als erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Angeklagten rechtzeitig als „volle Berufung“ (ON 8.4, 39) bzw wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie wegen des Zuspruchs an den Privatbeteiligten angemeldete (ON 9; vgl RIS-Justiz RS0115811 [insb T2]) und zu ON 13.1 wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe ausgeführte Berufung, mit der er eine Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht, in eventu eine Aufhebung und Strafneubemessung, in eventu eine Beweiswiederholung und einen Freispruch begehrt.
Die aus Z 1, 3 und 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 (iVm § 489 Abs 1) StPO ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit ist nicht berechtigt.
Zum unter den Nichtigkeitsgründen nach § 281 Abs 1 Z 1 und Z 3 StPO erstatteten Vorbringen, wonach zusammengefasst eine andere Richterin als jene, die das mündliche Urteil verkündet hat, die schriftliche Urteilsausfertigung vorgenommen hätte, kann mit dem Verweis auf die sich aus der Urschrift ergebende Fertigungsstampiglie (ON 8.5, 8) und den dokumentierten Fehler bei der Erstellung und Zustellung der Urteilsausfertigung (ON 1.15 und ON 1.19) das Auslangen gefunden werden. Dass § 489 Abs 1 StPO nicht auf § 281 Abs 1 Z 1 StPO verweist, bedarf daher keiner weiteren Entgegnung.
Die Behauptung der Mängelrüge, das Erstgericht habe in der Hauptverhandlung hervorgekommene Beweismittel bzw -ergebnisse nicht erwogen bzw sich nicht mit diesen auseinandergesetzt, übergeht die ausführlichen beweiswürdigenden Überlegungen der Erstrichterin (US 3 ff) und orientiert sich solcherart unzulässigerweise nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370 und RS0116504). Mit seinem Vorbringen bekämpft der Berufungswerber - im Verfahren wegen Nichtigkeit unzulässigerweise – vielmehr nur die freie Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099599). Dass in der Beweiswürdigung nicht auf alle Einzelheiten in der Aussage des Angeklagten eingegangen wurde, stellt keine Unvollständigkeit dar (vgl RIS-Justiz RS0098642).
War sohin der Berufung wegen des Vorliegens formeller Nichtigkeitsgründe nicht Folge zu geben, ist auch die Berufung wegen Schuld im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Erstrichterin unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte nach erschöpfender Beweisaufnahme und unter Einbeziehung des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks überzeugend dar, warum der Einlassung des Angeklagten nicht gefolgt wurde und wie sie zu den für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht gelangte, dass der Angeklagte den Zeugen C* stieß, wodurch dieser zu Boden ging und sich zur Behandlung von 16. bis 21. November 2024 in stationärer Behandlung im Landesklinikum D* aufhielt (US 3 ff).
Dabei konnte sie sich betreffend das objektive Tatgeschehen und die Tatfolgen – abgesehen von der Feststellungen zu den erlittenen Verletzungen und den damit einhergehenden Schmerzen (US 2) - auf die schlüssigen Ausführungen des Zeugen C* im Ermittlungs- (ON 2.7) und Hauptverfahren (ON 8.4, 15 ff) sowie den ärztlichen Entlassungsbrief vom 21. November 2024 und den Arztbrief vom 28. November 2024 des Landesklinikums D* (ON 2.8) stützen.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht zulässigerweise und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht anders möglich (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671) aus den objektiven Tatumständen ab.
All diesen Erwägungen kann die Berufung nur eigene, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen entgegensetzen, die die oben dargestellten Erwägungen aber nicht einmal im Ansatz erschüttern. Die Ausführungen dazu, warum der Zeuge C* abstreitet, ein Foto vom Fahrzeug des Angeklagten angefertigt zu haben, sind rein spekulativ. Darüber hinaus können die Angabe des Angeklagten, er habe gesehen, wie der Zeuge ein Foto gemacht habe (vgl ON 8.4, 14), mit jenen des Zeugen, dies versucht zu haben (ON 8.4, 17), in Einklang gebracht werden. Der im Rechtsmittel wiederholt deponierte Hinweis auf den angegriffenen Gesundheitszustand des Angeklagten überzeugt schon deshalb nicht, weil ihn die vorangegangene Operation auch nicht davon abhielt, sein Fahrzeug zu verlassen und auf den Zeugen C*, den er zuvor gestikulierend auf der Straße wahrnahm, zuzugehen. Auch das wiederholte Vorbringen, der Zeuge habe die erlittene Beeinträchtigung zu übertreiben versucht, weil er auch anlässlich der Hauptverhandlung mit einer Krücke auftrat, obwohl diese nicht mehr notwendig gewesen sei, verfängt schon deshalb nicht, weil der Zeuge C* damit konfrontiert selbst zugestand, manchmal mehr, manchmal weniger Schmerzen zu haben und diese nur mitzuhaben, um lange Strecken gehen zu können, sie aber auch weglege (ON 8.4, 24).
Dem Antrag auf Durchführung einer molekulargenetischen Untersuchung der vom Zeugen C* getragenen Kleidung zum Beweis dafür, dass der Angeklagte den Zeugen weder gestoßen, noch berührt habe, war nicht nachzukommen, weil nicht dargelegt werden konnte, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären (RIS-Justiz RS0118444; vgl auch Schmoller in Fuchs/Ratz, WK StPO § 55 Rz 65). Darüber hinaus müssen in einem Beweisantrag die Beweisthemen so substantiiert werden, dass bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen zu erwarten ist (RIS-Justiz RS0107445 und RS0116987). Bei Berührungen können zwar DNA-Spuren hinterlassen werden, jedoch ist im Umkehrschluss – auch unter Berücksichtigung der seit der Tat vergangenen Zeit und der nicht fach- und sachgerechten Lagerung – bei deren Fehlen nicht zwingend zu folgern, dass kein Stoß durch den Angeklagten stattgefunden hat.
Gleichermaßen ließ der auf Spekulationen beruhende Antrag auf Einholung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Zeuge C* die Verletzung schon vor dem Vorfall hatte oder diese nicht zwingend durch den Stoß verursacht wurde, nicht erkennen, weshalb dieser Beweis geeignet sein sollte, das behauptete Beweisthema zu klären.
Bedenken ergaben sich aufgrund des Berufungsvorbringens in Zusammenschau mit den Verfahrensergebnissen - nämlich der im Akt dokumentierten konservativen Behandlung, des Heilungsverlaufs (ON 2.8, 5) und der Aussage des Zeugen, der Knochen habe einen Sprung gehabt (ON 8.4, 17) – hingegen davon, ob C* am 16. November 2024 tatsächlich eine an sich schwere Verletzung oder eine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen erlitten habe. In diesem Umfang war demnach eine Beweisergänzung durchzuführen und ein entsprechendes gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten zur Frage nach den erlittenen Verletzungen sowie dem Schweregrad und der Dauer der aus diesen Verletzungen resultierenden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit aus medizinischer Sicht einzuholen. Nach der vom Berufungsgericht zu dieser Frage durchgeführten Beweisergänzung werden nachfolgende (ergänzende) Feststellungen getroffen:
C* erlitt am 16. November 2024 durch Einwirkung stumpfer Gewalt gegen die Außenseite der rechten Hüfte einen scharfrandig konfigurierten Bruch an der Außenseite des rechten Oberschenkelknochens unterhalb des großen Rollhügels, der leicht absteigend in Richtung Prothesenschaft verlief, wobei der Bruchspalt am Prothesenschaft endete und sich nicht an der Innenseite des Oberschenkelknochens fortsetzte. Es kam sohin zu keiner vollständigen Kontinuitätsunterbrechung des Oberschenkels und keiner Lockerung des Implantats.
Bis Jahresende 2024, sohin mehr als 24 Tage, durfte C* das rechte Bein nicht oder nur teilweise belasten und war zur Fortbewegung auf Krücken angewiesen. Erst ab Jänner 2025 war teilweise auch eine Vollbelastung möglich. Die letzte von den behandelnden Ärzten angeordnete klinische Kontrolle fand am 22. Jänner 2025 statt.
Durch die Verletzung an der Hüfte litt er gerafft insgesamt an zwei Tagen starken, 23 Tagen mittelstarken und 37 leichten Schmerzen.
Die Feststellungen zu der erlittenen Verletzung, der Dauer der krankheitswertigen Beeinträchtigung sowie den Schmerzperioden ergaben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. E* vom 9. Dezember 2025, das dieser in der Berufungsverhandlung vom heutigen Tag erörterte und aufrechterhielt und das mit den zum Teil bereits im Akt befindlichen Befunden (ON 2.8) und den vom Sachverständigen beigeschafften weiteren Nachbefundungen in Einklang gebracht werden konnte. Bereits aus den (beigeschafften) Befunden zur Nachbehandlung ergab sich zweifelsfrei, wie lange aus medizinischer Sicht eine Vollbelastung des Oberschenkels nicht möglich und C* auf die Verwendung von Krücken angewiesen war. Dass C* am 28. November 2024 – offenbar nach seinem subjektiven Empfinden - schmerzfrei war - wie aus dem Befund vom selben Tag hervorgeht (ON 2.8, 5) – ist angesichts der damals noch aufrechten (hochdosierten) Schmerztherapie nachvollziehbar.
Ausgehend von den Feststellungen, stellen die erlittenen Verletzungen zwar keine an sich schwere Verletzung dar, diese entsprechen aber dem Tatbild einer länger als 24 Tagen dauernden Gesundheitsschädigung (vgl Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz, WK 2 StGB § 83 Rz 9 ff und § 84 Rz 6 ff).
Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage zum Tathergang hegt und die durchgeführte Beweisergänzung zwar eine an sich schwere Verletzung ausschloss, aber das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung von mehr als 24 Tagen ergab, hat der Schuldspruch im Ergebnis Bestand.
Zu Recht kritisiert der Angeklagte in der auf § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO gestützten Sanktionsrüge aber, dass das Erstgericht die Nichtanwendung des § 37 Abs 1 StGB aus spezialpräventiven Erwägungen allein damit begründete, dass der Angeklagte den Vorfall stark „bagatellisierte“, weshalb bei Verhängung einer Geldstrafe von einer unzureichenden Warnfunktion für diesen auszugehen sei.
Damit wurde im Ergebnis die leugnende Verantwortung des Angeklagten als eine für die Strafbemessung maßgebende nachteilige Tatsache gewertet und solcherart das Gesetz unrichtig angewendet (vgl RIS-Justiz RS0090897, 12 Os 153/18v, 12 Os 140/19h, 11 Os 28/25i Rz 7 f und 14 Os 182/13s, Kirchbacher, StPO 15 § 281 Rz 114 und Ratz aaO WK StPO § 281 Rz 691).
In Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit war daher das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben und mit einer Strafneubemessung vorzugehen.
Das Berufungsgericht hat einen eigenständigen Aus spruch zu fällen, der an die Stelle des von einem Berufungsgrund betroffenen Ausspruches tritt, und es hat alle, auch nach dem angefochtenen Urteil eingetretenen Änderungen zu berücksichtigen ( Kirchbacher aaO § 295 Rz 1 f). Es besteht somit kein Neuerungsverbot und neue Tatsachen oder Beweismittel sind bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ( Ratz aaO WK StPO § 295 Rz 2).
Bei der Strafneubemessung ist nach § 84 Abs 1 StGB von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.
Als erschwerend war kein Umstand zu werten, während der bisher ordentliche Lebenswandel als mildernd in Anschlag zu bringen war.
Unbesonnenheit nach § 34 Abs 1 Z 7 StGB setzt – soweit hier wesentlich - voraus, dass die Tathandlung auf eine augenblickliche Eingebung zurückzuführen ist, die aus den besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und nach der charakterlichen Beschaffenheit des Täters in der Regel unterdrückt worden wäre ( Riffel in Höpfel/Ratz, WK 2 StGB § 34 Rz 18). Eine unüberlegte Handlung kann angesichts der erstrichterlichen Konstatierungen, dass der Angeklagte sein Auto anhielt, ausstieg, mehrere Meter zum späteren Opfer zurückging und so die Auseinandersetzung mit diesem suchte (US 2), nicht angenommen werden.
Der vom Angeklagten erblickte Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB (unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens) liegt nicht vor. Der gegenständliche Sachverhalt ereignete sich Mitte November 2024. Nach Befragung der beteiligten Personen und der Zeugin sowie nach Beischaffung der Verletzungsanzeige wurde am 3. Jänner 2025 der Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Bereits am 7. Jänner 2025 wurde beim Landesgericht Strafantrag eingebracht (ON 1.2 und ON 3) und am Folgetag die Hauptverhandlung für den 21. Februar 2025 ausgeschrieben (ON 1.3). Die Ausfertigung und Zustellung des an diesem Tag verkündeten Urteils erfolgte am 30. Mai 2025. Nach Einlangen der Berufungsausführung am 30. Juni 2025 (ON 13) wurde der Staatsanwaltschaft eine Möglichkeit zur Gegenäußerung eingeräumt (ON 1.17) und nach deren Verzicht (ON 1.18) wurde der Akt dem Oberlandesgericht am 1. Juli 2025 zur Entscheidung vorgelegt (ON 1.19).
Da sich die Angemessenheit unmittelbar auf den konkreten Straffall und darauf bezieht, ob den damit befassten Behörden – unter Einräumung ausreichender Vorbereitungs- und Bearbeitungszeiten zur tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Verfahrensgegenstandes – bei der Verfahrensführung eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung vorgeworfen werden muss ( Riffel aaO § 34 Rz 51), waren – auch unter Berücksichtigung der etwa zweimonatigen Überschreitung der Urteilsausfertigungsfrist des § 270 Abs 1 StPO – angesichts der insgesamt raschen Erledigung weder einzelne Verfahrensstillstände noch eine insgesamt unangemessen lange Verfahrensdauer ableitbar.
Angesichts dieses Strafzumessungskatalogs und vor dem Hintergrund der allgemeinen Kriterien der Strafbemessung nach § 32 Abs 2 und 3 StGB ist bei einem gegebenen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe die im Spruch genannte Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Mit dieser Sanktion wurde auch den – bei im Straßenverkehr aus nichtigem Anlass gesetzten tätlichen Angriffen mit schweren Folgen jedenfalls gegebenen - gewichtigen generalpräventiven Aspekten (RIS-Justiz RS0090600) entsprechend Rechnung getragen.
Aufgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten konnte mit der bloßen Androhung des Vollzugs der verhängten Sanktion unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren das Auslangen gefunden werden, weil schon die Inaussichtstellung der Verbüßung einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe eine ausreichend abschreckende Wirkung entfaltet, um den Angeklagten und auch andere künftig von der Begehung vergleichbarer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Die Verhängung einer Geld- anstelle einer Freiheitsstrafe nach § 37 StGB war hingegen aus spezialpräventiven Erwägungen nicht möglich, weil der Angeklagte aus einem völlig nichtigen Anlass im Straßenverkehr sein Auto anhielt und die Konfrontation mit einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer suchte, weshalb die Verhängung einer Freiheitsstrafe erforderlich war, um ihm das Unrecht seines Handelns vor Augen zu führen und ihn von der weiteren Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Mit seiner Berufung wegen Strafe war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die (nicht ausgeführte) Berufung wegen des Aus spruchs über die privatrechtlichen Ansprüche ist im Ergebnis nicht im Recht: Die Erstrichterin traf die für den Privatbeteiligtenzuspruch erforderlichen Konstatierungen zum objektiven Tathergang, zur subjektiven Tatseite und zur Schadenshöhe – die auch mit den Ergebnissen der Beweisergänzung und den nunmehr festgestellten Schmerzperioden in Einklang gebracht werden können - und begründete diese überwiegend mit den den glaubwürdigen Angaben des Zeugen zum Heilungsverlauf, die mit der verschriebenen Schmerzmedikation in Einklang stand. Die bloß illustrative Erwähnung, die mit einer Oberschenkelfraktur einhergehenden und festgestellten Schmerzperioden entsprächen der Lebenserfahrung, konnte demnach keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen begründen (US 5). Der Zuspruch findet auch in den zivilrechtlichen Schadenersatzregeln Deckung.
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