Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Berufungen des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft Wien jeweils wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Jänner 2026, GZ **-16.2, sowie die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss und jene der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Unterbleiben eines Beschlusses gemäß § 494a Abs 4 und 6 StPO nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Sandra Wagner, LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Michael Ofner durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 6. Mai 2026
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf zwölf Monate erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./
Infolge Abänderung des Strafausspruchs wird der nach § 494a StPO gefasste Beschluss aufgehoben und werden gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. März 2025, rechtskräftig am 3. Oktober 2025, zu B* gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 1. Oktober 2025 zu AZ C* gewährte bedingte Entlassung widerrufen.
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft werden mit ihren Beschwerden auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB nach dem Strafsatz des § 107 Abs 1 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt (ON 16.2).
Unter einem fasste das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB den Beschluss die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. März 2025, rechtskräftig am 3. Oktober 2025 zu (richtig:) B* gewährte bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen.
Die Entscheidung über einen Widerruf der A* mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 1. Oktober 2025 zu AZ C* gewährte bedingte Entlassung unterblieb jedoch offenbar irrtümlich mangels Ersichtlichkeit aus der am 8. Jänner 2026 eingeholten Strafregisterauskunft, wie das Erstgericht im Urteil auch festhielt (US 3; ON 12).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 5. Jänner 2026 in ** seine Ex-Lebensgefährtin D* mit den Worten „Dein Tod ist bald“ in arabischer Sprache gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Bei der entgegen § 270 Abs 2 Z 5 StPO die Erschwerungs- und Milderungsumstände nicht dezidiert anführenden, aber doch in den Ausführungen zur Strafe erkennbaren Strafbemessung wertete das Erstgericht die drei einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall sowie das kumulative Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 und 1a StGB als erschwerend, mildernd hingegen keinen Umstand.
Dagegen richtet sich die fristgerecht wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 16.1, 11), in der Folge nur wegen Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 23), die eine Herabsetzung der Sanktion fordert, und jene der Staatsanwaltschaft wegen Strafe (ON 18), welche die Anhebung der verhängten Freiheitsstrafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß begehrt. Gegen den gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss wendet sich die unter einem erhobene Beschwerde des Angeklagten, gegen das Unterbleiben der Entscheidung über die mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 1. Oktober 2025 zu AZ C* gewährte bedingte Entlassung jene der Anklagebehörde, die auf einen Widerruf auch der bedingten Entlassung abzielt.
In der Berufungsverhandlung zog der Angeklagte seine Berufung in den Anfechtungspunkten der Nichtigkeit und Schuld zurück.
Anlässlich der Berufung gelangte der Senat jedoch zur Überzeugung, dass das angefochtene Urteil an von Amts wegen wahrzunehmender Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z11 erster Fall StPO leidet (vgl dazu Kirchbacher, StPO 15§ 281 Rz 18). In seiner Strafzumessung überging das Erstgericht trotz zutreffender Subsumtion unter § 107 Abs 1 StGB, dass diesem ein Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oderbis zu 720 Tagessätzen Geldstrafe zugrunde liegt. An der in § 107 Abs 1 StGB vorgesehenen alternativen Androhung von Freiheits- oder Geldstrafe vermag auch die Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB nichts zu ändern. Die Strafe wurde daher unter Zugrundelegung eines zum Nachteil des Angeklagten falschen Strafrahmens verhängt, auch wenn sie innerhalb des richtigen Strafrahmens liegt (RIS-Justiz RS0099852 [T7]). Der Nichtigkeitsgrund war jedoch nicht aufzugreifen, sondern vom Oberlandesgericht im Rahmen der Strafberufung zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0119220 und RS0122140), weil das Urteil des Berufungsgerichts gemäß § 295 StPO der Sache nach stets einen eigenständigen Sanktionsausspruch enthält, der jenen des Erstgerichts ersetzt. Sogar dann, wenn das Berufungsgericht sich im Rahmen eines Berufungspunkts von einer Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs überzeugt (§ 281 Abs 1 Z11 StPO), kassiert es den betroffenen Ausspruch nicht, sondern ersetzt ihn durch einen eigenen Ausspruch (vgl RIS-Justiz RS0127710 und RS0109969).
Zur Strafe:
Zunächst sind die vom Erstgericht mangelhaft dargestellten Strafzumessungsgründe ausdrücklich anzuführen: Als erschwerend zu werten sind die drei einschlägigen Vorstrafen, der äußerst rasche Rückfall und das kumulative Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 und 1a StGB, als mildernd hingegen kein Umstand.
Im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen (§ 32 Abs 2 zweiter Satz StGB) aggraviert zudem die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit(en) die Schuld des Angeklagten (RIS-Justiz RS0090597).
Dem Angeklagten gelingt es hingegen nicht, Milderungsgründe wirkungsvoll aufzuzeigen und ergeben sich solche auch nicht aus dem Akteninhalt. Wie die Strafberufung darauf kommt, das Erstgericht hätte (auch) das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen und sieben einschlägige Vorstrafen als erschwerend gewertet, ist unverständlich.
Angesichts der zum Nachteil des Angeklagten ergänzten Strafzumessungslage (§ 32 StGB), dessen mehrfach spezifisch einschlägigen Vorverurteilungen, wobei sämtliche aus dem Jahr 2025 stammen und diesen ua jeweils Tatbegehungen gegen die Zeugin D* zugrunde liegen, welche die besondere kriminelle Beharrlichkeit der Täterpersönlichkeit gegenüber dieser Zeugin aufzeigen, sowie der neuerlichen einschlägigen, wiederum gegen dasselbe Opfer gerichteten Delinquenz innerhalb weniger Tage nach dessen bedingter Entlassung am 23. Dezember 2025 erweist sich – wie auch die Staatsanwaltschaft zutreffend aufzeigt – die vom Erstgericht verhängte Unrechtsfolge bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen (unter Anwendung von § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB) von eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 1080 Tagessätzen mit Blick auf die konkreten Umstände dieses Falles als etwas zu milde bemessen und war daher in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft im spruchgemäßen Ausmaß zu erhöhen.
Zu den Beschwerden:
Bei Beschlüssen gemäß § 494a StPO handelt es sich um „bedingte“ Beschlüsse, deren rechtlicher Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, das den Anlass für die Beschlussfassung bildet. Jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruchs der Anlassverurteilung durch das Rechtsmittelgericht macht diese Beschlüsse – unabhängig davon, ob auch sie angefochten wurden oder nicht – hinfällig und bedingt deren Aufhebung (siehe 12 Os 85/19w).
Das Oberlandesgericht hat daher zufolge Abänderung des Strafausspruchs zugleich auch den gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss aufzuheben, eine neue Entscheidung zu treffen und den Angeklagten und hier auch die Staatsanwaltschaft mit ihren Beschwerden auf diese Entscheidung zu verweisen (vgl 12 Os 85/19w mwN, 13 Os 136/11s ua).
Das einschlägig getrübte Vorleben des Erstangeklagten, das erst kürzlich verspürte Haftübel (siehe ON 6 und ON 7 im Bs-Akt), und der rasche Rückfall in spezifisch einschlägige Delinquenz binnen weniger Tage nach der am 23. Dezember 2025 erfolgten bedingten Entlassung aus Freiheitsstrafen (vgl ON 6 und ON 7 im Bs-Akt) zeigen eine bisher absolute Wirkungslosigkeit und Ignoranz staatlicher Sanktionen und gebotener Resozialisierungsmaßnahmen (bedingte Entlassung, bedingte Strafnachsichten sowie Anordnung von Bewährungshilfe; ON 6 im Bs-Akt) auf.
Deshalb erweist sich beim Erstangeklagten – entgegen dessen Auffassung – nicht nur der Vollzug des der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. März 2025, rechtskräftig am 3. Oktober 2025, zu B* ursprünglich bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, sondern auch der Vollzug des Strafrests aus der mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 1. Oktober 2025 zu AZ C* gewährten bedingten Entlassung zusätzlich zur nunmehr verhängten Freiheitsstrafe als spezialpräventiv unbedingt geboten, um den Angeklagten nachhaltig zu einer Einstellungsänderung gegenüber der Zeugin D* und zu einem rechtstreuen Leben zu verhelfen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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