Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in der Strafsache gegen * C* wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB, AZ 34 Hv 34/25d des Landesgerichts für Strafsachen Wien über den Antrag des Verurteilten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Mai 2025, GZ 34 Hv 34/25d 50.2, wurde * C* mehrerer Vergehen schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Weiters ordnete das Erstgericht die strafrechtliche Unterbringung des Genannten in einem forensischtherapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB an.
[2]Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. Oktober 2025, GZ 11 Os 106/25k4, zurückgewiesen. Der Berufung des Genannten gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 11. Dezember 2025, AZ 23 Bs 306/25f (ON 77 der Hv-Akten), nicht Folge.
[3] Mit unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Schreiben vom 19. Februar 2026 begehrt * C* die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers „zur Erhebung eines Rechtsmittels im Verfahren“ und „zur weiteren Führung des Verfahrens OLGWien 23 Bs 306/25f“.
[4]Der substratlose Antrag war abzuweisen, weil gegen das Urteil des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (§ 295 Abs 3 StPO) und Verfahrenshilfe für unzulässige und von vornherein (somit offenkundig) aussichtslose Anträge nicht zu gewähren ist (RISJustiz RS0127077 [insbesondere T1, T3, T9]).
[5] Soweit der Antrag eine dem Bundesverwaltungsgericht zugeordnete Aktenzahl anführt, ist eine Entscheidungskompetenz der (ordentlichen) Strafgerichte nicht ersichtlich.
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