Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag. a Hagen als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Dampf und die Richterin Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 1 erster Fall, Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 26.11.2025, GZ **-62, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Berufung wird z u r ü c k g w i e s e n .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 295 Abs 3 StPO).
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte im zweiten Rechtsgang (zum ersten vgl 13 Os 50/25i) des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 1 erster Fall, Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) und 15 StGB schuldig erkannt und unter Einbeziehung der bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB sowie der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe, auf welche die Vorhaft angerechnet wurde und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung verließ der Angeklagte mit seinem Verteidiger zur Besprechung des Urteils den Verhandlungssaal und erklärte der Verteidiger nach Rückkehr für den Angeklagten – von diesem unwidersprochen geblieben – einen „Rechtsmittelverzicht“ (ON 61, 6).
Mit handschriftlichem Schreiben des Angeklagten vom 26.11.2025 (ON 54) meldete er Berufung an und führte aus, er nütze seine gesetzliche Bedenkzeit von drei Tagen, er wisse nicht, was ein Rechtsmittelverzicht sei und sei nicht bei sich gewesen, als er die Strafe gehört habe. Deshalb lege er Berufung ein. Mit weiterem Schreiben vom 1.12.2025 (ON 55) brachte er vor, sein Verteidiger habe ihm später erklärt, dass er die dreitägige Bedenkzeit nicht mehr nützen könne, weil er (der Angeklagte) auf Rechtsmittel verzichtet habe. Er bitte um Hilfe, weil er den Berufungsbrief rechtzeitig abgeschickt habe.
Das Urteil und das Protokoll über die Hauptverhandlung wurden dem Verteidiger zur Ausführung der angemeldeten Berufung - unter Hinweis auf den Rechtsmittelverzicht in der Hauptverhandlung - zugestellt (ON 1.21). Eine Berufungsschrift langte binnen offener Frist nicht ein.
Die Berufung, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, war bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, weil ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers nach Beratung mit diesem vom Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht unwiderruflich ist. Anhaltspunkte für eine vor Abgabe des Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit des Angeklagten ergeben sich weder aus den Ausführungen in der Berufungsanmeldung noch aus dem weiteren Schreiben vom 1.12.2025 oder sonst aus dem Akteninhalt (§ 57 Abs 2 StPO; § 294 Abs 4 StPO; RIS-Justiz RS0116751, RS0099976, RS0099945).
Die Kostenentscheidung gründet in der angeführten Gesetzesstelle.
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