Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. Oktober 2025, GZ **-19, nach der am 8. Juli 2026 in Gegenwart des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner und des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Greiml, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 21. Oktober 2025, das auch einen rechtskräftigen Freispruch des Berufungswerbers enthält, wurde der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt, hierfür nach § 105 Abs 1 StGB zur für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Dem Schuldspruch nach hat A* am 18. Juli 2025 in ** B* C* und D* C* durch die Äußerung: „Heute bin ich noch freundlich zu euch, aber das nächste Mal bin ich das nicht mehr und ihr liegt dann flach!“ , wobei die Äußerung reduziert auf ihren wahren Gehalt, vor dem Hintergrund seiner aggressiven Stimmungslage dahingehend auszulegen war, dass er den Genannten zumindest eine Körperverletzung in Form von Hämatomen und Prellungen durch Schläge mit der Hand zufügen werde, somit durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich zur Zug um Zug Rücknahme eines iPhones, zu nötigen versucht.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete Berufung des Angeklagten, die wegen Nichtigkeit, wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe zur Ausführung gelangte (ON 21).
Nach der Systematik des Berufungsverfahrens geht die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld der Mängelrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nach, einer Rüge wegen Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 StPO jedoch vor, weshalb die Berufungspunkte im Folgenden dieser Reihenfolge entsprechend behandelt werden (vgl Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 476 Rz 9).
Unvollständig iS des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316 ua). Entscheidend sind Tatsachen, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0106268).
Der Rechtsmittelwerber moniert unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO zunächst das Fehlen der Feststellung, wonach der Angeklagte eine Drohung mit einer Körperverletzung in Form von Hämatomen und Prellungen durch Schläge mit der Hand ausgestoßen habe. Tatsächlich macht er damit keine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung im Sinne der Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO geltend, sondern vielmehr erkennbar einen Rechtsfehler mangels Feststellungen iSd § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, auf den nach Behandlung der Schuldberufung eingegangen werden wird.
Wenn er in Zusammenschau mit seinen weiteren Ausführungen, wonach weder D* C* noch B* C* eine gefährliche Drohung des Angeklagten mit einer Körperverletzung behauptet hätten, tatsächlich einen Begründungsmangel im Sinne der Z 5 vierter Fall des § 281 Abs 1 StPO (keine oder offenbar unzureichende Begründung) betreffend des festgestellten Bedeutungsgehalts der inkriminierten Äußerung geltend machen will, so ist auf die entsprechende Begründung im Urteil (US 4, zweiter Absatz) zu verweisen.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 30f; Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut dies nichts zur Sache. Der Zweifelsgrundsatz stellt nämlich keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Angesichts dieser Prämissen geht die Schuldberufung des Angeklagten ins Leere, weil die Erstrichterin nach Durchführung des Beweisverfahrens auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse eine nachvollziehbare Abwägung vornahm, die gemessen am Akteninhalt mit den Denkgesetzen der Logik im Einklang steht und unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Lebenserfahrung gut nachvollziehbar ist. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen gründete das Erstgericht im Wesentlichen auf die als glaubhaft und erlebnisbasiert beurteilten Angaben der Zeugen D* C* (ON 4.10; ON 18, S 6 f) und B* C* (ON 4.8; ON 18, S 7), die betreffend das Kerngeschehen übereinstimmend aussagten. Die Feststellungen zur Ernstlichkeit und zum Bedeutungsgehalt der dem Angeklagten zur Last gelegten Äußerung begründet das Erstgericht mängelfrei mit dem objektiven Tathergang (aggressives Auftreten und wildes Gestikulieren des Angeklagten, lautstarke Diskussion mit D* C*) in Verbindung mit dem konkreten Wortlaut. Letztlich gestand der Angeklagte selbst ein, dass er mit seinem Einschreiten bei Familie C* die Rücknahme des Mobiltelefons erreichen habe wollen (ON 18, S 7).
Vor diesem Hintergrund wertete das Erstgericht die leugnende Verantwortung des Angeklagten, wonach die Zeugen ihn vermutlich falsch verstanden hätten, nachvollziehbar als Schutzbehauptung. So führte die Erstrichterin dazu aus, dass die Zeugen ihr gegenüber keinesfalls den Eindruck erweckten, der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig zu sein.
Lebensnah ist auch die Ableitung der subjektiven Tatseite des Angeklagten aus dem äußeren Geschehensablauf, die bei – wie hier – leugnenden Angeklagten nicht nur rechtsstaatlich vertretbar sondern auch in aller Regel methodisch nicht zu ersetzen ist (vgl RIS-Justiz RS0098671; RS0116882 [T1]).
Wenn in der Rechtsmittelschrift unter diesem Berufungspunkt versucht wird, Widersprüche in den Aussagen der Zeugen aufzuzeigen, ist zunächst auszuführen, dass im Hinblick auf die Angaben der Zeugin B* C* (ON 4.8 und ON 21, S 7) keine Widersprüche erkannt werden können. So bezieht sich die in der Berufung zitierte Passage aus der polizeilichen Vernehmung auf den Beginn des Vorfalles. Dass die Zeugin sich nach ihren Angaben in der Hauptverhandlung in weiterer Folge (letztlich) wieder im Wohnzimmer befand und den Angeklagten noch hören konnte (ON 18, S 7), lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass sie sich zum Zeitpunkt der Drohung nicht beim Angeklagten und bei ihrem Ehemann befunden haben kann. Zudem kann auch kein Widerspruch zu den Angaben des Zeugen D* C* erkannt werden, der lediglich aussagte, dass seine Frau (gemeint B* C*) ebenfalls anwesend gewesen sei (ON 18, S 6). Dazu ist auszuführen, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte und die Beteiligten, nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme, wiederholt ihre Positionen veränderten. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Zeugen übereinstimmend angaben, die Äußerung des Angeklagten wahrgenommen zu haben und eignet sich das Vorbringen in der Berufung keinesfalls, um an ihrer Glaubwürdigkeit Zweifel zu erwecken.
So der Rechtsmittelwerber auch im Rahmen der Schuldberufung moniert, dass nicht einmal von den Zeugen eine Drohung mit einer (konkreten) Körperverletzung wahrgenommen worden sei, ist dies zwar zutreffend, allerdings wird übersehen, dass das Erstgericht den Bedeutungsgehalt – zulässigerweise – aus den vorliegenden Beweisergebnissen abgeleitet hat. Dazu ist auf die US 5 sowie die obigen Ausführungen zur Ableitung des Bedeutungsgehalts der Äußerung zu verweisen.
Letztlich stellt der Angeklagte mit seinen Ausführungen, wonach „flach legen“ ein umgangssprachlicher Begriff sei, der nicht ernstzunehmen und keinesfalls geeignet sei, jemanden in Furcht und Unruhe zu versetzen, eigene beweiswürdigende Erwägungen zu seinen Gunsten an, ohne dabei begründete Zweifel an der Würdigung der Beweise durch das Erstgericht zu wecken.
Wenn im Rahmen der Schuldberufung noch moniert wird, der Tatbestand der Nötigung liege nicht vor, wird damit ihr Bezugspunkt verfehlt und handelt es sich dabei erkennbar – wie schon beim Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO – um Ausführungen zur Rechtsrüge.
Zusammengefasst stellt das Vorbringen in der Rechtsmittelschrift lediglich andere – für den Angeklagten günstigere – Schlussfolgerungen dar, vermag aber nicht an den den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen Zweifel zu wecken, weshalb das Rechtsmittelgericht keinerlei Bedenken an der Richtigkeit der Feststellungen des Erstgerichts hegt.
Mit der – nominell nicht bezeichneten – inhaltlich geltend gemachten Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO kritisiert der Rechtsmittelwerber, es fehle die Feststellung der Drohung mit einer Körperverletzung und sei eine Strafbarkeit aufgrund der inkriminierten Äußerung nicht gegeben. Dabei verkennt er jedoch, dass der – aus der konkreten Situation abgeleitete – Bedeutungsgehalt der ihm angelasteten Äußerung, nämlich eine Drohung mit einer Körperverletzung in Form von Hämatomen und Prellungen durch Schläge mit der Hand, sowie deren Ernstlichkeit sehr wohl festgestellt wurde (US 3). Anhand der getroffenen Feststellungen ist die nach einem objektiv-individuellen Maßstab (vgl Schwaighofer in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 105 Rz 61) erfolgte rechtliche Beurteilung, dass die Äußerung geeignet war, bei den Bedrohten begründete Besorgnis zu erwecken, nicht zu kritisieren. Die Argumentation des Berufungswerbers verfängt somit nicht.
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO sei angemerkt, dass dem Schuldspruch wegen lediglich eines Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB die materielle Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO anhaftet, weil der Angeklagte durch seine Taten zwei Opfer zu einer Handlung zu nötigen versuchte, weshalb hier ein Fall von echter Konkurrenz vorliegt ( Ratz in Höpfel/Ratz, WK² StGB Vorbem zu §§ 28-31 Rz 11, 17; RIS-Justiz RS0113812). Weil sich dieser Rechtsfehler aber zum Vorteil des Angeklagten auswirkt, kommt ein amtswegiges Einschreiten des Berufungsgerichts nicht in Betracht und hat es mit dieser Anmerkung sein bewenden.
Auch der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe bleibt der Erfolg versagt.
Strafbestimmend ist § 105 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Erschwerend ist, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben Art (hier: zwei Vergehen) begangen hat (siehe obige Ausführungen; § 33 Abs 1 Z 1 StGB).
Mildernd ist hingegen die Tatsache, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), sowie dass die Tat beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB). Inwieweit das Tatmotiv (Bemühung um die Rückabwicklung eines Verkaufs für eine Bekannte) als Milderungsgrund zu werten sein soll, erhellt aus der Berufungsschrift nicht.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ist auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die Verhängung der bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten tat- und schuldangemessen und keiner Korrektur zugänglich. Die Verhängung einer Geldstrafe scheitert bereits an der mangelnden Zustimmung des Angeklagten (§§ 489 Abs 1, 471 StPO iVm § 295 Abs 2 StPO).
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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