Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag a . Berzkovics (Vorsitz), den Richter Mag. Scherr, LL. M., BA und die Richterin Mag a . Kohlroser in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. Dezember 2025, GZ **-32, nach der am 25. März 2026 in Gegenwart des Ersten Oberstaatsanwalts Mag. Leitner, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Reßler durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre herabgesetzt und davon gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von 16 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (Punkt I.) und des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (Punkt II.) schuldig erkannt.
Dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat der Angeklagte in **
I. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum Ende Dezember 2023 bis Ende März 2024 mit einer unmündigen Person den Beischlaf unternommen, indem er mit der am ** geborenen B* den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog;
II. im Zeitraum Mitte Mai 2023 bis Ende März 2024 außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen, indem er die am ** geborene B* zumindest einmal nicht bloß flüchtig über der Kleidung im Brustbereich und im Bereich des Schamhügels betastete.
Der Angeklagte wurde unter Bedachtnahme auf § 28 (zu ergänzen: Abs 1) StGB nach dem Strafsatz des § 206 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens und nach § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von Schmerzengeld von EUR 1.000,00 an die Privatbeteiligte B* verurteilt.
Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren gänzlich bedingte bzw teilbedingte Nachsicht (ON 34).
Die Berufung ist im Umfang des Spruchs berechtigt.
Strafbestimmend ist § 206 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Erschwerend zu werten ist das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und im Rahmen der Schuld der – für das Opfer mit höherem Risiko verbundene – ungeschützte Geschlechtsverkehr ( Riffel , WK 2 § 32 Rz 78) sowie der Umstand, dass das Opfer durch die Tathandlungen erhebliche seelische Schmerzen erlitt (US 4).
Mildernd ist hingegen, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel führte und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen sowie die schadensausgleichende Erfüllung des Privatbeteiligtenanspruchs.
Dem Berufungsvorbringen ist zu entgegnen, dass der Angeklagte zwar den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Unmündigen einräumte, von einem reumütigen Geständnis aber keine Rede sein kann, zumal er nicht nur die Initiative zum Geschlechtsverkehr als vom Opfer ausgehend beschrieb, sondern sich selbst als „Opfer“ der B*, die ihn quasi gegen seinen Willen für den Geschlechtsakt missbrauchte (vgl ON 31, Seite 5), darstellte. Die zu Punkt II. abgeurteilte Tathandlung wurde vom Angeklagten überhaupt bestritten und B* wegen deren Angaben dazu der Lüge bezichtigt (vgl ON 31, Seite 7). Die Einlassung des Angeklagten zum Geschlechtsverkehr war zudem gemessen an ihrer Bedeutung für die Beweisführung wegen der belastenden Aussagen des Opfers und der Screenshots (insbesondere ON 2.4, Seite 8) für die Wahrheitsfindung nicht wesentlich, sodass der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht einmal teilweise vorliegt. Die Anwendung von Gewalt würde zusätzliche Tatbestände erfüllen, weshalb das Fehlen von Gewalt keinen Milderungsumstand begründet (vgl Mayerhofer , StGB 6 § 32 E 22c). Auch kann der Argumentation, wonach keine „fortgesetzte Tatserie“ und kein Verhalten „aus sexueller Dominanz oder Machtstreben heraus, sondern aus persönlicher Fehlentscheidung, emotionaler Überforderung und mangelnder Grenzziehung“ vorliege, nichts Milderndes entnommen werden, bleiben doch die Taten keineswegs hinter dem typischen Schuldgehalt derartiger Verletzungen der sexuellen Integrität zurück. Einer reiflichen Überlegung und sorgfältigen Tatvorbereitung käme ebenfalls erschwerende Wirkung zu ( Riffel , WK 2 § 32 Rz 87), weshalb aus dem Fehlen eines solchen Kontexts für den Angeklagten nichts zu gewinnen ist. Schließlich versagt auch die Berufung auf das Vorliegen einer „verlockenden Gelegenheit“, denn eine mildernd zu berücksichtigende besonders verlockende Gelegenheit im Sinne des § 34 Abs 1 Z 9 StGB – demnach nach ständiger Rechtsprechung eine Situation, in der die Umstände die Tatbegehung in einem solchen Maße nahe legen, dass ihnen auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte – wird in der Berufung weder dargestellt, noch kann eine solche aus dem Akteninhalt abgeleitet werden. Dass der Angeklagte eine „günstige Gelegenheit“ (vgl dazu etwa OLG Wien, 17 Bs 164/25d) aufgrund der von den Eltern des Opfers gestatteten Übernachtungen ausnützte, vermag nicht mildernd zu wirken, im Gegenteil könnte darin noch ein nachteilig ins Kalkül zu ziehender Missbrauch des Vertrauensverhältnisses erblickt werden. Insoweit der Angeklagte in einer Eingabe zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft (ON 6) Argumente nicht auf Basis des Schuldspruchs ins Treffen führt, ignoriert er die in § 295 Abs 1 StPO angeordnete Bindung des Oberlandesgerichts an den Ausspruch über die Schuld und das anzuwendende Strafgesetz.
Maß nehmend am Gewicht der Taten, an den besonderen Strafbemessungsgründen und der persönlichen Schuld des Angeklagten ist die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe von drei Jahren überhöht und erfordert die Herabsetzung auf schuld- und tatangemessene zwei Jahre. Eine teilweise bedingte Nachsicht der Sanktion (§ 43a Abs 3 StGB) ist weder aus spezialpräventiven, noch aus generalpräventiven Gründen ausgeschlossen. Die begangenen strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität zum Nachteil eines rund 13-jährigen Opfers sind zwar von Gewicht und erheblicher Sozialschädlichkeit, jedoch genügt der Vollzug eines achtmonatigen Strafteils, damit nicht ein der generellen Normtreue abträglicher Eindruck einer Bagatellisierung derartiger Delinquenz entsteht und sowohl gegenüber dem Angeklagten als auch anderen potentiellen tatgeneigten Rechtsbrechern die erforderliche tatabhaltende Wirkung erzielt wird. Der Teilvollzug unter Ausschöpfung des höchstmöglichen Strafdrittels (§ 43a Abs 3 letzter Satz StGB) ist allerdings unabdingbar, um dieses Ziel zu erreichen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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