Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Mai 2025, GZ **–66.2, nach der am 13. November 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS LL.M., des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Georg Royer durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit dem angefochtenen – auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch sowie unbekämpft gebliebene Einziehungs- und Verfallserkenntnisse beinhaltenden - Urteil wurde der am ** geborene nordmazedonische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt und hiefür unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung sowie Anwendung des § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB nach § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er von Sommer 2024 bis zum 11. Februar 2025 in ** vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich zumindest 3.200 Gramm Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 4,9 % Heroin, 0,2 % Monoacetylmorphin und 0,3 % Acetylcodein an zahlreiche Suchtgiftabnehmer überlassen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die elf einschlägigen Vorstrafen, die Vielzahl der Tatangriffe in einem langen Tatzeitraum, die Tatbegehung während eines Strafaufschubes nach § 39 SMG und das Gewinnstreben als erschwerend, hingegen das teilweise reumütige Geständnis, den teils wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung (da das Gericht die Feststellung entscheidender Tatsachen trotz teilweisen Widerrufs des Geständnisses auch darauf stützte) und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd.
Nach Zurückweisung der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 17. September 2025, GZ 12 Os 92/25h-4, ist nunmehr über dessen - eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe anstrebende - Berufung (ON 71) zu entscheiden.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Wenn der Berufungswerber auch zur Straffrage moniert, dass es aufgrund der Aussagen aller einvernommenen Zeugen nicht nachvollziehbar sei, wie das Erstgericht die angenommene Menge von über 3.200 Gramm rechtfertige, ist er zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen des Obersten Gerichtshofs (ON 77.4 [Rz 6]) zu verweisen. Außerdem lässt er in Bezug auf die die Qualifikationsgrenze des § 28a Abs 4 SMG übersteigende (und damit nicht der Bindungswirkung des Oberlandesgerichts unterliegende [vgl Ratz , WK-StPO § 295 Rz 16]) Suchtgiftquanten die ausführliche Begründung des Erstgerichts außer Acht, wonach die Feststellungen maßgeblich auf der umfassend geständigen Verantwortung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 12. Februar 2025 gründen (ON 20.6). In dieser – inklusive Vorgespräch – nahezu drei Stunden dauernden Vernehmung habe der Angeklagte umfassende und detaillierte Angaben zu seinen Suchtgiftgeschäften, den überlassenen Mengen und seinen Suchtgiftabnehmern gemacht. Soweit er daher in der Hauptverhandlung seine Aussage vom 12. Februar 2025 weitgehend widerrufen und behauptet habe, lediglich geringere Suchtgiftmengen überlassen zu haben, habe dem nicht beigetreten werden können, wobei die einzelnen Erwägungen in einer äußerst ausführlichen und lebensnahen Begründung dargelegt wurden (US 5 ff). Das Vorbringen des Berufungswerbers, er habe eine geringere Menge Suchtgift an andere überlassen, die Beweislast widerspiegle eine ganz andere Mengenordnung, nämlich weit unter der Hälfte der angenommenen, überzeugt daher nicht.
Dem Angeklagten gelingt es mit seinem Berufungsvorbringen im Ergebnis nicht, die Strafzumessungslage zu seinem Vorteil zu verändern.
Der besondere Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB ist zunächst dahingehend zu präzisieren, dass die vielfachen Ausführungshandlungen (US 4) innerhalb der vorliegend konstatierten tatbestandlichen Handlungseinheit als erschwerend wirken, weil diese das größere Ausmaß der Tatschuld erhöhen, das durch den Additionseffekt der Suchtgiftmengen nur zum Teil erfasst wird. Denn § 33 Abs 1 Z 1 StGB zählt mehrere eigene Erschwerungsumstände auf, die verschiedene Kriterien einer gesteigerten Schuld (demonstrativ) aufzeigen (RIS-Justiz RS0091200, RS0087880; Riffel, WK² StGB § 33 Rz 4; Mayerhofer, StGB 6§ 33 E 5b; OLG Wien 32 Bs 12/24k), auch wenn - in Übereinstimmung mit dem Monitum des Angeklagten - unter der Fortsetzung der strafbaren Handlung durch eine längere Zeit nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung ein – gegenständlich nicht vorliegender - Zeitraum von etwa einem Jahr verstanden wird, wobei fall- und deliktsspezifische Abweichungen denkbar sind ( Riffel , aaO § 33 Rz 4 mwN).
Zudem aggraviert das die Qualifikationsgrenze (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG) um das doppelte überschreitende Suchtgiftquantum (3.200 Gramm Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 4,9 % Heroin, 0,2 % Monoacetylmorphin und 0,3 % Acetylcodein) im Rahmen des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB, weil dieser Umstand die Strafdrohung nicht bestimmt (RISJustiz RS0088028).
Das Vorliegen beider Fälle der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB verstärkt das Gewicht des besonderen Erschwerungsgrunds nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB. Das – über die rückfallsbegründenden Vorstrafen hinausgehende - bereits vor neuerlicher Tatbegehung verspürte Haftübel ist zu Lasten des Berufungswerbers zusätzlich als schuldaggravierend zu werten (RIS-Justiz RS0130193 [T9]).
Die teilweise objektive Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts (ON 20.12) wirkt sich zwar nicht als besonderer Milderungsgrund, wohl aber im Rahmen der nach § 32 Abs 3 StGB vorzunehmenden Abwägung der Schuld zu Gunsten des Angeklagten aus ( Riffel , aaO § 34 Rz 33). Diesem kommt jedoch nur marginale Bedeutung zu, weil lediglich ein geringer Teil sichergestellt wurde und der Angeklagte zur Sicherstellung keinen Beitrag leistete (vgl Mayerhofer , aaO § 34 E 43).
Die Berücksichtigung des überschießenden Geständnisses und des Beitrags zur Wahrheitsfindung wurde durch Verhängung einer Freiheitsstrafe von lediglich acht Jahren trotz des massiv einschlägig getrübten Vorlebens deutlich zum Ausdruck gebracht (US 12).
Angesichts der konkreten Tatmodalitäten, der zahlreichen, rückfallsbegründenden Vorstrafen (ON 56) und der Tatbegehung in Bezug auf Suchtgift in einer das 53-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge sowie während eines offenen Strafaufschubs nach § 39 Abs 1 SMG liegt – dem Berufungsvorbringen zuwider - ein geringer Handlungs-, Gesinnungs- oder Erfolgsunwert nicht vor.
Die vom Erstgericht ausgemittelte Sanktion von nicht einmal der Hälfte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe (nach § 28a Abs 4 SMG unter Anwendung des § 39 StGB) erweist sich angesichts der Strafzumessungslage sowie unter Berücksichtigung generalpräventiver Belange (RIS-Justiz RS0090600) im Hinblick auf konstant hohe Suchtgiftkriminalität als angemessen und ist der begehrten Reduktion nicht zugänglich.
Der Berufung ist somit ein Erfolg zu versagen.
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