Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen Mag. A*wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Wien gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Juli 2025, GZ **-84.2, sowie deren Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO nach der am 9. Februar 2026 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Seidl, im Beisein der Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wagner, LL.M. sowie des Verteidigers Dr. Wolfgang Langeder, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Mag. A* durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folgegegeben und die verhängte Freiheitsstrafe unter Ausschaltung der Anwendung des § 43 Abs 1 StGB auf zwölf Monate erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den Beschluss gefasst:
Infolge Abänderung des Strafausspruchs wird der gemäß § 494a StPO gefasste Beschluss aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der Mag. A* mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Oktober 2022, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen.
Mit ihrer Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – eine in Rechtskraft erwachsene Verweisung der Privatbeteiligten B* GmbH auf den Zivilrechtsweg enthaltenden - Urteil wurde Mag. A* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und hierfür – unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung - nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Gleichzeitig sah das Erstgericht gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Oktober 2022, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht ab.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Mag. A* am 15. April 2024 sich in ** ein Gut, dessen Wert 5.000 Euro übersteigt, nämlich ein unter Eigentumsvorbehalt der B* GmbH stehendes Fahrzeug ** im Wert von zumindest 70.000 Euro, das ihm als Kreditnehmer von der B* GmbH anvertraut worden ist, mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Fahrzeug um 70.000 Euro an die C* GmbH verkaufte und den Erlös für sich behielt.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht eine einschlägige Vorstrafe, die hohe Schadenssumme und die Tatbegehung während laufenden Strafverfahrens erschwerend, mildernd hingegen keinen Umstand.
Im Rahmen der allgemeinen Erwägungen nach § 32 Abs 2 und 3 StGB berücksichtigte das Erstgericht zudem zum Nachteil des Angeklagten, dass dieser binnen offener Probezeit und lediglich 25 Tage nachdem er am 21. März 2024 neuerlich erstinstanzlich verurteilt worden war, delinquierte sowie das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 87.1) und in der Folge fristgemäß ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft Wien (ON 98), die eine Ausschaltung der gänzlich bedingten Strafnachsicht sowie eine Erhöhung der Freiheitsstrafe anstrebt. Gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a StPO wendet sich deren auf einen Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht abzielende Beschwerde (ON 98).
Der Behandlung der Berufung ist voranzustellen, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist. Dabei hat das Gericht die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen ist vor allem, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte (§ 32 Abs 2 StGB).
Davon ausgehend sind die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe zunächst dahingehend zu konkretisieren, dass die - wenngleich ohne Annäherung an die Wertgrenze des § 133 Abs 2 zweiter Fall StGB - beträchtliche, die Wertgrenze des § 133 Abs 2 erster Fall StGB jedenfalls (vgl zur Schadensberechnung: Messner in Leukauf/Steininger, StGB 5§ 133 Rz 28; zur fehlenden Bindung des Berufungsgerichts an die erstgerichtlichen Feststellungen bezüglich Strafzumessungstatsachen soweit diese nicht subsumtionsrelevante Tatsachen betreffen: RIS-Justiz RS0116586 [insb T3, T5]1; Ratz , WK-StPO § 295 Rz 16; Riffel in WK 2StGB § 32 Rz 106, 108 mwN) mehrfach übersteigende Schadenshöhe zwar nicht die Qualität eines besonderen Erschwerungsgrundes nach § 33 StGB erreicht, aber vom Erstgericht - insoweit zutreffend - nach § 32 Abs 3 StGB bei der Strafbemessung berücksichtigt wurde (RIS-Justiz RS0091126; Riffel in WK 2StGB § 32 Rz 77).
Ebenso aggraviert die Tatbegehung während – zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien (vgl Punkt 1 der Strafregisterauskunft ON 7 im Bs-Akt) - offener Probezeit und während anhängigem Strafverfahren (idS hat der Angeklagte die Tathandlung während des zu AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt anhängigen Strafverfahrens begangen) – wie vom Angeklagten insofern berechtigt angemerkt - (ausschließlich) im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen die Schuld des Angeklagten (RIS-Justiz RS0090597). Zu Recht hat das Erstgericht dabei aber auch dem Umstand, dass der Angeklagte die verfahrensgegenständliche Tathandlung nicht einmal einen Monat nach seiner zu AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt am 21. März 2024 (vgl Punkt 2 der Strafregisterauskunft ON 7 im Bs-Akt) – wenngleich noch nicht rechtskräftig - erfolgten erstinstanzlichen Verurteilung begangen hat, besonderes Gewicht beigemessen, macht doch sein vom unmittelbar vorangegangenen Strafverfahren offenbar unbeeindrucktes delinquentes Handeln seine Gleichgültigkeit gegenüber staatlichen Reaktionen deutlich.
Mildernd ist demgegenüber die teilweise Schadensgutmachung (durch Zahlung des auf US 4 genannten Betrages) zu berücksichtigen (§ 34 Abs 1 Z 14 StGB), wobei dem genannten Milderungsgrund angesichts der beträchtlichen Höhe des Gesamtschadens lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt.
Mit dem Verweis auf seine – in keinem Zusammenhang mit der gegenständlichen Tathandlung stehenden – persönlichen Verhältnisse, sowie die negativen Folgen vorangegangener Strafverfahren auf seine psychische Verfassung bringt der Angeklagte jeweils keinen Milderungsgrund zur Darstellung.
Bei rechtbesehener Abwägung der vom Erstgericht im Übrigen zutreffend erfassten Strafzumessungslage erweist sich die von den Tatrichtern festgesetzte Sanktion bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe schon mit Blick auf das getrübte Vorleben des Angeklagten und die von diesem zu verantwortende Schadenshöhe nicht tat- und schuldadäquat und war daher auf ein dem verwirklichten Handlungs-, Gesinnungsunwert und Erfolgsunwert entsprechendes Ausmaß zu erhöhen.
Im Recht ist die Berufung - im Hinblick auf das auch (wenngleich nicht spezifisch) einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten und insbesondere dessen völlig unbeeindruckt von bisherigen staatlichen Reaktionen erfolgtes Handeln - auch mit ihrer Kritik an der bedingten Nachsicht der über Mag. A* verhängten Freiheitsstrafe. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte trotz einer bereits (rechtskräftig) erfolgten Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe (Punkt 1 der Strafregisterauskunft ON 7 im Bs-Akt) und während eines anhängigen Strafverfahrens, weniger als einen Monat nach der dort erfolgten erstinstanzlichen Verurteilung (vgl Punkt 2 der Strafregisterauskunft ON 7 im Bs-Akt) neuerlich delinquierte, ist nicht anzunehmen, dass die bloße Androhung der Vollziehung der gesamten oder eines Teils der nunmehr über ihn verhängten Freiheitsstrafe genügen wird, um ihn von der neuerlichen Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Dem Vorbringen des Angeklagten und den erstgerichtlichen Annahmen zuwider vermochte das bereits (zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien) verspürte Haftübel beim Angeklagten schon bisher keine ausreichende verhaltenssteuernde Wirkung zu entfalten, weshalb kein Grund zur Annahme besteht, dass angesichts des zwischenzeitig, also nach der hier gegenständlichen Tathandlung und zwar von 1. Oktober 2024 bis 1. April 2025 im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt, erfolgten Strafvollzugs (vgl dazu ON 42.1 im verketteten Beiakt AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt) die bloße Androhung des Vollzugs ausreichend spezialpräventiv zu wirken vermag und es vielmehr des Vollzugs der gesamten Sanktion bedarf, um dem Angeklagten das Unrecht seines Handelns deutlich vor Augen zu führen und diesen solcherart von weiterer Delinquenz abzuhalten.
Eine bedingte Strafnachsicht würde auch einer Bagatellisierung des Geschehens gleichkommen und wäre daher auch nicht geeignet, generalpräventiv ausreichende Wirkung zu erzielen.
Zum Beschluss:
Bei Beschlüssen gemäß § 494a StPO handelt es sich um „bedingte“ Beschlüsse, deren rechtlicher Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängig ist, das den Anlass für die Beschlussfassung bildet. Jede Abänderung oder Aufhebung des Strafausspruchs durch das Rechtsmittelgericht macht die Beschlüsse – unabhängig davon, ob auch sie angefochten wurden oder nicht – hinfällig und bedingt deren Aufhebung. Zufolge Abänderung des Strafausspruchs war der gemäß § 494a Abs 1 StPO gefasste Beschluss daher aufzuheben und neuerlich originär über den allfälligen Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu entscheiden (RISJustiz RS0101886, RS0100194 [insbesondere T1], [T2], [T5], [T7]; 12 Os 85/19w Jerabek/Ropper, WK-StPO § 498 Rz 8).
Davon ausgehend, ist anzunehmen, dass der Vollzug der nunmehr zur Gänze unbedingt ausgesprochenen, spürbaren Freiheitsstrafe in Verbindung mit der bereits durch das Landesgericht Wiener Neustadt, AZ **, erfolgten Verlängerung der Probezeit zu dieser Verurteilung (vgl ON 79 sowie Punkt 1 der Strafregisterauskunft ON 7 im Bs-Akt) und der dadurch bewirkten Ausdehnung des Beobachtungszeitraums ausreichen, einen positiven erzieherischen Effekt zu erzielen und einen nachhaltigen Umdenkprozess einzuleiten. Es bedarf daher zusätzlich zu der nunmehr verhängten Freiheitsstrafe nicht auch des (lediglich die ultima ratio darstellenden [ Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 53 Rz 1]) Widerrufs der bedingten Strafnachsicht im obgenannten Verfahren.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden