StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Sechster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen
§ 130 Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung
Rückverweise
(1) Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer auf die in Abs. 1 bezeichnete Weise einen schweren Diebstahl nach § 128 Abs. 1 oder einen Diebstahl nach § 129 Abs. 1 begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Wer auf die in Abs. 1 bezeichnete Weise einen Diebstahl nach § 129 Abs. 2 begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 130 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 130 Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung
…§ 130. (1) Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung ( § 12 ) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe…
§ 136 Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen
§ 136. (1) Wer ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch nimmt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer die Tat begeht, indem er sich die Gewalt über das Fah…