Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Februar 2026, GZ **-66, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe nichtFolge gegeben, dass der (neuerliche) Antrag der Verurteilten, ihr einen Aufschub des Strafvollzuges nach § 39 Abs 1 SMG zu gewähren (ON 63), zurück- und nicht abgewiesen wird.
Begründung:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 31. Oktober 2025 (ON 43.2) des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, welche seither vollzogen wird (ON 47).
Bereits mit Beschluss vom 4. November 2025 (ON 44), bestätigt durch das Oberlandesgericht Wien zu AZ 17 Bs 297/25p (ON 57.3), wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag der Verurteilten vom 30. September 2025 (ON 34), den sie unmittelbar nach der Urteilsverkündung wiederholte (ON 43.2, 4), ihr einen Aufschub des Strafvollzugs gemäß § 39 Abs 1 SMG zu gewähren, ab.
Ungeachtet dessen stellte sie mit Schreiben vom 26. Jänner 2026 (ON 63) erneut einen darauf gerichteten Antrag auf Strafaufschub.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen mit der Begründung ab, dass es sich bei den zur Verurteilung gelangten Straftaten weder um solche nach dem SMG handelt noch um solche, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang stehen (ON 66).
Dagegen richtet sich die (im Zweifel rechtzeitige) als Beschwerde zu wertende Eingabe der Verurteilten (ON 68), der (mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe) keine Berechtigung zukommt.
Rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen kommt nämlich grundsätzlich Sperrwirkung zu (res iudicata; vgl RIS-Justiz RS0101270). Somit entfaltet auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung von Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG rechtskräftig abgewiesen wird, Einmaligkeitswirkung und kann daher nicht beliebig oft wiederholt werden.
Fallbezogen entschied das Erstgericht in der Sache bereits mit Beschluss vom 4. November 2025 inhaltlich, indem es den vorangegangenen Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 39 Abs 1 SMG abwies. Dieser Beschluss erwuchs in weiterer Folge auch in Rechtskraft, sodass das Erstgericht den gegenständlichen Antrag richtigerweise schon deshalb wegen entschiedener Sache (res iudicata) zurückzuweisen gehabt hätte.
Im Übrigen erwies sich der neuerliche, erst einige Monate nach Beginn des Vollzugs gestellte Antrag aber zudem als verspätet und wäre auch deshalb inhaltlich nicht zu behandeln gewesen, ist ein Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG doch nur bis zum Beginn des Vollzugs der betreffenden Strafe zulässig. Einzig bei einer bis dahin erfolgten Antragstellung des Verurteilten oder von Amts wegen begonnenen Prüfung ist der Strafvollzug auch noch nach diesem Zeitpunkt aufzuschieben, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen (RIS-Justiz RS0133637).
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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