Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 10. April 2026, GZ **-54, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben .
Begründung:
Mit am 1. Dezember 2023 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 27. November 2023 (ON 45.3) wurde A* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von zwölf Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der unbedingte Strafteil wurde am 22. März 2024 vollzogen (ON 51).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 54) wurde die bedingte Strafnachsicht für endgültig erklärt.
Die dagegen von der Staatsanwaltschaft rechtzeitig erhobene Beschwerde (ON 56) ist berechtigt.
Gemäß § 43 Abs 2 StGB ist die Strafe endgültig nachzusehen, wenn die Nachsicht nicht widerrufen wird. Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit der die bedingte Nachsicht ausgesprochen worden ist. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, werden in die Probezeit nicht eingerechnet (§ 49 erster und zweiter Satz StGB). Eine behördliche Anhaltung ist vor allem der Vollzug gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Strafen und vorbeugender Maßnahmen mit Freiheitsentzug ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 49 Rz 1 und 2).
Fallkonkret begann die dreijährige Probezeit mit der Verbüßung des unbedingten Strafteils am 22. März 2024 zu laufen. Davon ausgehend liegen die zeitlichen Voraussetzungen für eine endgültige Strafnachsicht aber noch nicht vor.
Der angefochtene Beschluss ist daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.
Mangels bekannter Adresse des Verurteilten (vgl aktuelles ZMR sowie ON 45.21 iVm ON 7.2 und ON 2.3) war eine Zustellung der Beschwerde an ihn zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht möglich.
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