Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen und räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 131 erster Fall, 15 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 2.2.2026, GZ **-32, nach der am 12.5.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Dr. in Zijerveld, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Willam und des Verteidigers RA Mag. Simon Strasser (in Substitution für RA Dr. Michael Hohenauer), jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird F o l g e gegeben und die Freiheitsstrafe auf 24 (vierundzwanzig) Monate angehoben .
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Verbrechens des „teils“ räuberischen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 131 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er gewerbsmäßig(US 10: § 70 Abs 1 Z 3 StGB) in **
I.
am 14.8.2025 Verfügungsberechtigten des Unternehmens B* GmbH fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Parfums im Gesamtwert von EUR 174,00, mit dem Vorsatz weggenommen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei der Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er versuchte, sich vom Ladendetektiv C* loszureißen und in diesem Zug mit seinen Armen in Richtung des Genannten schlug, Gewalt gegen eine Person angewandt, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten;
I I.
in der Zeit vom 16.4.2025 bis 21.10.2025 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen weggenommen oder dies versucht, und zwar
Hiefür wurde er in Anwendung des § 39 Abs 1a StGB nach dem „Strafrahmen“ des § 131 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten, gemäß §§ 366 Abs 2, 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Schadenersatzbetrages von EUR 174,-- an die Privatbeteiligte B* GmbH binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 26) und fristgerecht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft, die auf eine schuld- und tatangemessene Erhöhung der unbedingten Freiheitsstrafe anträgt (ON 33).
In der von seinem Verteidiger ausgeführten Gegenausführung beantragt der Angeklagte, der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben (ON 34).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der auf eine Anhebung der Sanktion zielenden Berufung der Staatsanwaltschaft Folge zu geben sein werde.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Bei der Strafbemessung ging das Erstgericht von einer in Anwendung des § 39 Abs 1a StGB erweiterten Strafbefugnis von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren aus und berücksichtigte die mehrfachen Tathandlungen, das Erfüllen der Qualifikationen nach § 130 Abs 1 erster Fall StGB und § 131 erster Fall StGB, das Vorliegen von acht einschlägigen Vorstrafen, die teilweise Tatbegehung während aufrechter Probezeit (zu ** des Landesgerichts Innsbruck) und die teilweise Tatbegehung während anhängigen Verfahrens erschwerend, mildernd wertete es hingegen die reumütige geständige Verantwortung, den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben sowie die teilweise Schadenswiedergutmachung durch Sicherstellung.
Diese Strafzumessungsgründe sind wie folgt zu ergänzen und zu korrigieren.
Zutreffend weisen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Oberstaatsanwaltschaft darauf hin, dass in den Depositionen des Angeklagten zu I./ („Ich wurde vom Ladendetektiv angehalten und hatte dieser die Parfums. Nachdem dieser die Parfums hatte, wollte ich mich losreißen und davonlaufen, weil ich Angst hatte. Ich habe schon etwas gegen den Detektiv gearbeitet. … Nach meiner Erinnerung ist es dergestalt, dass ich vom Ladendetektiv angehalten wurde, ich die Parfums herausgegeben habe und dann versucht habe zu flüchten. Ich bin mir aber dessen nicht ganz sicher. … Über Frage, ob der Angeklagte sich noch gewehrt hat, bevor er zu Boden gegangen ist: Nein, ich wollte immer nur weg. … Über Frage, ob es seitens des Angeklagten zu Schlägen, Tritten oder Schubserei gegen den Detektiv gekommen ist: Nein, ich wollte nur davon laufen [ON 30, 3 ff])“ weder ein reumütiges Geständnis noch ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zu sehen ist (RIS-Justiz RS0091585), sodass dieser besondere Milderungsgrund (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) dem Angeklagten nur hinsichtlich der Taten zu II./ zugute kommt.
Die Staatsanwaltschaft ist aber auch im Recht mit ihrem Vorbringen, dass zu I./ des Schuldspruchs ein äußerst rascher Rückfall nach der Verurteilung durch das Bezirksgericht Innsbruck am 8.8.2025 zu ** vorliegt (RIS-Justiz RS0090981). Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers findet dieser Umstand nicht bereits im Rahmen der Anwendung des § 39 Abs 1a StGB seinen Niederschlag.
Ausgehend von den lediglich zu Lasten des Angeklagten ergänzten und korrigierten Strafzumessungsgründen des Erstgerichts sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB und der erweiterten Strafbefugnis von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren ist die vom Erstgericht ausgemessene Freiheitsstrafe in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft mit Blick auf das bereits erheblich getrübte Vorleben des Angeklagten, das schon die Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1a StGB begründet, zu milde ausgefallen, weil sie den Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten sowie präventive Wirkungen nicht ausreichend reflektiert. Es war daher in Stattgebung der Berufung eine Anhebung der Freiheitsstrafe auf vierundzwanzig Monate erforderlich, weil sie erst in dieser Höhe als tat- und tätergerecht angesehen werden kann und auch spezialpräventiven Aspekten gerecht wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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