Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*ua wegen §§ 127 ff StGB uaD über die Berufung der Staatsanwaltschaft Korneuburg gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 15. Oktober 2025, GZ **-72.6, nach der am 7. Mai 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Holzmann sowie in Anwesenheit des Zweitangeklagten C* B*, seines Verteidigers Mag. Timo Gerersdorfer, des Drittangeklagten D* und dessen Verteidigers Mag. Milorad Erdelean durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung hinsichtlich des Drittangeklagten D* wird Folgegegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf 18 Monate erhöht, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.
Hingegen wird der Berufung hinsichtlich des Zweitangeklagten C* B* nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Drittangeklagten D* auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen-auch einen rechtskräftigen Schuldspruch und Teilfreispruch des Erstangeklagten A* B* enthaltenden-Urteil wurden die rumänischen Staatsangehörigen, nämlich 1.) der am ** geborene Zweitangeklagte C* B* des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB sowie 2.) der am ** geborene Drittangeklagte D* des Vergehens des schweren Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür C* B* nach § 130 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und D* nach § 129 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei bei beiden die verhängten Freiheitsstrafen gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben sie zu nachstehenden Zeiten an nachstehenden Orten den nachstehenden Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, nämlich
A./ D* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Erstangeklagten A* B*
1./ am 8. Mai 2025 in E* Verfügungsberechtigten der Gemeinde E* vom unversperrten Bauhofplatz Heurigengarnituren in einem EUR 5.000,--nicht übersteigenden Wert;
2./ in der Nacht vom 8. auf den 9. Mai 2025 in ** der Fa. F* KG Werkzeug, Baumaschinen und Reifen im Gesamtwert von rund EUR 8.000,--, wobei sie die Tat durch Einbruch in einen Lagerplatz und ein Gebäude begingen, indem sie die Baustellengitterumzäunung aufzwängten, in den Lagerplatz eindrangen und den dortigen Baustellencontainer mit einem nicht mehr zuordenbaren Werkzeug gewaltsam aufbrachen;
B/ C* B* gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB)
1./ am 15. Mai 2025 in ** dem G* drei Komplettreifensätze im Gesamtwert von rund EUR 3.000,--aus dessen Carport;
2./ am 18. Mai 2025 in ** dem H* zwei Rüttelplatten und einen Hydraulikhammer im Gesamtwert von rund EUR 7.000,--vom dort frei zugänglichen Lagerplatz;
3./ zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt zwischen 19. und 26. Mai 2025 in ** Verfügungsberechtigten der Fa. I* GmbH vom unversperrten Lagerplatz zwei Vibrationswalzen und einen Verdichter in einem EUR 5.000,--übersteigenden Wert.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht (ausgehend jeweils von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) beim Zweitangeklagten C* B* mildernd das umfassende reumütige Geständnis, erschwerend demgegenüber die einschlägige Vorstrafe und das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 5 StGB, beim Drittangeklagten D* mildernd ebenso das umfassende reumütige Geständnis, erschwerend demgegenüber die einschlägige Vorstrafe und die Begehung innerhalb offener Probezeit.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 72.5 S 24), mit ON 80 fristgerecht zur Ausführung gelangte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe hinsichtlich des Zweit-und des Drittangeklagten, die jeweils eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe und die Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht anstrebt.
Der Berufung hinsichtlich des Zweitangeklagten kommt keine, hinsichtlich des Drittangeklagten im spruchgemäßen Ausmaß Berechtigung zu.
Initial ist festzuhalten, dass die Dauer von vier Monaten der Urteilsausfertigung zunächst dem Umstand geschuldet war, dass das Hauptverhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2025 aufgrund eines Versehens bei Übermittlung des Tasks (ON 1.45, ON 1.50) erst am 25. November 2025 übertragen wurde (ON 72.5, S 26); die Überschreitung der in § 270 Abs 1 StPO genannten Frist, die keine prozessualen Folgen nach sich zieht und insbesondere nicht unter Nichtigkeitssanktion steht, ist weiters durch den Umfang des Aktes und der Protokolle (ON 63.3 und ON 72.5) zu erklären und stellt keine iSd § 34 Abs 2 StGB relevante Verzögerung dar.
Zum Zweitangeklagten C* B*:
Zutreffend zeigt die Staatsanwaltschaft zwar auf, dass diesem zusätzlich zu den ansonsten korrekt aufgeführten Strafzumessungsgründen auch die doppelte Qualifikation des Diebstahls (nach § 128 Abs 1 Z 5 StGB und nach § 130 Abs 1 erster Fall StGB) erschwerend anzulasten ist, doch ist nach der Aktenlage nicht von einer den Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 2 StGB bildenden Vorstrafe in Schweden auszugehen. Denn die ECRIS-Auskunft (ON 25) weist eine Verurteilung in Schweden vom 8. März 2018 (Rechtskraft 29. März 2018) wegen Diebstahls auf, wobei als Sanktion lediglich „Führungsaufsicht“ vermerkt wurde. Mag der Zweitangeklagte auch selbst eine Vorstrafe in Schweden zugestehen, so kann man diese mangels valider Urteils-und Vollzugsdaten nicht als erschwerend werten, weiß man doch nicht einmal, ob eine solche nach österreichischem Recht nicht getilgt wäre. Somit erscheint angesichts dieser Strafzumessungslage, der allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB sowie spezial-und generalpräventiver Aspekte die 18-monatige Freiheitsstrafe, die den Strafrahmen ohnedies zur Hälfte ausschöpft, nicht zu kritisieren und ist einer Erhöhung nicht zugänglich. Angesichts dieser Konstatierungen sowie des Umstands, dass der Zweitangeklagte nach eigenen unwiderlegbaren Angaben (nunmehr) in sozial geordneten Verhältnissen lebt, ist die Einschätzung des Erstgerichts, dass es nicht des Vollzugs der Freiheitsstrafe bedarf, um ihn oder andere von derartigen strafbaren Handlungen abzuhalten, nicht zu beanstanden, weshalb der Berufung hinsichtlich C* B* ein Erfolg zu versagen war.
Anders beim Drittangeklagten D*:
Dieser weist nämlich tatsächlich eine Vorstrafe in Deutschland auf, und zwar vom Landesgericht Köln aus Juni 2023 wegen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, die ihm unter Setzung einer zweijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde (siehe ON 7.5), dessen ungeachtet und während offener Probezeit er jedoch hier gegenständliche strafbare Handlungen beging, wobei der Diebstahl-wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt-ebenso doppelt (nach § 128 Abs 1 Z 5 StGB und nach § 129 Abs 1 Z 1 StGB) qualifiziert ist und ihm zwei Fakten zur Last liegen. Unter Berücksichtigung dessen sowie der allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB und spezial-und generalpräventiver Aspekte ist eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten nicht schuld-und tatangemessen und war auf das spruchgemäße Ausmaß von 18 Monaten zu erhöhen, wobei-zumal er nunmehr erstmals das Haftübel verspüren wird – zwei Drittel der Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen werden konnten.
Bleibt an dieser Stelle anzumerken, dass gegen den Drittangeklagten beim Bezirksgericht Schärding zu AZ ** ein Verfahren anhängig ist, dies aufgrund eines Strafantrags der Staatsanwaltschaft Ried zu AZ ** wegen des Vorwurfs eines am 15. November 2025 begangenen Diebstahls.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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