Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Februar 2026, GZ **-26.2, sowie dessen gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO implizite Beschwerde gegen den gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO gefassten Beschluss nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hinterholzer als Schriftführerin, der Staatsanwältin Mag. Theresa Holzmann sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Mag. Sophie Haiden durchgeführten Berufungsverhandlung am 20. Mai 2026
I./ zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen Konfiskationsausspruch und einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene russische Staatsangehörige A* des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB schuldig erkannt und unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach § 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in **
I./ nachgenannten Personen gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 und Z 3 erster Fall StGB) fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro im Zweifel nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch in sonstige umschlossene Räume, indem er die nachfolgend angeführten Kellerabteile jeweils unter Einsatz eines Bolzenschneiders, somit eines nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeugs, welches eine wiederkehrende Tatbegehung nahelegt, öffnete und nachfolgende Gegenstände
1./ wegzunehmen versucht, wobei es beim Versuch blieb, da er auf frischer Tat betreten und in weiterer Folge angehalten werden konnte, nämlich
A./ am 13. November 2025
a./ B* einen E-Scooter in einem nicht mehr feststellbaren Wert;
b./ C* diverses Werkzeug im Gesamtwert von 979 Euro;
c./ D* nicht mehr feststellbare Wertgegenstände in einem nicht mehr feststellbaren Gesamtwert;
B./ am 7. Dezember 2025 Dipl.-Ing. E* nicht mehr feststellbare Wertgegenstände in einem nicht mehr feststellbaren Gesamtwert;
C./ am 8. Dezember 2025 F* einen Laptop in einem nicht mehr feststellbaren Gesamtwert;
2./ am 7. Dezember 2025 weggenommen, und zwar
a./ G* Kleidung sowie zwei Reisekoffer und zwei Taschen in nicht mehr feststellbarem Gesamtwert;
b./ H* Getränke in einem nicht mehr feststellbarem Gesamtwert.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und den raschen Rückfall, als mildernd hingegen die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben war. Weiters schuldaggravierend wurde die Tatbegehung trotz eingeleiteten Strafverfahrens gewertet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 27) jedoch nur in punkto Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten, womit er eine Herabsetzung der Sanktion anstrebt (ON 28). Gegen den gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO gefassten Beschluss richtet sich die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO implizite Beschwerde.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit war gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil der Angeklagte weder bei der Anmeldung seiner Berufung noch in einer Berufungsschrift ausdrücklich erklärte, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert erachtet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe haften dem angefochtenen Urteil nicht an.
Der Berufung wegen Schuld kommt keine Berechtigung zu. Die Erstrichterin legte nach erschöpfender Beweisaufnahme und Einbeziehung des von den Beteiligten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens ausführlich und plausibel dar, wie sie zu den für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen gelangte (US 7 ff). Dabei konnte sie sich betreffend die Taten am 13. November 2025 im Wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen B* (ON 23.1, 8 ff), Insp. I* (ON 23.1, 12 ff) und Insp. J* (ON 26.1, 4 ff) stützen. Zum Tatgeschehen am 7. und 8. Dezember 2025 gründete sie ihre Konstatierungen zum objektiven Tatgeschehen auf die nachvollziehbaren Angaben der Zeugen Dipl.-Ing. E* (ON 23.1, 19 ff), H* (ON 26.1, 3 f) und K* (ON 23.1, 23 ff). Zu sämtlichen Fakten wurde zudem ins Kalkül gezogen, dass der Angeklagte jeweils mit einem Bolzenschneider angetroffen werden konnte.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht zulässigerweise und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht anders möglich (RIS-Justiz RS0116882 und RS0098671) aus den objektiven Tatumständen ab. Auf die für die Gewerbsmäßigkeit erforderliche Absicht konnte zutreffend aus den wiederholten Angriffen binnen kurzer Zeit, der Einkommens- und Vermögenslosigkeit und der jeweiligen Tatbegehung unter Verwendung eines Bolzenschneiders geschlossen werden (US 8 f).
Angesichts der gegen die Einlassung des Angeklagten sprechenden Beweisergebnisse, verwarf die Erstrichterin dessen Verantwortung nachvollziehbar als reine Schutzbehauptung.
Da auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hat, war der Schuldberufung daher nicht Folge zu geben.
Auch die Berufung wegen Strafe ist nicht im Recht.
Die von der Erstrichterin ansonsten richtig und vollständig angeführten Strafzumessungsgründe sind zum Nachteil des Angeklagten dahin zu ergänzen, als auch die Tatwiederholungen als erschwerend zu berücksichtigen sind, die für die Subsumtion nicht entscheidend sind, weil Gewerbsmäßigkeit (auch) nach § 70 Abs 1 Z 1 StGB angenommen wurde (vgl RIS-Justiz RS0091375 [T6] und Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 5).
Im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen wirkt auch die – nach jüngerer Rechtsprechung keinen eigenen Erschwerungsgrund bildende – Tatbegehung während offener Probezeit schuldaggravierend (RIS-Justiz RS0090597; RS0090954; RS0090969 [insb T4]).
Für ihn sprechende mildernde Umstände kann der Angeklagte hingegen nicht aufzeigen.
Der geltend gemachte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 10 StGB (nicht auf Arbeitsscheu zurückführende drückende Notlage) liegt nicht vor, weil nicht erkennbar ist, weshalb für den Angeklagten kein Anspruch auf Sozialleistungen bestehen soll. Denn Arbeitslosigkeit allein bewirkt im Hinblick auf die sozialstaatlichen Einrichtungen, die in einer Notlage jedenfalls die dringendste Hilfe gewähren, noch nicht den genannten Milderungsgrund (siehe dazu Riffel aaO § 34 Rz 24).
Auch mit dem Vorbringen, dass die Vorstrafe nicht als einschlägig hätte gewertet werden dürfen, ist die Berufung nicht im Recht. Denn nach den Urteilsfeststellungen (US 5 f) verwendete der Angeklagte im Rahmen der sieben von ihm begangenen Einbruchsdiebstähle zum Öffnen der Kellerabteile jeweils einen Bolzenschneider, mit dem er auf die Kellertüren zerstörerisch – sohin jedenfalls durch Einsatz von durch ein Werkzeug unterstützter Körperkraft - einwirkte (vgl auch ON 2.13, 9 und 12 f sowie ON 12.2.16 und ON 12.2.17, 8). Solcherart wird deutlich, dass die Tatbegehung im konkreten Einzelfall auf Gewalttätigkeit und damit auf dem gleichartigen Charaktermangel der Aggressionsbereitschaft beruhte, der sich auch in der Vorstrafe wegen § 84 Abs 4 StGB manifestiert hatte (US 4 f; ON 97.3 im elektronisch geführten Beiakt des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ **; vgl RIS-Justiz RS0091417 [T3] und 11 Os 34/25x [Rz 5]).
Bei Abwägung der ausschließlich zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage und der allgemeinen im Sinne des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Erwägungen erweist sich die vom Erstgericht bei einem nach § 130 Abs 2 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausgemessene Strafe von 20 Monaten, als tat- und schuldangemessen und keiner Reduktion zugänglich.
Eine auch nur teilbedingte Strafnachsicht kam aufgrund des raschen Rückfalls und der einschlägigen Vorstrafe aus spezialpräventiven Erwägungen nicht in Betracht.
Zum Beschluss:
Aus den bereits zur Darstellung gebrachten individuell-prohibitiven Überlegungen war die Verlängerung der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Juni 2025, AZ **, bestimmten Probezeit auf das gesetzliche Höchstmaß zur nachhaltigen Verhaltenssteuerung des Angeklagten jedenfalls geboten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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